Fahrlässigkeit

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Mietvertrages enthaltene Klausel, wonach der Mieter zur Vermeidung des Verlustes der vereinbarten Haftungsbefreiung zu be- weisen hat, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit an der Beschädigung des Mietfahrzeugs trifft, ist jedenfalls insoweit rechtlich unbedenklich, als es sich um das Fahrverhalten des Mieters handelt.

Die Kläger vermietete durch schriftlichen Vertrag einen Pkw an die beklagte Firma als Mieterin. Der Beklagte ist in dem Vertrag als Fahrer gegeben. In. dem Vertrag wurden die auf der Rückseite aufgedruckten Miet- und Vertragsbedingungen der Kläger ausdrücklich anerkannt.

Der Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall, der den Totalschaden des Mietwagens zur Folge hatte. Die Kläger nimmt beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auf die Rev. wurde das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Aus den Gründen: 1. Die Beklagte müssen für Schäden, die grob fahrlässig verursacht worden sind, einstehen. Gegen die Beweislastverteilung in Nr. 11 c Satz 2 MVB bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach ihr hat, wenn der Vermieter nur ein Verschulden überhaupt nachweist, der Mieter die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

Beweislastregeln sind nicht zwingenden Rechts. Sie können deshalb abbedungen werden. Das kann grundsätzlich auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen. Allerdings hat der II. ZS des BGH ausgesprochen, dass eine vom Gesetz abweichende Beweislastverteilung dann nicht mehr als angemessen angesehen und hingenommen werden kann, wenn dem sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwerfenden Vertragspartner die Beweislast für Umstände aufgebürdet wird, die im Verantwortungsbereich der Partei liegen, die die Vertragsbedingungen aufgestellt hat.

Gerade so ist es aber hier nicht. Zunächst handelt es sich hier im Gegensatz zu dem vom II. ZS entschiedenen Fall nicht um den Versuch der Haftungsfreizeichnung eines Schuldners. Vielmehr geht es um die Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers.

Vor allem aber gilt folgendes: Der Hergang eines Unfalls mit einem Mietkraftfahrzeug ist, von dem hier nicht behaupteten und deshalb auch nicht zu entscheidenden Fall, dass als Unfallursache der schlechte Zustand des Mietfahrzeugs in Betracht kommt, dem Einfluss- und Verantwortungsbereich des Fahrzeugvermieters völlig entzogen. Der Vermieter ist auch, aus Gründen, die keiner näheren Darlegung bedürfen, regelmäßig nicht in der Lage, zum Unfallhergang eigene unmittelbare Feststellungen zu treffen. Dagegen sind derartige Feststellungen dem Mieter oder dessen Fahrer im Regelfalle ohne weiteres möglich.

Die Beweislastregelung in Nr. 11 c der MVB ist unter diesen Umständen um so weniger bedenklich, als sie in den Bestimmungen der §§ 282, 285 BGB, 390, 417 Abs. 1 HGB gewisse Parallelen hat. In Abkehr von der Regel, dass grundsätzlich derjenige, der Rechte geltend macht, die Beweislast trägt, muss nach diesen Vorschriften nicht der Gläubiger beweisen, dass den Schuldner an der Unmöglichkeit oder der Verspätung der Leistung ein Verschulden trifft, und ebenso wenig obliegt es dem Kommittenten oder Einlagerer als Gläubiger nachzuweisen, dass die dem Kommissionär bzw. dem Lagerhalter in Verwahrung gegebene Ware aus Gründen untergegangen oder beschädigt worden ist, die dieser zu vertreten hat. Für den Fall der Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache stehen denn auch Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Standpunkt, dass dann, wenn die Schadensursache im Gefahrenkreis des Mieters liegt, dieser sich zu entlasten hat.

Daraus folgt für den vorl. Fall, dass die Beklagte, wenn die Kläger ein Verschulden des beklagte Fahrers an dem Unfall nachweisen kann, für die eingetretenen Schäden aufzukommen haben, es sei denn, dass sie nachweisen, es liege nur leichte Fahrlässigkeit vor.