Fahrtstrecke

Die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Ansicht geht davon aus, dass bei einer Fahrtstrecke bis 1000 km ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für den Geschädigten entsteht bei einer so geringfügigen Benutzung kein messbarer Vorteil. Dabei muss unberücksichtigt bleiben, dass er im allgemeinen bei einem Verkauf eines solchen Wagens nicht mehr den vollen Kaufpreis erlösen könnte Entscheidend ist vielmehr, dass ein Teil dieser Fahrtstrecke für die Überführung bzw. Auslieferung des Wagens und seiner Vorstellung bei der Kfz-Zulassungsstelle verbraucht wird und im übrigen die Nutzungsvorteile dadurch aufgewogen werden, dass das Einfahren eines neuen Kraftwagens für den Fahrzeughalter eine Last bedeutet. Die von der Revision erwähnten Gerichtsentscheidungen betreffen Fälle, in denen die Fahrzeuge vor dem Unfall mehr als 1000 km gefahren wurden. Unter solchen Voraussetzungen hält auch der erkennende Senat einen entsprechenden Abzug für gerechtfertigt.

Zur Anschlussrevision des Kläger

Vergeblich wendet sich die Anschlussrevision gegen das Berufungsurteil, soweit es den Ersatz des Autoradios und die Mietwagenkosten betrifft.

Rechtlich unangreifbar versagt das Berufsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Radios, das sich - unbeschädigt - in dem Unfallfahrzeug befindet. Es setzt sich damit entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht in Widerspruch mit der von ihm anerkannten Abrechnung auf Neuwagenbasis. Diese Abrechnung betrifft nur den Wagen als solchen. Darin eingeschlossen ist zwar, wovon auch das Berufsgericht ausgeht, grundsätzlich auch die Sonderausstattung des beschädigten Wagens. Diese Art der Abrechnung berechtigt den Geschädigten jedoch z. B. nicht, dem Schädiger und gemäß § 3 PflVG dessen Haftpflichtversicherer auch unbeschädigte Ausstattungsgegenstände, die sich etwa lose in dem Wagen befinden, wie Verbandkasten, Warndreieck, Fußmatten, Kissen usw., in Rechnung zu stellen. Wenn das Berufsgericht diesen Grundsatz auf das Radio anwendet, das nach den unangegriffenen Feststellungen ohne weiteres ausgebaut und in das neue Fahrzeug wieder eingebaut werden kann, so ist dagegen rechtlich s nichts zu erinnern.

Mit Recht nimmt das Berufsgericht auch an den dem Kläger zugebilligten Mietwagenkosten einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen vor. Ein solcher Abzug entfällt nicht deshalb, weil der vom Kläger gemietete Wagen vom Typ Mercedes 450 SE kleiner als der bei dem Unfall beschädigte Wagen war. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger nach der Beschädigung seines repräsentativen sportlichen Wagens ausländischer Produktion überhaupt einen Anspruch auf einen entsprechenden Mietwagen hatte. Dabei kommt im Streitfalle auch der Erwägung entscheidendes Gewicht zu, dass dem Kläger eine zusätzliche Entbehrung durch die unerwartete vorübergehende Nichtverfügbarkeit seines Kraftfahrzeugs nicht entsteht, soweit das Ersatzfahrzeug gemessen an seinem allgemeinen Anspruch an Komfort und Repräsentation zumutbar ist. Für den Substanzschaden wird er durch die Zubilligung eines Neufahrzeugs mit neuer voller Gebrauchserwartung voll entschädigt. Wünscht er auch für die Überbrückungszeit den vollen erhöhten Komfort, dann mag er, da insoweit kein zu ersetzender Schaden ersichtlich ist, für die Mehrkosten selbst aufkommen. Der erkennende Senat, geht im übrigen bereits seit seinem Urteil vom 2. 12. 1966 davon aus, dass einem Geschädigten nicht deshalb ein zusätzlicher Ersatzanspruch zusteht, weil er während der Reparatur seines Fahrzeugs bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens ein leistungsschwächeres oder im Komfort geringeres Fahrzeug benutzt.

