Fahrzeug Vermittler

Verzögert der vom Eigentümer mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs beauftragte Vermittler die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs, so gehört zum ersatzfähigen Verzugsschaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit.

Anmerkung: Der Kläger hatte dem Beklagten einen Personenkraftwagen zum Verkauf übergeben. Wenige Tage später kündigte er den Vermittlungsauftrag und verlangte Herausgabe des Fahrzeugs, die der Beklagten verweigerte. In der Revisionsinstanz ging der Rechtsstreit nur noch um die Zahlungsklage über 870,- DM, mit der der Kläger einen Nutzungsausfall für 29 Tage ersetzt verlangte. Während dieser Zeit, und zwar nach Ablauf der von ihm zur Herausgabe gesetzten Frist, hatte ihm das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden. Gewinnausfall oder Kosten für ein Ersatzfahrzeug hat er nicht geltend gemacht.

Es lag nicht fern, für die Entscheidung der Sache an die ständige Rechtsprechung über den Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs anzuknüpfen. Das Berufsgericht hat dies jedoch abgelehnt, weil es sich dabei um eine auf den Schadensersatz nach Verkehrsunfällen zugeschnittene Rechtsprechung handle, die nicht auf die Vorenthaltung des Besitzes eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von Vertragsbeziehungen ausgedehnt werden könne. Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt.

Zwar trifft es zu, dass sich die Anerkennung des Ersatzes für den Nutzungsausfall besonders einleuchtend auf Umstände stützen lässt, die typisch mit der Abwicklung von Unfallschäden verbunden sind. Das gilt etwa für die Erwägung, ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht, solle nicht gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt werden. Ebenso gehört die Erwägung hierher, es müsse auf die bei der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden durch Haftpflichtversicherer gegebene besondere Sachlage abgestellt werden. Diese- und ähnliche - pragmatischen Gesichtspunkte hätten jedoch nicht ausgereicht, um insbesondere die Schranke des § 253 BGB zu überwinden. Vielmehr bedurfte es hierzu der Überzeugung vom Bestehen einer Verkehrsauffassung, dass in der Störung der Nutzung des Fahrzeugs regelmäßig ein wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist. Diese Überzeugung ist in die ständige Rechtsprechung zum Ersatz von Nutzungsausfall bei Beschädigung des Kraftfahrzeugs eingegangen. Der BGH sah auch in der besprochenen Entscheidung keinen Anlass, hiervon abzugehen.

Wird der Nutzungsausfall des Kraftfahrzeugs im deliktischen Bereich mit Recht als Vermögensschaden angesehen, so bedürfte es überzeugender Gründe, um diese Schadensqualität bei Schadensersatzansprüchen aufgrund Vertrags zu verneinen. In der besprochenen Entscheidung brauchte allerdings diese Frage nicht für einen typischen Fall der Vorenthaltung der Nutzung durch Verstoß gegen schuldrechtliche Pflichten, z. B. Verzug bei Auslieferung des gekauften Autos, beantwortet zu werden. Es ging nicht um ein Forderungsrecht, das noch unbefriedigt geblieben ist. Vielmehr weigerte sich der Beklagten zu Unrecht, das dem Kläger schon gehörende und ihm nur als Vermittler überlassene Fahrzeug nach Beendigung des Vermittlungsauftrags herauszugeben. Hiermit handelte er nicht nur seiner Verpflichtung nach § 667 BGB zuwider, das von ihm zur Ausführung des Auftrags übernommene Fahrzeug herauszugeben, sondern griff in die dem Kläger zustehende, von der Besitzlage unabhängige Befugnis ein, mit dem Fahrzeug grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Der BGH sah keinen Anlass, diesen Fall der Nutzungsstörung anders zu behandeln als z. B. die pflichtwidrige Vorenthaltung der Kraftfahrzeugpapiere, die in BGHZ 40, 345 = LM § 249 BGB Nr. 17a = NJW 1964, 542 zu beurteilen war. Hier wie dort konnte nicht ausschlaggebend sein, ob die Sachsubstanz beschädigt worden war.