Factorings

Die dem Vorbehaltskäufer in AGB erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtigt ihn nicht, die Forderungen aus dem Weiterverkauf - nochmals - im Rahmen unechten Factorings an einen Factor zu verkaufen und abzutreten.

Für den Fall der Kollision einer globalen Vorausabtretung zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Zessionen zugunsten von Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gelten die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern.

Anmerkung: Zu Leitsatz 1: Das Urteil vom 14. 10. 1981 klärt die Befugnisse des zur Einziehungsicherungshalber, nämlich aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts, abgetretener Forderungen ermächtigten Vorbehaltskäufers in einem weiteren für die beteiligten Kreise wichtigen Bereich.

Die Einziehungsermächtigung erlaubt dem Vorbehaltskäufer von Hause aus, die sicherungshalber dem Vorbehaltsverkäufer abgetretenen Außenstände aus der Veräußerung der Vorbehaltsware oder, bei erweitertem Eigentumsvorbehalt, des daraus hergestellten Fertigprodukts in bares Geld oder Bankguthaben zu verwandeln.

Durch die Entscheidungen in BGHZ ist geklärt, dass das gleiche beim Verkauf und der Abtretung von Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware oder daraus hergestellter Fertigprodukte an einen Factor im Wege echten Factorings geschieht, und dass es deshalb - und nur deshalb - gerechtfertigt ist, die Einziehungsermächtigung bei solcher Fallgestaltung dahin auszulegen, dass dem Vorbehaltskäufer die Zession von Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware oder daraus hergestellter Fertigerzeugnisse im Rahmen echten Factorings gestattet ist.

Auf der Grundlage einer Untersuchung von Bette-Marwede, hat im Anschluss an diese Rechtsprechung das Oberlandesgericht Bremen den Versuch unternommen darzulegen, dass die Einziehungsermächtigung auch Verkauf und Zession von Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware im Wege unechten Factorings einschließe. Darin ist ihm der BGH jedoch nicht gefolgt.

Der VIII. Zivilsenat des BGH verlangt, dass die dem Vorbehaltskäufer von den Vorbehaltslieferanten erteilten Einziehungsermächtigungen unter Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Absprachen über die Ausgestaltung des Eigentumsvorbehalts auf Inhalt und Grenzen geprüft werden, wobei nicht aus dem Blick verloren werden darf, dass der Zessionar dem Zedenten mit der Einziehungsermächtigung lediglich einen eng begrenzten Teil der mit der Zession auf ihn übergegangenen Rechtsposition vollen Eigentums an der fraglichen Forderung zurückgibt. Ergibt die Ausgestaltung der Eigentumsvorbehalte, dass dem Vorbehaltskäufer zwar die Veräußerungsbefugnis für die Vorbehaltsware oder für das aus oder mit ihr hergestellte Fertigerzeugnis, nicht aber das Recht der Verpfändung oder Sicherungsübereignung eingeräumt ist, so folgt daraus, dass die Vorbehaltslieferanten verhindern wollen, dass der Vorbehaltskäufer die Ware anderweit als Kreditgrundlage verwendet. Ist zudem, wie meist, verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, so gilt all das auch für die Weiterverkaufsforderung. Dieses Bestreben zu verhindern, dass das Vorbehaltsgut und seine Surrogate zu weiterer Kreditsicherung verwendet werden, wird noch verstärkt, wenn dem Vorbehaltskäufer ausdrücklich untersagt wird, über die Weiterverkaufsforderung durch Sicherungsabtretung zu verfügen. Es findet auch in Klauseln Ausdruck, in denen die Verfügung über Weiterverkaufsforderung durch Forderungsabtretung - auch im Wege des Forderungsverkaufs - von der Zustimmung des Vorbehaltslieferanten abhängig gemacht wird. Der BGH hat im Urteil vom 14. 10. 1981 ausdrücklich anerkannt, dass dieses Bestreben der Vorbehaltslieferanten, soweit im Einzelfall nicht ein Rechtsmissbrauch vorliegt, legitim ist und vom Vorbehaltskäufer respektiert werden muss.

Nun handelt es sich aber beim unechten Factoring nach ständiger Rechtsprechung des BGH um ein Kreditgeschäft. Die wiederholt aufgezeigten Merkmale, dass der Anschlusskunde aus der Kreditgewährung des Factors, die in der Bevorschussung der Forderung gegen den Schuldner liegt, kraft der Rückbelastung verpflichtet bleibt und insbesondere die Zession der Forderungen an den Factor lediglich Sicherungsfunktion hat, hat der VIII. Zivilsenat des BGH in dem jetzt entschiedenen Fall noch dadurch verdeutlicht gesehen, dass die beklagte Factoringbank sich unabhängig von einem späteren Ankauf alle ab Vertragsschluss entstehenden Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen hat abtreten lassen, und zwar auch solche, die nach den getroffenen Vereinbarungen von vornherein von einem Ankauf ausgeschlossen waren.