Soweit sich die Anschlussrevision jedoch dagegen wendet, dass das Berufsgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz eines Fahrzeugs vom Typ Jaguar XJ 5,31 Limousine zuerkannt und auch teilweise die Feststellungsklage abgewiesen hat, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

Bei der Entscheidung über die Höhe des dem Kläger wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs zustehenden Schadensersatzes geht das Berufsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass es zu prüfen hatte, ob der von dem Kläger für die Wiederbeschaffung eines Jaguar Coupé verlangte Geldbetrag etwa unverhältnismäßig hoch und ob es entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 242, 251 II BGB den Beklagten etwa nicht zuzumuten ist, diesen Betrag an den Kläger zu zahlen. Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, wenn es infolgedessen annimmt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz- des verlangten Betrages, wenn die wenigen Händler, die solche Fahrzeuge noch vorrätig haben, in der Zwischenzeit ihre Preise ungerechtfertigt erhöht hatten, weil kein echter Markt hierfür vorhanden ist. Die Anschlussrevision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufsgericht bei seiner Annahme, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, wesentlichen Sachvortrag und entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen hat. Das Berufsgericht hätte zunächst durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen prüfen müssen, ob es wirklich Ende 1979 keinen Markt und demzufolge keinen Marktpreis für das Jaguar-Coupé gegeben hat. Außerdem hätte es, vor allem wenn diese Vorfrage zu verneinen war, Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Händlerpreise ungerechtfertigt hoch waren. Dabei hätte sich das Berufsgericht mit der Behauptung des Kläger auseinandersetzen müssen, dass sich in den Preisen etwa die Erwartungen niedergeschlagen haben, die auch der Kläger bereits beim Erwerb des Fahrzeugs gehabt haben will, nämlich die Aussicht auf erhebliche Wertsteigerung, die gerade für das seltene Coupé zu erwarten gewesen sein soll. Rechtsfehlerhaft war es aber zumindest, dass das Berufsgericht dem Kläger einen Schadensersatzbetrag zuerkannt hat, der noch unter dem früheren Listenpreis des beschädigten Jaguar Coupé gelegen hat. Denn hierauf hatte er zumindest Anspruch. Eine geringere Ersatzzahlung war ihm nicht zuzumuten. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist nämlich eine solche der Zumutbarkeit auf beiden Seiten.

Die Anschlussrevision weist ferner zutreffend darauf hin, dass eine Feststellungsklage grundsätzlich auch nicht teilweise abgewiesen werden darf, wenn der Richter - wie hier das Berufsgericht für einen Teil der angeblichen Zukunftsschäden - zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe einen Schaden noch nicht hinreichend dargetan. Eine Abweisung ist vielmehr nur zulässig, wenn der Richter die Überzeugung gewonnen hat, dass ein zu ersetzender Schaden überhaupt nicht entstehen wird bzw. entstanden ist.

Im Streitfall hat das Berufsgericht jedoch bereist festgestellt, dass dem Kläger in Zukunft jedenfalls als Folge des Unfalles vom 15. 10. 1979 noch weitere Unterstellkosten und Zinsen wegen der Mietwagenkosten entstehen. Bei dieser Sachlage war der Feststellungsanspruch jedenfalls seinem Wortlaut nach bereits begründet. Seine Einschränkung wäre nur insoweit sinnvoll und daher zulässig gewesen, als sich der Kläger bestimmter weiterer Zukunftsansprüche berühmt hätte, die nach der Überzeugung des Berufsgericht schon dem Grunde nach nicht in Frage kamen; dann hätte eine Einschränkung in der Form einer Teilabweisung des Feststellungsbegehrens künftigen Streit verhindern können und dürfen. Dagegen kann es nicht genügen, dass das Berufsgericht anderweite Spätfolgen derzeit noch nicht für hinreichend dargetan erachtet. Insbesondere hat der Kläger schon vor dem Tatrichter - bisher unwiderlegt - behauptet, dass die besondere Beliebtheit dieses ausgelaufenen Fahrzeugtyps zu der Erwartung einer späteren, vorteilhaften Veräußerung berechtigt habe, eine Erwartung, zu deren Berechtigung derzeit keine Stellung zu nehmen ist, über die sich aber möglicherweise endgültig erst später entscheiden lassen wird. Jedenfalls soweit es bei der Neuprüfung durch das Berufsgericht nicht zu einer wesentlich höheren Bewertung des beschädigten Wagens kommen sollte, ist damit eine solche derzeit nicht auszuschließende und gegebenenfalls für einen zusätzlichen Ersatzanspruch schlüssige Entwicklung nicht bereits abgegolten.