Fälligkeit einer Leistung

Zur Fälligkeit einer Leistung, wenn der Schuldner den Zeitpunkt, in dem sie zu erbringen ist, nach billigem Ermessen bestimmen darf, die Bestimmung aber nicht trifft oder verzögert.

Zum Sachverhalt: Der Kläger fordert vom Beklagten Nutzungsentschädigung wegen verzögerter Instandsetzung seines Pkw. Im Frühjahr 1980 verschuldete der Kläger einen Verkehrsunfall Hierbei wurde sein Pkw stark beschädigt. Bis zum 22. 8. 1980 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Etwa Mitte Mai 1980 verhandelte der Kläger mit dem Beklagten über die Instandsetzung des Fahrzeuges. Der Beklagte schätzte die Reparaturkosten zunächst auf 4000 bis 4500 DM, erklärte dann aber nach einer genaueren Untersuchung, es liege praktisch Totalschaden vor, dessen Beseitigung rund 10000 DM kosten würde. Der Kläger bot daraufhin an, einige Ersatzteile selbst zu besorgen. Außerdem wies er den Beklagten darauf hin, dass es mit der Reparatur nicht eile, weil er zurzeit ohnehin keine Fahrerlaubnis habe. Daraufhin erklärte sich der Beklagte schließlich bereit, das Fahrzeug doch zum Preis von rund 4500 DM instandzusetzen. Als der Kläger Ende August seine Fahrerlaubnis zurückerhielt, war die Reparatur noch nicht beendet. In der Folgezeit erkundigte er sich mehrmals nach dem Stand der Arbeiten, wurde vom Beklagten jedoch immer wieder vertröstet. Schließlich ließ er durch Schreiben seines Anwalts vom 7. 5. 1981 den Beklagten auffordern, die Arbeiten bis zum 14. 5. 1981 zu beenden. Am 18. 5. 1981 erhielt der Kläger sein wiederhergestelltes Fahrzeug gegen Zahlung des Werklohns von 4626,38 DM zurück. Der Kläger stützt seine Forderung auf Nutzungsentschädigung darauf, er habe mit dem Beklagten fest vereinbart, dass sein Fahrzeug bis spätestens Ende August instandgesetzt werde. Der Beklagte habe sich daher ab 1. 9. 1980 in Verzug befunden und schulde ihm bis zur Übergabe des Fahrzeugs am 18. 5. 1981 Schadensersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile. Nach der Tabelle von Sanden-Danner belaufe sich sein Schaden pro Tag auf 31,50 DM, insgesamt also auf 8190 DM.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in dem Umfang weiter, dass er nunmehr nur noch Nutzungsentschädigung ab Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 7. 5. 1981, also für die Zeit vom 8. 5. 1981 bis zum 18. 5. 1981 in Höhe von 315 DM verlangt. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht stellt - übereinstimmend mit dem Landgericht - fest, die Parteien hätten keinen genauen Fertigstellungstermin vereinbart, insbesondere könne nicht von Ende August 1980 als kalendermäßig bestimmter Leistungszeit i. S. des § 284 II BGB ausgegangen werden. Der Beklagte sei vielmehr nur deshalb bereit gewesen, das Fahrzeug zum Preis von ca. 4500 DM zu reparieren, weil ihm der KL hinsichtlich der Dauer der Reparatur freie Hand gelassen habe und damit einverstanden gewesen sei, dass der Beklagte die Arbeiten nebenbei machen könne, so wie er Zeit habe.

