Fassung

Die Vorschrift des § 16 ist bis zur jetzigen Fassung inhaltlich und redaktionell aus einer Reihe von Veränderungen hervorgegangen. § 16 Abs. 1 bestand allerdings in der geltenden Fassung bereit; zur Rechtslage vor Inkrafttreten. Auch war die Veränderungssperre von der Gemeinde schon als Satzung zu beschließen. Bedurfte sie jedoch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Im Gegensatz hierzu nunmehr das Erfordernis einer Genehmigung und damit Satz2 und 3 aus § 16 Abs. 1 BBauG entfallen. Der Wegfall der Genehmigungspflicht gilt auch für die erste Verlängerung der Veränderungssperre. Dagegen ist für die nochmalige zweite Verlängerung der Veränderungssperre ebenso wie bereits nach die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Der RegE zum BauGB hatte allerdings an Stelle der nunmehr entfallenen Genehmigung noch eine Anzeigepflicht vorgesehen. War die Veränderungssperre der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, wobei in Anpassung an die Einführung der Anzeige für einen Teil der Bebauungspläne die Vorschriften über das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne entsprechend anzuwenden waren. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat auf Antrag der Fraktion der federführende Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau jedoch über den RegE hinaus mehrheitlich für die Satzungen über Veränderungssperren den Verzicht auf das Anzeigeverfahren beschlossen, weil in diesen Fällen sich erst durch weitere Vollzugsmaßnahmen die Wirkungen der Satzungen ergäben. Eine Rechtskontrolle der Satzungen im Anzeigeverfahren sei daher nach Auffassung der Ausschußmehrheit entbehrlich. Die Fraktion der SPD und die Fraktion. Die Grünen haben den Verzicht auf das Anzeigeverfahren abgelehnt. Nach ihrer Auffassung sei mit Rücksicht auf die von den Satzungen Betroffenen eine Rechtskontrolle unverzichtbar. Der Gesetzentwurf zu §16 ist daraufhin in der Ausschußfassung nach Mehrheitsbeschluss des BT und Zustimmung des BR Gesetz geworden.

§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in der ursprünglichen Fassung durch die BBauG-Novelle dahin geändert und ergänzt worden, dass die Gemeinde die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen hatte. In Anpassung an die entfallene Genehmigungspflicht ist nunmehr nach Abs. 2 Satz 1 BauGB nur noch die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Soweit wonach mit der Bekanntmachung, die an Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich wurde, zweifelhaft war, ob die Veränderungssperre sowohl durch Abdruck in den in Betracht kommenden Verkündigungsblättern der Gemeinde als auch durch Ersatzverkündung veröffentlicht werden konnte, ist bereits klargestellt worden, dass beide Formen zulässig sind. Hieran ist durch Abs. 2 Satz 2 BauGB inhaltlich nichts geändert worden; die lediglich redaktionelle Neufassung wird dem Wegfall der Genehmigungspflicht der Veränderungssperre durch die höhere Verwaltungsbehörde gerecht. Zum Überleitungsrecht.

Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen - Die Veränderungssperre wird formellrechtlich als Satzung und damit als untergesetzliche Rechtsnorm beschlossen. Sie beansprucht mit ihrem Inkrafttreten Geltung gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden; s. aber auch zur Bedeutung des §37 bei Maßnahmen des Bundes und der Länder §37. Der formellrechtlichen Festlegung der Rechtsform als Satzung stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Der Gesetzgeber konnte dies - ebenso wie beim Bebauungsplan - nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten regeln, wobei ihm nur insoweit Grenzen gesetzt sind, als er nicht gegen das Verbot des Formenmissbrauchs verstoßen darf. Die Regelung als Satzung verweist auf das allgemeine Kommunalverfassungsrecht. Zu den Sonderregelungen für die Stadtstaaten.

Materiell-sachlicher Charakter - Die Veränderungssperre ist auch - ebenso wie der Bebauungsplan - materiell-sachlich nach ihrem Inhalt und ihren Rechtswirkungen als Rechtsnorm anzusehen. Die gesetzliche Bezeichnung als Satzung ist hierbei freilich nicht entscheidend. Abzustellen ist, wie beim Bebauungsplan, neben dem Inhalt auf Stellung und Funktion im System gestufter Entscheidungsebenen. Beim Bebauungsplan schließt die Befugnis, wegen direkter Auswirkungen in den grundrechtlich geschützten Rechtskreis Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die zugrunde liegende Norm zu erheben, nicht aus, dass nach einfachem Recht ein ausführender Akt ergehen kann und muss. Für die Veränderungssperre kann insoweit nichts anderes gelten. Auch sie ist Grundlage für die Umsetzung durch weitere Maßnahmen, wenngleich der Satzungsinhalt den in seinem Geltungsbereich gelegenen Grundstücken bereits insofern einen bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Status gibt, als es des Dazwischen treten eines weiteren Vollzugsaktes nicht bedarf. Von der Veränderungssperre kann im übrigen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, ohne dass die Veränderungssperre als solche eine Änderung oder Aufhebung erfährt. Auch das spricht für den materiellen Charakter der Veränderungssperre als Rechtsnorm; denn wäre sie ein Verwaltungsakt, musste jede Zulassung einer Ausnahme dessen materielle Änderung bzw. Aufhebung zur Folge haben. Der Umstand, dass die Kommunalaufsicht in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingreift und dieser gegenüber einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlässt, ändert nichts an dem für den Bürger maßgeblichen Rechtsnormcharakter einer so zustandegekommenen Satzung . Bei Beurteilung der Rechtsnatur ist - ebenso wie beim Bebauungsplan - eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Der Charakter einer Veränderungssperre wird darum auch in atypischen Fällen nicht verändert.

Sonderregelungen für die Stadtstaaten - Nach §246 Abs. 2 Satz1 bestimmen die Länder Berlin und Hamburg, welche Form der Rechtssetzling an die Stelle der in § 16 vorgesehenen Satzungen tritt. Berlin ist dieser Verpflichtung durch G zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11.12.1987 - abgedr. in Bd.5 Anh.B Durchführungsvorschriften der Länder - nachgekommen; in dessen §8 Abs. 1 ist bestimmt, dass an die Stelle der Satzung nach § 16 Abs. 1 BauGB eine RechtsVO des für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieds des Senats tritt. In Hamburg tritt aufgrund von §4 des G über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung Durchführungsvorschriften der Länder - an die Stelle der in § 16 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Satzung die Form der Rechtsverordnung des Senats. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 kann das Land Bremen eine Bestimmung i. S. des § 246 Abs. 2 Satz 1 treffen. Insoweit gilt auch in Bremen eine abweichende Regelung. Ebenso wie die Bebauungspläne werden auch die Veränderungssperren zwar als Satzungen beschlossen. Um der besonderen Verfassungslage von Bremen, das ein Gemeindeverband höherer Ordnung - gebildet von den Städten Bremen und Bremerhaven - mit weitgehender Verschmelzung der Organe des Landes mit denen der Stadt Bremen ist, Rechnung zu tragen, gilt hier jedoch für die als Satzungen beschlossenen Veränderungssperren §3 des G über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften.