Fahrtkosten

Zu den Voraussetzungen, unter denen auf den Verdienstausfallschaden eine Ersparnis von Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anzurechnen ist.

Zum Sachverhalt: Die bei der Kläger, ihrem Dienstherrn, beschäftigte Studienrätin B wurde auf dem Weg zu ihrer Schule bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt; sie ist seitdem dienstunfähig. Die Kläger verlangt aus übergangenem Recht von dem Beklagten Haftpflichtversicherer, dessen volle Einstandspflicht für die Unfallfolgen außer Streit ist, Erstattung der während der Dienstunfähigkeit ihrer Beamtin fortgezahlten Dienstbezüge. Der Streit geht nur noch über einen Abzug, den die Beklagten in Höhe von 2,50 DM je Arbeitstag mit Rücksicht auf von der Verletzten erzielte Fahrtkostenersparnisse für deren Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gemacht hat.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass die Kläger wegen der Dienstbezüge, die sie für die Zeit der Dienstunfähigkeit der verletzten Beamtin fortentrichten muss, bei dem Beklagten Haftpflichtversicherer Rückgriff nach § 93 HbgBG nur insoweit nehmen kann, als in der Person der Verletzten Ersatzansprüche für den Verdienstausfall entstanden sind. Dass die Beamtin ihre Dienstbezüge trotz der Dienstunfähigkeit weiter erhält, ist bei dieser Schadensbetrachtung hinweg zudenken.

Nach Auffassung des Berufsgerichts ist auf den Erwerbsschaden der Beamtin im Wege der Vorteilsausgleichung deren Ersparnis der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle anzurechnen. Die Anrechnung sei gerechtfertigt, weil die Beamtin ohne den Einsatz solcher Kosten ihr Einkommen nicht habe erzielen können.

Das hat gegenüber den Revision Bestand.

Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufsgerichts, dass die Ersparnis der Fahrtkosten sachlich mit dem Erwerbsschaden zusammenhängt. Sie meint, sie sei allein dem Nutzungsausfall des bei dem Unfall ebenfalls beschädigten Pkw der Beamtin kongruent und deshalb bei dem Ersatz solchen Sachschadens anzurechnen. Solche Sicht lässt außer Betracht, dass die Ersparnis schon nicht kausal mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängt, sondern mit der Verletzung der Beamtin. Nur weil diese unfallbedingt nicht im Dienst sein kann, entstehen die Fahrtkosten nicht. Wäre sie dienstfähig, würden auch die Kosten erwachsen; daran würde auch die Beschädigung des Fahrzeugs nichts ändern. Auch die Grundsätze, nach denen sich, wer Ersatz für den Ausfall seines Unfallwagens vom Schädiger begehrt, ersparte Betriebskosten anrechnen lassen muss, tragen die Meinung der Revision nicht, da sie sich auf andere Fallgestaltung und auf andere Kosten beziehen. Selbst wenn die Beamtin, obschon sie erheblich verletzt worden war, nach diesen Grundsätzen Entschädigung für den Ausfall ihres Pkw verlangen könnte, würde die Anrechnung der Eigenersparnis auf den Ersatzanspruch für die Beschädigung der Sache und die damit zusammenhängenden Vermögensfolgen die Aufwendungen unberührt lassen, die sie infolge der Verletzung ihrer Person erspart. Diese Kostenpositionen haben sachlich nichts miteinander zu tun und sind auch schadensrechtlich auseinander zuhalten.

Zutreffend hat sich das Berufsgericht an einer Vorteilsausgleichung auch nicht durch die Urteile gehindert gesehen, in denen der erkennende Senat es abgelehnt hat, die Ersparnis, die der Verletzte an Aufwendungen für seine häusliche Verpflegung infolge seiner von dem Kranken-Versicherer bezahlten Unterbringung im Krankenhaus erzielt, auf den Ersatzanspruch für den Verdienstausfall anzurechnen. In solchen Fällen fehlt es ersichtlich am sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerbsschaden und der Ersparnis: Die Verpflegungskosten fallen ohne Rücksicht auf die den Erwerbsschaden auslösende Verletzung an; dass der Verletzte die Kosten während seines Krankenhausaufenthalts erspart, beruht allein auf ihrer Übernahme durch seinen, Versicherer im Rahmen der Heilbehandlung, deretwegen der Krankenhausaufenthalt erforderlich wird. Mit dem Verdienstausfall, den der im Streitfall in Rede stehende Ersatzanspruch ausgleichen soll, hat die Ersparnis dagegen nichts zu tun. Nichts anderes will auch das Senatsurteil NJW 1971, 240 = LM Bayer. BeamtenG 1960 Nr. 2 = VersR 1971, 127 besagen, dessen insoweit freilich mehrdeutige Formulierung das Berufsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen. Deshalb können solche Ersparnisse im Wege der Vorteilsausgleichung allenfalls auf den Ersatzanspruch für die Heilbehandlungskosten angerechnet werden.

