Fehlbehandlung

Der übliche Verlauf eines Eingriffs, der u. a.: eine vorherige Desinfektion der ausgewählten Hautstelle voraussetzt, lässt dies auch nicht nahe liegend erscheinen. Es kommt hinzu, dass sich die Kläger, soweit ersichtlich, nicht in einem ihre Äußerungs- und Entschlussfähigkeit beeinträchtigenden Zustand befand, und dass bei ihr als langjähriger Krankenschwester auch nicht mit dem bei Patienten sonst zu gewärtigenden Einschüchterungseffekt zu rechnen war. Damit bleibt nur die Feststellung, dass die Kläger die Injektion zwar möglicherweise widerwillig und zögernd, aber doch im Sinne einer Einwilligung hingenommen hat. Eine andere Beurteilung wäre auch, zumal Patienten sehr häufig aus Ängstlichkeit oder Wehleidigkeit Bedenken äußern, mit den Gegebenheiten und Notwendigkeiten des klinischen Betriebs kaum zu vereinbaren. Dass vorher geäußerte Bedenken des Patienten, die nicht offensichtlich unbegründet erscheinen, die Medizinalperson zu einer nochmaligen Prüfung ihres Eingriffsentschlusses veranlassen müssen, stellt auf einem anderen Blatt. Wird diese Prüfung unterlassen, dann kann der Eingriff als Fehlbehandlung, nicht aber mangels Einwilligung, rechtswidrig sein. Dass die Injektion zu das vorgeschädigte Bein ein Fehler war, will das Berufsgericht aufgrund sachverständiger Beratung aber gerade verneinen.

An anderer Stelle, nämlich im Zusammenhang mit der Klagabweisung im Verhältnis zur Zweitbekl., erkennt glas Berufsgericht selbst zutreffend, dass seine Zweifel an einer wirksamen Einwilligung der Kläger lebensfremd sind. Es fuhrt dort nämlich aus:

Hat die Kläger geäußert, warum die Beklagten zu 2 ausgerechnet in das kranke Bein spritzen wolle, so war das aus der Sicht der Beklagten zu 2 als Krankenschwester ein bloßes Sträuben aus Angstgefühlen, das mangels hinreichen- der Klarheit nicht als rechtlich relevanter Widerruf einer erteilten Behandlungseinwilligung zu werten ist. Spontane Bedenken äußern Patienten häufig vor Injektionen, ohne damit rechtliche Konsequenzen verbinden zu wollen. Nach der Antwort: las macht doch nichts, wäre von der Kläger eine klare und unmissverständliche Ablehnung erforderlich gewesen, um von einem Widerruf einer Einwilligung ausgehen zu können. Dass die Beklagten zu 2 sich bewusst war, bei der Injektion in das vorgeschädigte Bein ohne Einwilligung der Kläger zu handeln, bleibt mithin unbelegt... Wenn aus dem Verhalten der Kläger gegenüber dem Krankenhauspersonal ein weitergehendes Einverständnis auch nicht zu entnehmen war, so war es für die Beklagten zu 2 als Schwester doch eine Oberforderung, dies zu erkennen. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei den Injektionen um eine reine Routinebeschäftigung handelte und die Beklagten zu 2 das Spritzen in den Oberschenkel des vorgeschädigten linken Beines für ebenso ungefährlich hielt wie in den rechten Oberschenkel. Dadurch, dass sie sich des Umfangs der Einwilligung nicht ausdrücklich versichert hat, hat sie auch nicht die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Hierfür fehlte es ihr an Schulung und Erfahrung, wie sie nur einem Arzt zuteil werden, dessen Sache allein es ist, sich ständig mit der Aufklärung und Einwilligung von Patienten zu befassen.

Demnach aber hat die Kläger durch ihr Verhalten ihre frühere allgemeine Einwilligung nicht nur nicht widerrufen, sondern eine Erklärung abgegeben, die aus der Sicht der Zweitbeklagte als gültige Einwilligung verstanden werden konnte, wenn nicht musste. Diese Sicht der Beklagten konnte aber auch der Kläger - selbst Krankenschwester - nicht unvertraut sein. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, die nicht nur an eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern auch an die ihr immerhin verwandte Behandlungseinwilligung gestellt werden dürfen. Die Stationsschwester hat also nicht etwa deshalb schon rechtswidrig gehandelt, weil sie sich über den erklärten Willen der Kläger hinweggesetzt hätte. Wollte man - wie dies dem Berufsgericht offenbar vorschwebt - noch besondere, dem betroffenen Verkehr gar nicht geläufige rechtliche Formeln verlangen, dann würde dies nicht nur den klinischen Betrieb unangemessen erschweren, sondern vor allem auch die Versuchung begünstigen, von dem schwierigen Vorwurf eines Behandlungsfehlers auf das meist dem Kläger bequemer erscheinende Geleise der fehlenden Einwilligung auszuweichen.

