Fälligkeit

Fälligkeit - Rechtsbegriff für die Abgrenzung, ab wann die Erfüllung einer Pflicht vom berechtigten gefordert werden kann bzw. vom Verpflichteten erfolgen darf oder muss. Diese Abgrenzung wird heute zunehmend ohne den Begriff der Fälligkeit vorgenommen; die Fälligkeit wird vor allem bei Zahlungspflichten, entsprechend auch bei Rechnungen und Geldbeträgen, verwendet. Zu Zahlungspflichten tritt die Fälligkeit am letzten Tag der Zahlungsfrist, beim Lastschriftverfahren am Tag des Eingangs des Lastschriftauftrags bei der Bank des Käufers und sonst je nach Regelung oder Vereinbarung ein. Nach dem Tag der Fälligkeit beginnt gegebenenfalls Verzug mit der Zahlung. Ist im übrigen für die Erfüllung einer Pflicht ein Termin oder eine Frist nicht bestimmt und ergibt sich. eine solche Zeitbestimmung auch nicht aus den gegebenen Umständen, so können der Berechtigte und der Verpflichtete die Pflichterfüllung jederzeit fordern bzw. vornehmen. Bei unterbleibender Pflichterfüllung tritt ein Verzug dann erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ein, die der Berechtigte dem Verpflichteten setzen kann. Nach dem Zivilgesetzbuch und dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge ist diese Fristsetzung an die Stelle der früher erforderlichen Mahnung getreten.