Fahrgast

Wer sich als Fahrgast einem als untüchtig erkannten Fahrer eines Kraftfahrzeugs anvertraut, erklärt damit noch nicht eine rechtfertigende Einwilligung in Körperverletzungen, die der Fahrer verursacht.

b) In der Regel ist nach § 254 BGB darüber zu entscheiden, welchen Einfluss es auf die Schadenshaftung hat, dass sich der Geschädigte ohne triftigen Grund einer erkannten Gefahrenlage aussetzte. Das widersprüchliche Verhalten des Geschädigten kann dazu führen, ihm einen Schadensersatz zu versagen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber auch eine Minderung des Ersatzanspruchs in Betracht kommen.

e) Haben sich Minderjährige bewusst einer Gefahr ausgesetzt, so ist - wie sonst im Rahmen des § 254 BGB - § 828 BGB entsprechend anwendbar. Bei der Entscheidung, ob es angemessen ist, den Schadensersatz voll zu versagen, ist auch die Eigenart jugendlichen Verhaltens zu berücksichtigen.

Genehmigt der gesetzliche Vertreter einen ohne seine Einwilligung geschlossenen Vertrag des Minderjährigen, so wird dadurch auch eine von dem Vertragsgegner dem Minderjährigen gegenüber abgegebene Vertragserklärung wirksam. Einseitige Erklärungen, die der Vortragsgegner dem Minderjährigen gegenüber abgegeben hat, können nicht genehmigt werden.

a) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Abschluss eines Versicherungsvertrages durch einen Minderjährigen deckt in der Regel nicht die Abwicklung des Versicherungsvertrages, soweit der Versicherer dem Minderjährigen Fristen setzt, deren fruchtloser Ablauf die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.

c) Verlangt der Versicherer von dem Versicherungsnehmer, der eine vorläufige ]Deckungszusage erhalten hat, die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie, so muss er in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinweisen, die nach § 1 Nr. 2 Satz 8 AKB bei nicht unverzüglicher Zahlung, eintreten. Eine Mahnung ohne diesen Hinweis ist unwirksam.

a) Zur Frage, ob ein Grundstückseigentümer nach § 419 BGB haftet, wenn der Inhaber eines das Grundstück belastenden Nießbrauchs, der sein ganzes Vermögen darstellt, den Nießbrauch durch einseitige Erklärung aufhebt.

b) Durch eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB erlangt der minderjährige Übernehmer, auch wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird, nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil.

c) Wenn die Nutzungen eines Grundstücks durch Verzicht des Nießbrauchers auf den Nießbrauch an den Grundstückseigentümer zurückfallen, so steht demjenigen, dem vorher Mietzinsforderungen abgetreten hatte, kein Bereicherungsanspruch gegen den Eigentümer auf Herausgabe des von diesem durch Einziehung der Mieten Erlangten zu.

d) Der vollstreckbare Schuldtitel im Sinne der Vorschrift muss auf Zahlung lauten. Eine Verurteilung zur Rechnungslegung genügt nicht.

a) Zur Frage, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs an einem Grundstück für einen Minderjährigen diesem lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

b) Die schwebend unwirksame Einigung über die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück kann nach der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch nicht mehr genehmigt werden.

Aus den Gründen: 1. Da das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten folgt, sie hätten sich bereits vor der notariellen Beurkundung vom 15. 1. 1957 mit ihren Eltern über die Bestellung des Nießbrauchs zu ihren Gunsten geeinigt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst nach § 107 BGB davon ab, ob die Beklagten hierdurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hatten; denn nur dann hätten sie die Einigungserklärung ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, der in diesem Fall mit Rücksicht auf § 181 BGB ein Pfleger hätte sein müssen, abgeben können. Nach der Auff. des Berufungsgerichts war jedoch die von den Beklagten behauptete Bestellung des Nießbrauchs deshalb nicht nur rechtlich vorteilhaft, weil durch die Bestellung eines Nießbrauchs zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kraft Gesetzes ein Schuldverhältnis entstehe, das für den Nießbraucher wesentliche persönliche Verpflichtungen begründe. Der Nießbraucher sei, so führt das Berufungsgericht aus, verpflichtet, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten und ordnungsgemäß zu wirtschaften; er habe weiterhin die Pflicht, die Sache zu versichern, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspreche; schließlich trage er die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, wie zum Beispiel die Zinsen aus vorrangigen Hypothekenforderungen und Grundschulden. Bereits in diesen Verpflichtungen sieht das Berufungsgericht den rechtlichen Nachteil der Nießbrauchsbestellung. Nach der weiteren Auff. des Berufungsgerichts haben die Beklagten neben diesen gesetzlichen Verpflichtungen aber auch noch vertragliche Verpflichtungen auf sich genommen; sie hätten sich damit einverstanden erklärt, dass die Nießbrauchsrechte ihrer Eltern ihrem Recht im Innenverhältnis vorgehen sollten und ihr Recht auf Verlangen der Eltern jederzeit zu löschen sei; dies habe für die Beklagten die Verpflichtung begründet, das ihnen nach der Grundbucheintragung zustehende Nießbrauchsrecht nicht auszuüben, wo durch ihnen das, was sie zunächst erhalten hätten, zugleich wieder in Form einer obligatorischen Verpflichtung genommen worden sei.

Die Rev. wendet sich hiergegen ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Rev. nicht verkannt, dass bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, die wirtschaftlichen Wirkungen außer Betracht zu bleiben haben, es vielmehr allein auf die rechtlichen Folgen ankommt, die mit dem vorgenommenen Rechtsgeschäft verknüpft sind. Dass darunter nur rechtsgeschäftliche Verpflichtungen zu verstehen sind, wie die Rev. meint, ergibt sich nicht aus der von ihr zitierten Kommentarstelle. Dort heißt es nur, dass es allein auf die rechtlichen Folgen, insbesondere also darauf ankomme, ob durch das Rechtsgeschäft eine Verpflichtung des Minderjährigen begründet werde.

b) Soweit die Rev. meint, mittelbare nachteilige Folgen blieben außer Betracht, weil Vermögenswerte von einiger Bedeutung fast stets mit irgendwelchen Lasten verbunden seien, so übersieht sie, dass an dieser Kommentarstelle nur der Grundgedanke des § 107 BGB dargelegt wird und mit der Bemerkung, mittelbar nachteilige rechtliche Folgen blieben außer Betracht, in erster Linie der Erwerb eines Vermögensgegenstandes gemeint ist, durch den beispielsweise die Pflicht zur Zahlung von Vermögensteuer oder Lastenausgleichsabgabe erwachsen.