Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit - Schuldform, die bei einer Pflichtverletzung als Voraussetzung der individuellen juristischen Verantwortlichkeit bestimmend in einer Leichtfertigkeit besteht. - a) Bei der strafrechtlichen Fahrlässigkeit tritt das den Einzelnen oder die Gesellschaft schädigende Ergebnis der strafbaren Handlung (Gefahrenzustand oder Schaden) ungewollt ein. Der Täter hatte die Möglichkeit, sich verantwortungsbewusst zu verhalten, verletzt aber bewusst oder unbewusst ihm obliegende Rechtspflichten. Bei der bewussten Fahrlässigkeit wird die Möglichkeit der Folgen vorausgesehen, aber es wird leichtfertig auf den Nichteintritt vertraut, oder die Folgen einer bewussten Pflichtverletzung werden nicht vorausgesehen, obwohl der Täter sie bei verantwortungsbewusster Prüfung der Sachlage und pflichtgemäßem Verhalten hätte vorhersehen und vermeiden können. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit werden trotz objektiver und subjektiver Möglichkeit des Täters wegen verantwortungsloser Gleichgültigkeit weder Pflichtverletzung noch Folgen vorausgesehen. - b) Die zivilrechtliche Fahrlässigkeit ist (stärker objektiviert als die strafrechtliche) gegeben, wenn sich der Verursacher eines Schadens aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen nicht so verhält, wie es in der gegebenen Lage entsprechend den ihn zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung eines Schadens notwendig ist. Unterschieden wird zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. In bestimmten Fällen (z. B. in Verhältnissen der gegenseitigen Hilfe) setzt die Schadenersatzpflicht grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn ein Bürger grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt. - c) Die arbeitsrechtliche Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Werktätiger aus mangelnder Sorgfalt, Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder ähnlichen Gründen seine Arbeitspflichten verletzt bzw. das sozialistische Eigentum schädigt, obwohl er die Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten hatte bzw. zur Verhütung des entstandenen Schadens in der Lage gewesen wäre.