Dies bedeute allerdings nicht, dass sich für die Leistung des Beklagten überhaupt kein Fälligkeitszeitpunkt ermitteln ließe. Bei Abschluss des Vertrages im Mai sei klar gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug vor Ende August ohnehin nicht benötige, weil er erst dann seine Fahrerlaubnis wieder zurückbekommen sollte. Wenn unter diesen Umständen der Beklagte sich nicht auf einen bestimmten Fertigstellungstermin habe festlegen wollen, so könne daraus nur geschlossen werden, dass die Reparaturzeit erheblich über den Zeitpunkt der Rückgabe des Führerscheins hinausgehen sollte. Angemessen erscheine eine weitere Frist von 3 Monaten, so dass die Leistung des Beklagten erst im November 1980 fällig geworden sei. Da es an anderem substantiierten Vortrag fehle, komme als verzugsbegründende Mahnung nach Fälligkeit nur das Anwaltsschreiben vom 7. 5. 1981 in Betracht. Der Beklagte habe sich demnach erst ab dem für den 8. 5. 1981 zu unterstellenden Zugang dieses Mahnschreibens in Verzug befunden. Gleichwohl könne er auch für die restliche Zeit bis zur Rückgabe des Fahrzeuges am 18. 5. 1981 keine Entschädigung für entgangene Nutzungen verlangen, weil ihm insoweit allenfalls ein immaterieller Schaden entstanden sei, für den es nach § 253 BGB keinen Ersatz gebe.

2. Die Revision nimmt die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verzugsbeginn hin. Sie ist jedoch der Auffassung, der Kläger könne für die restlichen 10 Tage bis zur Rückgabe des Fahrzeugs Schadensersatz für den entgangenen Gebrauchsvorteil beanspruchen. Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als bei entzogener Nutzungsmöglichkeit infolge eines Verkehrsunfalls oder verzögerter Herausgabe eines Kraftfahrzeugs durch den mit dem Verkauf beauftragten Vermittler (vgl. BGHZ 85, 11 = LM § 675 BGB Nr. 86 [L] = NJW 1982, 2304). Für diese Fälle sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Schadensersatz für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit auch dann zu leisten sei, wenn kein konkreter Schaden nachgewiesen werde.

3. Die Revision hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die von der Rechtsprechung für den Bereich der unerlaubten Handlung entwickelten Grundsätze zur Nutzungsentschädigung für entgangene Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche übertragen werden können (vgl. dazu neuerdings BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139). Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision ist der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Instandsetzung des Fahrzeuges nicht in Verzug geraten.

Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten vereinbart, der Kläger könne das Fahrzeug reparieren, so wie er Zeit habe. Die Fälligkeit der Leistung des Beklagten wurde bei Vertragsschluss mithin offengelassen und ihre Bestimmung in das Ermessen des Beklagten gestellt. Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, war dem Beklagten damit nicht freigestellt, die Reparatur auf unabsehbare Zeit zu verschieben. Die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Fälligkeit der Leistung des Beklagten und damit letztlich auch die Verzugsvoraussetzungen beurteilt, hält jedoch der Nachprüfung nicht stand.

a) Was zu geschehen hat, wenn die von einer Partei zu treffende Bestimmung der Leistung - oder, wie hier, einer einzelnen Leistungsmodalität - verzögert wird, ist in § 315 III 2 BGB dahin geregelt, dass dann die Bestimmung durch richterliches Urteil zu erfolgen hat. Hieraus hat bereits das RG geschlossen, dass der Schuldner erst mit rechtskräftiger Bestimmung der Leistung in Verzug geraten kann (RGZ 64, 114 [116]). Der BGH hat an dieser Rechtsprechung im Grundsatz festgehalten (BGH, LM vorstehend Nr. 11). Danach wäre im vorliegenden Fall der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Reparatur des Fahrzeuges nicht in Verzug geraten, weil der Kläger die Leistungszeit nicht hat gerichtlich festlegen lassen.