Bei der Fahrtkostenersparnis fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verdienstausfall nicht. Für sie ist der Ausfall des Verletzten an seinem Arbeitsplatz nicht nur äußere Anknüpfung wie für die eben erwähnte Ersparnis der häuslichen Verpflegungskosten, die erst durch die stationäre Heilbehandlung erwächst. Die Fahrtkosten musste die Beamtin zur Ausübung ihres Berufs machen; nur weil sie ihren Beruf wegen der Dienstunfähigkeit nicht ausüben kann, entstehen auch diese Kosten nicht.

Allerdings muss sich der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch nur Vorteile anrechnen lassen, die der Ersatzleistung nach ihrem Sinn und Zweck gutzubringen sind, weil sie ihm zwar vollen Schadensausgleich, nicht aber einen Gewinn aus dem Schadensereignis verschaffen soll.

Zurückhaltung in der Anrechnung auf den Erwerbsschaden ist daher dann geboten, wenn es um Ersparnisse geht, in denen sich Veränderungen in der Lebenshaltung niederschlagen, zu denen der Verletzte durch die Arbeitsunfähigkeit veranlasst oder gar unter Konsumverzicht gezwungen wird. Die Ersatzpflicht soll hier sicherstellen, dass der Verletzte über dasselbe Arbeitseinkommen verfügen kann wie ohne den Unfall; wie er das Geld verwendet, geht den Schädiger grundsätzlich nichts an. Auch die Fahrtkosten, um die es im Streitfall geht, werden in diesem Sinn aus dem Arbeitseinkommen bestritten; soweit sie nicht notwendig sind, um die Arbeitsstelle aufzusuchen, sondern allein Ausdruck der freien Entscheidung des Beschäftigten über seinen Verdienst sind, besteht kein Anlass, insoweit gemachte Ersparnisse während der Arbeitsunfähigkeit dem Schädiger gutzubringen.

Anderes muss jedoch für Fahrtkosten gelten, ohne die der Verletzte seine Beschäftigung nicht hätte ausüben können. Diese Kosten sind unter den sonstigen Vermögensdispositionen des Geschädigten über den Arbeitsverdienst nicht nur durch den Verwendungszweck, sondern auch dadurch her- ausgehoben, dass auch die Verkehrsanschauung sie als notwendigen Teil einer Auswärtsbeschäftigung ansieht. Nicht zuletzt drückt sich das in ihrer steuerrechtlichen Anerkennung als Werbungskosten der Arbeitstätigkeit aus. Zwar ist gegenüber missverständlichen Formulierungen des Berufungsurteils klarzustellen, dass die steuerrechtliche Behandlung solcher Aufwendungen schon wegen der ihr zugrunde liegenden eigenständigen Wertungen und Ziele nicht unbesehen für die schadensrechtliche Bewertung solcher Aufwendungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung übernommen werden kann. Aber sie unterstützt die Betrachtung solchen Aufwands als Kosten, die wirtschaftlich den Verdienst als durch sie von vornherein beschränktes Arbeitseinkommen aus einer Auswärtsbeschäftigung kennzeichnen. Insoweit ist es deshalb ausnahmsweise gerechtfertigt, dem Schädiger die Fahrtkostenersparnis als Vorteil gutzubringen, wenn er dem Verletzten solchen Verdienstausfall aus der Auswärtsbeschäftigung während dessen Dienstunfähigkeit zuhause zu ersetzen hat. Solche Vorteilsausgleichung erscheint letztlich auch deshalb billig, weil andererseits der Schädiger auch den Nachteilen einer höheren Schadensbelastung in den nicht seltenen Fallen ausgesetzt ist, in denen die Auswärtsbeschäftigung von dem Verletzten einer Beschäftigung an Ort und Stelle wegen besserer Verdienstmöglichkeiten vorgezogen worden ist. Die Anrechnung umfaßt nur die Ersparnis der Kosten, die zwangsläufig mit der Beschäftigung verbunden sind. Etwaige Steuernachteile des Geschädigten durch den Fortfall abzugsfähiger Werbungskosten sind bei der Bemessung der hier in Rede stehenden Ersparnis zu berücksichtigen. Schließlich kann eine Vorteilsanrechnung unter besonderen Umständen auch in solchen Fällen ausgeschlossen sein, wenn die Ersparnis durch andere Nachteile, etwa den nutzlosen Aufwand für die Unterhaltung eines ausschließlich für Dienstfahrten angeschafften Pkw, aufgezehrt wird. Für solche besonderen Umstände fehlt es im Streitfall aber an jedem Anhalt.

Daraus folgt, dass die Beklagten zu Recht von dem von ihr geleisteten Ersatz für den Verdienstausfall einen Abzug für die Fahrtkostenersparnis der verletzten Beamtin gemacht hat. Das Berufsgericht konnte auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Abzug auch der Höhe nach den mit der Diensttätigkeit für die Beamtin notwendig verbundenen Fahrtkosten entspricht, nachdem dies von der Kläger bis dahin nie bezweifelt worden war. Soweit die Revision nunmehr die Notwendigkeit der Kosten in Zweifel zieht, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden.