Factoring Geschäfts

Die dem Vorbehaltskäufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die unter verlängerten Eigentumsvorbehalt gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtigt ihn auch, die Forderungen aus dem Weiterverkauf - nochmals - im Rahmen echter Factoring-Geschäfte an einen Factor zu verkaufen und abzutreten.

Anmerkung: Für einen Teilbereich des Factoring-Geschäfts, dessen wirtschaftliche Bedeutung insgesamt für Außenstehende schwer erkennbar ist, hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung bestehende Rechtsunsicherheit in den beteiligten Kreisen beseitigt.

Es war darüber zu befinden, ob trotz Vorrangigkeit einer Abtretung aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten des Vorbehaltsverkäufers der Zweitkäufer an die beklagte Factoring-Bank, an die eine nachrangige Abtretung im Rahmen echten Factorings erfolgt war, als materiell Berechtigte gezahlt hat.

Um es deutlich zu machen, das lange Zeit umstrittene, vom BGH durch Urteil vom 19.9. 1977 bereinigtes Problem der Rechtsfolgen einer Kollision zwischen vorrangiger Globalzession zugunsten der Factoring-Bank und nachrangigen Abtretungen zugunsten von Vorbehaltsverkäufern, stellte sich hier nicht.

Der BGH hat die oben umrissene Frage mit folgenden Erwägungen beantwortet:

1. Ist der Vorbehaltskäufer - wie im entschiedenen Fall - berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern und verfährt er entsprechend, so sind die daraus erwachsenen Forderungen regelmäßig bereits beim Erwerb der Vorbehaltsware an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten.

2. War der Vorbehaltskäufer ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, so wären sie im Falle der Leistung der Zweitkäufer an den Vorbehaltskäufer mit Wirkung gegen den Vorbehaltsverkäufer erloschen, denn die Zahlung an den zum Einzug Ermächtigten ist eine Leistung an den Gläubiger.

3. Die Ermächtigung, Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, deckt auch ihren Verkauf und ihre Abtretung im Rahmen eines echten Factoring-Geschäfts. Wird nämlich die Gegenleistung hierfür von einer Factoring-Bank durch Barzahlung, Scheck oder Überweisung auf ein Konto des Vorbehaltskäufers = Factoring-Kunden bewirkt, so ist das wirtschaftlich nicht anders zu werten, wie eine entsprechende Zahlung des Zweitkäufers selbst. Denn beim echten Factoring, bei dem die Factoring-Bank das Delkredere-Risiko trägt, darf der Factoring- Kunde die empfangenen Beträge endgültig behalten. Einer Rückerstattungspflicht ist er nicht ausgesetzt. Allerdings zahlt die Factoring-Bank auch beim echten Factoring nicht den vollen Gegenwert der angekauften Forderung an den Kunden aus. Einbehalte wegen ihrer Gebühren, Provisionen und Spesen sind üblich und auch im entschiedenen Falle vorgenommen worden. Die einbehaltenen Beträge gelangen auf ein Sperrkonto und werden später abgerechnet. Übersteigt der ausgezahlte oder überwiesene Betrag indessen die Kaufpreisforderung des Vorbehaltsverkäufers deutlich, so ist nach Ansicht des BGH, gegen die Bedenken vernünftigerweise nicht erhoben werden können, dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers, dem der verlängerte Eigentumsvorbehalt dient, noch in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Die Verwertung der Weiterverkaufsforderung im Wege echten Factorings bedeutet nichts anderes als ihre Umwandlung in bares Geld, das der Vorbehaltskäufer sofort, und zwar regelmäßig lange vor Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gegenüber dem Zweitkäufer erhält, und das ihn in die Lage versetzt, seine Lieferantenschulden pünktlich zu erfüllen. Aus diesem Grunde wird, wie der BGH unterstrichen hat, ein sachgerecht denkender Vorbehaltsverkäufer nichts gegen eine Factoring-Zession im Rahmen echten Factorings einzuwenden haben und sie dem Vorbehaltskäufer gestatten.

4. Über das Abtretungsverbot, welches die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle enthielten, ist der BGH mit der Erwägung hinweggekommen, dass sich der erkennbare Sinn des Abtretungsverbots darin erschöpft, zu verhindern, dass der Vorbehaltskäufer zusätzlich zu dem Warenkredit mittels einer Sicherungszession weiteren Geldkredit in Anspruch nimmt, mit der Folge, dass durch weitere Darlehensverbindlichkeiten die Sicherung des Warenkredits geschmälert oder vollständig ausgehöhlt wird. Eine derartige Gefahr besteht beim echten Factoring nicht, denn die auf kaufrechtlicher Grundlage vollzogene Abtretung bedeutet lediglich einen Vermögensaustausch von Außenständen gegen Bargeld.