b) Ein derartiges Vorgehen ist freilich oft nicht praktikabel und kann zu untragbaren Verzögerungen führen. Die Rechtsprechung hat denn auch versucht, dem Rechnung zu tragen. So hat das RG in einer Handelssache unter Hinweis auf den dispositiven Charakter des § 315 BGB ausgeführt, es sei nicht immer zwingend geboten, zur Herbeiführung der Verzugsfolgen die Leistungszeit vorher richterlich festsetzen zu lassen. Vielmehr sei dann, wenn lediglich die Leistungszeit der Bestimmung des Schuldners vorbehalten sei, in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien die Verzugsfolgen gerade nicht von einem richterlichen Urteil über die Leistungszeit abhängig machen wollten (vgl. RGZ 90, 27 [30]; s. auch BGH, LM vorstehend Nr. 11). Allerdings kann es in diesen Fällen auch nicht dem beiderseitigen Parteiwillen entsprechen, auf eine vorherige Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes überhaupt zu verzichten und erst im Prozess über den Verzugsschaden feststellen zu lassen, wann die Leistung fällig war. Wie das angefochtene Urteil zeigt, führt ein derartiges Verfahren zu zufälligen und für keine Partei auch nur annähernd vorhersehbaren Ergebnissen. Eine derartige Unsicherheit in der Beurteilung des Fälligkeitszeitpunktes und damit auch des Verzugseintritts sowie der Verjährung steht aber mit dem hier besonders bedeutsamen Gebot der Rechtsklarheit und auch mit den Interessen des bestimmungsberechtigten Schuldners nicht in Einklang.

c) Im vorliegenden Fall war der Beklagte nur bereit, die Reparatur zum Preis von ca. 4500 DM auszuführen, wenn er sich dabei Zeit lassen konnte. Aufgrund dieser Absprache war er weitgehend dagegen geschützt, mit seiner Leistung in Verzug zu geraten, eben weil die Bestimmung der Leistungszeit und somit der Fälligkeit der Leistung in seinem Ermessen lag. Der Kläger hat das damit für ihn verbundene Risiko, sein Fahrzeug auf längere Zeit entbehren zu müssen, in Kaufgenommen, weil er an möglichst niedrigen Instandsetzungskosten interessiert war. Wenn bei dieser Sachlage der Schuldner nach Auffassung des Gläubigers von seiner Berechtigung, die Leistungszeit zu bestimmen, in unangemessener Weise Gebrauch macht, so ist es Sache des Gläubigers, dem Schuldner unmissverständlich zu erklären, dass er nicht mehr länger zuwarten will. Er muss dem Schuldner klar vor Augen führen, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt dessen Leistung als fällig ansieht, und ihm eine angemessene Frist für den Abschluss der Arbeiten setzen. Ob der Schuldner daraufhin - ähnlich wie im Falle des § 375 HGB - noch seinerseits eine andere, seinen Interessen eher entsprechende Bestimmung treffen darf, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls ist vom Gläubiger mindestens zu verlangen, dass er seinem Schuldner eine angemessene Frist setzt und somit der Auseinandersetzung über den Fälligkeitszeitpunkt eine feste Grundlage gibt. Nur so ist es gewährleistet, dass die sich hieran anknüpfenden rechtlichen Folgen für beide Parteien in ausreichendem Maß vorhersehbar sind.

d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger bis zu dem Schreiben seines Anwalts vom 7. 5. 1981 zwar mehrfach wegen des Fortgangs der Arbeiten an den Beklagten herangetreten, hatte dabei aber nie zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein müssten. Damit kann nach dem Gesagten für die Frage der Fälligkeit der Leistung des Beklagten nur an das Schreiben vom 7. 5. 1981 angeknüpft werden. Darin hat der Klägerdem Beklagten erstmals eine Frist für den Abschluss der Arbeiten zum 14. 5. 1981 gesetzt. Ob der Beklagte diesen Termin, der ihm nur 3 oder 4 Werktage zum Abschluss der recht umfangreichen Reparaturarbeiten ließ, wirklich hinnehmen musste, kann dabei auf sich beruhen. Selbst wenn man das nämlich bejahen wollte, stünde lediglich fest, dass die Werkleistung des Beklagten am 14. 5. 1981 firne geworden wäre. Da hier aber nicht § 284 II BGB (vgl. Alff, in: RGRK, 12. Aufl., § 284 Rdnr. 22), sondern lediglich § 284I BGB anwendbar ist, wäre der Beklagte nur in Verzug geraten, wenn der Kläger ihn nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt hätte. Da er das nicht getan hat, kann der Kläger insoweit auch keinen Verzugsschaden geltend machen, so dass sich die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechtsfrage gar nicht stellt.