Bei alledem ist nicht ersichtlich, dass es bei der Beurteilung der zu entscheidenden Fragen auf die Beweislast ankäme. Es mag jedoch bemerkt werden, dass, da von einer allgemeinen Einwilligung der Kläger, wie oben ausgeführt, auszugehen ist, der Beweis eines Widerspruchs im Einzelfall ihr obliegen müsste. Eine andere Beurteilung müsste Arzt und medizinisches Personal in eine unzumutbare Beweisnot bringen. Anders wäre es nur, wenn gegen die besondere Art der Injektion eben doch nahe liegende Bedenken bestanden hätten, die nicht unbedingt wissenschaftlich objektivierbar sein müssten, denn in Zweifelsfällen ist bei der medizinischen Behandlung immer der sicherste Weg zu wählen. Dann wäre der Eingriff nicht ohne weiteres durch die allgemeine Einwilligung gedeckt gewesen. Aber auch bei dieser Betrachtung dürfte, wie oben ausgeführt, die zusätzliche Einwilligung für den Einzelfall zugunsten des Beklagten feststehen.

Nach allem hat die Meinung, die streitbefangene Injektion sei ohne rechtswirksame Einwilligung der Kläger erfolgt, keinen Bestand. Es kann damit auch ungeprüft bleiben, ob sich sonst der eingetretene Schaden als adäquat, d. h. rechtlich zurechenbare Folge einer Injektion gerade an dieser Stelle und nicht an einer anderen (womit die Kläger einverstanden war), werten lässt. Denn wenn es - wovon das Berufsgericht ausgehen will - wirklich gleichgültig gewesen wäre, ob in das geschädigte Bein oder in das andere bzw. in das Gesäß injiziert wurde, dann könnte der eingetretene Schaden dem Beklagten billigerweise haftungsrechtlich kaum angelastet werden, ohne dass die Arzthaftung nur aus mangelnder Einwilligung, die ohnehin oft als unbillig empfunden wird, noch eine weitere Ausdehnung erführe.

Kann demnach von einer Injektion ohne wirksame Einwilligung der Kläger als Haftungsgrundlage nicht ausgegangen werden, dann kommt es darauf an, ob die Injektion in den Oberschenkel des vorgeschädigten Beins, von deren sachgemäßer Ausführung sich das Berufsgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen ohne Rechtsfehler überzeugt, an sich schon ein Behandlungsfehler war. Das Berufsgericht hat auch diese Frage verneint. Doch hat es dabei, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nur die Haftung der nicht mehr am Rechtsstreit beteiligten Zweitbeklagte im Auge. Im Verhältnis zum Erstbeklagte hätte das Berufsgericht selbst offenbar wenigstens noch die Frage als klärungsbedürftig erachtet, ob nicht angesichts der allgemeinen Abwehrschwäche der Kläger und der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Spritzenabszessen eine schonendere Verabreichungsform des Vitaminpräparats möglich und daher auch ärztlich geboten gewesen wäre. Schon deshalb erscheint es angezeigt, die anderweite Entscheidung durch Zurückverweisung dem Tatrichter zu übertragen. Das Berufsgericht wird dabei auch allgemein der Frage nachzugehen haben, ob die besonders starke Belastung der Kläger mit intramuskulären Injektionen, die teils von den hauseigenen Orthopäden, teils von den konsiliarisch zugezogenen Ophtalmologen verordnet waren, von einem verantwortlichen Arzt insgesamt überwacht worden ist. Soweit die Häufung der Injektionen - wie vom Beklagten selbst behauptet - zu Schwierigkeiten bei der Auffindung weiterer geeigneter Injektionsstellen führen konnte, durfte die Beurteilung der Frage, was insoweit noch tragbar war, nicht einer nur für die bloße Einzelinjektion aufgrund ihrer Ausbildung befähigten und zuständigen medizinischen Hilfskraft überlassen bleiben. Die Zurückverweisung mag der Kläger überdies Gelegenheit geben, die Überzeugung des Berufsgericht, dass gegen die Injektion in das vorgeschädigte Bein keinerlei Bedenken bestanden hätten, in tatsächlicher Hinsicht anzugreifen, wobei sie u. a. auf ihren Beweisantrag hinsichtlich der angeblichen spontanen Reaktion des Chefarztes, als er von der Injektion gerade in das vorgeschädigte Bein Kenntnis erhielt, zurückkommen könnte. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass es die ärztliche Sorgfalt auch erfordert, von vermeidbaren Maßnahmen abzusehen, deren erhöhtes Risiko zwar nicht erwiesen ist, aber auf den ersten Blick auch nicht ganz fern liegt. Darauf, dass keine zwingenden Vorschriften entgegenstanden, kann es jedenfalls nicht entscheidend ankommen.