Fälligkeit der Drittschulden

Bei einer auf Vereinbarung beruhenden Verpflichtung zur Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten ist es eine Frage der Auslegung, ob die Fälligkeit sofort oder erst nach Entstehen und Fälligkeit der Drittschulden eintritt.

Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich u. a. mit der Frage, wann ein Anspruch auf Befreiung von künftigen und insgesamt noch ungewissen Betriebsrentenforderungen fällig und wie er erfüllbar ist.

Die Kläger, eine schweizerische Holding-Gesellschaft hatte einen ihr angegliederten, seit Jahren defizitär geführten Betrieb an einen deutschen Unternehmer veräußert. Da auch der Verkäuferin an der weiteren Lebensfähigkeit des abgestoßenen Unternehmens gelegen war, entschloss sie sich zu weitgehenden, der Substanzerhaltung des übertragenen Betriebes dienenden Zugeständnissen, u. a. gewährte sie dem vom Erwerber weitergeführten Unternehmen ein hohes Darlehen zu ungewöhnlich günstigen Konditionen. Das veräußerte Unternehmen hatte den Mitarbeitern eines ihrer Werke, das bei Vertragsschluss bereits stillgelegt war, in der Vergangenheit eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Teilweise sollten die späteren Betriebsrenten vom Unternehmen selbst bezahlt werden; hierfür waren schon seit Jahren in der Bilanz gewinnmindernde Rückstellungen gemacht worden. Ein anderer Teil der Betriebsrenten sollte über eine von dem Unternehmen gegründete betriebliche Unterstützungskasse abgewickelt werden. Die Unterstützungskasse war von dem Unternehmen mit Kapital ausgestattet worden, das die Unterstützungskasse dem Unternehmen wiederum darlehensweise zur Verfügung gestellt hatte. Der Vertrag über die Unternehmensveräußerung enthielt zugunsten des veräußerten Unternehmens eine nicht eindeutig gefasste Freistellungsverpflichtung der Verkäuferin.

Im vorliegenden Prozess verlangte die Kläger von dem veräußerten Unternehmen die Rückzahlung des Darlehens. Die Beklagte hatte im Wege der Widerklage die Feststellung der Verpflichtung der Kläger begehrt, sie - die Beklagte - von den künftigen Betriebsrentenansprüchen der Arbeitnehmer freizustellen; wegen dieses Freistellungsanspruchs machte sie ferner gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Beklagte begehrte dabei die Freistellung von den Betriebsrentenansprüchen nur insoweit, als die hierfür bei Betriebsübergabe gebildeten betrieblichen Rückstellungen bzw. das im Zeitpunkt der Betriebsübernahme vorhandene Vermögen der betrieblichen Unterstützungskasse für die Erfüllung der Rentenverpflichtungen nicht ausreichen würden.

Mit diesem eingeschränkten Antrag trug die Beklagte - soweit es um die Rentenansprüche ging, die über die Unterstützungskasse abzuwickeln waren - der Rechtsprechung des BAG Rechnung, wonach zwar zunächst das Vermögen der Unterstützungskasse für die Betriebsrentenansprüche haftet, bei Erschöpfung dieser Mittel aber subsidiär die Haftung des Trägerunternehmens eingreift. Soweit die Beklagte dagegen persönlich Versorgungszusagen erteilt hatte, haftet sie für daraus erwachsene Pensionsansprüche zwar unmittelbar, kann hierfür aber zunächst die zweckgebundenen betrieblichen Rückstellungen auflösen und verwenden. Die Freihaltung seitens der Kläger sollte auch in diesen Fällen erst dann eingreifen, wenn die Rückstellungen aufgezehrt sein würden und gleichwohl noch Rentenansprüche bestünden. Wie hoch diese künftigen Rentenansprüche einmal sein würden, war naturgemäß ungewiss, da ihre Höhe von mehreren Unbekannten, wie der Gesundheitsentwicklung und Lebensdauer der Berechtigten sowie der Entwicklung der für die Rentenhöhe maßgebenden Faktoren abhing. Ebenso ungewiss war daher, wie lange das bei Betriebsübergabe vorhandene Vermögen der Unterstützungskasse bzw. die zu diesem Zeitpunkt gebildeten Rückstellungen zur Erfüllung der ihrerseits noch ungewissen Rentenansprüche ausreichen würden und ob und gegebenenfalls wann die behauptete Freihaltungsverpflichtung der Kläger einsetzen würde. Anders ausgedrückt: Im vorliegenden Fall hätte sich die Freistellungsverpflichtung der Kläger, so wie die Beklagte sie verstand, auf Ansprüche bezogen, von denen im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiss war, ob überhaupt, wann, in welcher Person und in welcher Höhe sie entstehen würden.

Diese Unsicherheit hatte beim Oberlandesgericht, das den Freihaltungsanspruch hinsichtlich der künftigen Betriebsrentenansprüche bejaht hatte, schon zu Schwierigkeiten bei der Tenorierung geführt, die es durch die elegante aber zu ungenaue Formulierung... von etwaigen Ansprüchen der Arbeitnehmer... freizuhalten zu lösen suchte. Der BGH war wegen der Bedeutung des Tenors für den Umfang der Rechtskraft genauer und hat im Wege der Umformulierung der Urteilsformel den Inhalt und die Grenzen der Freistellungsverpflichtung der Kläger genau umschrieben.

Im formellen Bereich stellte sich angesichts der zuvor beschriebenen Unsicherheiten die vom Oberlandesgericht nicht erörterte Frage des Rechtsschutzinteresses der Beklagte. Der BGH hat es bejaht, weil trotz aller derzeitigen Ungewissheiten die ernsthafte Möglichkeit einer künftigen persönlichen Inanspruchnahme der Beklagte auch von der Kläger nicht ausgeschlossen werden konnte.

Materiell-rechtlich ging es zunächst um die für beide Parteien wirtschaftlich sehr bedeutsame Frage, ob sich die unklar formulierte Freistellungserklärung der Kläger überhaupt auch auf die Betriebsrentenansprüche bezog. Der BGH hat diese Frage mit dem Oberlandesgericht bejaht. Von dem Abdruck dieses wegen zahlreicher Verfahrensrügen sehr umfangreichen Teils der Entscheidungsgründe wurde in der Sammlung BGHZ abgesehen, weil insoweit rechtlich nichts Neues zu entscheiden war.