Ist dem Vorbehaltskäufer vertraglich die Eingehung weiterer Kreditvereinbarungen nicht gestattet, so brauchen sich die Vorbehaltslieferanten nicht entgegenhalten zu lassen, der Vorbehaltskäufer habe lediglich eine, wie im entschiedenen Falle das Berufungsgericht im Anschluss an Bette-Marwede gemeint hat, deckungsgleiche Verfügung über die Weiterverkaufsforderungen getroffen. Der BGH hat mit Nachdruck betont, der Standpunkt des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, den Vorbehaltslieferanten eine Rechtsposition aufzuzwingen, die sie in zulässiger Weise vertraglich ausgeschlossen hätten.

In der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH hat der VIII. Zivilsenat keinen Anlass gesehen, zu einer von den oben nachgezeichneten Gesichtspunkten abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Einziehungsermächtigung in Bezug auf unechtes Factoring zu gelangen. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH betrifft einen Fall des Wechseldiskontkredits. Sie trägt den Besonderheiten des Wechselrechts Rechnung und ist mit der Fallgestaltung, die dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14. 10. 1981 zugrunde liegt, nicht zu vergleichen.

Deckten danach die im entschiedenen Falle dem Vorbehaltskäufer erteilten Einzugsermächtigungen den Verkauf und die Abtretung von Weiterverkaufsforderungen im Wege unechten Factorings nicht, so gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob die beklagte Factoringbank Weiterverkaufsforderungen bevorschusst hatte oder nicht.

Zu Leitsatz 2: Das Urteil des VIII. Zivilsenats des BGHvom 14. 10.1981 hat nunmehr auch die Rechtsfolgen einer Kollision zwischen zeitlich vorrangiger Globalzession zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings und Ansprüchen von Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts in der Weise geklärt, dass bei dieser Fallgestaltung dieselben Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung des BGH zur Kollision der Globalzession zugunsten eines Geldkreditgebers mit Eigentumsvorbehaltsrechten entwickelt worden sind. Das konnte nicht überraschen, denn der BGH sieht im unechten Factoring in ständiger Rechtsprechung ein Kreditgeschäft, im Factor beim unechten Factoring deshalb einen Geldkreditgeber. Im entschiedenen Falle war dem Vorbehaltskäufer schon lange Zeit vor der globalen Vorausabtretung im Rahmen unechten Factorings an die beklagte Factoringbank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Lieferanten, mit denen er seit Jahren in laufender Geschäftsbeziehung stand, untersagt, Vorbehaltsware, daraus hergestellte Fertigprodukte und Weiterverkaufsforderungen zu anderweiter Kreditsicherung zu verwenden. Er war außerdem aufgrund eines Moratoriums mit seinen Lieferanten verpflichtet, diesen alle freien Vermögens- werte, mithin auch Ansprüche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware, zur Sicherheit zu übereignen. Die globale Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderungen im Factoringvertrag war deshalb selbst schon ein Vertragsbruch. Darüber hinaus wurde der Vorbehaltskäufer im entschiedenen Falle den Lieferanten gegenüber spätestens dadurch vertragsbrüchig, dass er deren Lieferungen weiter in Anspruch nahm, ohne die erwartete und geschuldete Sicherungsabtretung der aus der konkreten Lieferung erwachsenen Weiterverkaufsforderung noch mit Vorrang vornehmen zu können. An diesem Vertragsbruch war die Beklagte Factoringbank im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifellos dadurch beteiligt, dass sie mit der globalen Vorausabtretung von dem Vorbehaltskäufer etwas verlangte, dass diesen notwendigerweise zum Verstoß gegen Verträge mit seinen Lieferanten zwang. Mit Recht wird in dem Urteil darauf hingewiesen, dass am Vorliegen des objektiven Vertragsbruchstatbestandes selbst eine sog. deckungsgleiche Verfügung im Sinne der Darlegungen von Bette-Marwede nichts zu ändern vermag. Die Vorbehaltslieferanten können nicht als verpflichtet angesehen werden, sich Verfügungen über die ihnen zustehenden Rechte, welche sie vertraglich in zulässiger Weise ausgeschlossen hatten, aufzwingen zu lassen. Einen dinglichen Verzicht, der allein den Vertragsbruchstatbestand beseitigen könnte, hat die beklagte Factoringbank nicht erklärt. Obwohl sie Kredit nur nach Maßgabe der einzelnen Forderungsankäufe gewährte, ihr wirtschaftliches Interesse an einer globalen Vorausabtretung mithin keineswegs einzusehen ist, hat sie sich im voraus alle Forderungen des Vorbehaltskäufers, angekaufte und nicht angekaufte, bevorschusste und nicht bevorschusste, abtreten lassen. Auf diese Weise hat sie im Factoringvertrag gleiches Sicherungsstreben verwirklicht, wie eine kreditgewährende Geschäftsbank. Deshalb muss sie sich in dem in Rede stehenden Konflikt mit den Rechten von Vorbehaltslieferanten behandeln lassen.

Die wiedergegebenen Erwägungen des BGH mussten nach Lage des Falles in ein obiter dictum gekleidet werden, sind aber gleichwohl dazu bestimmt, auch diesen in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Teil der Kollisionsproblematik bei Mehrfachabtretungen endgültig auszuräumen.