Fehler des Bebauungsplans

Maßstab für die Prüfung eines Bebauungsplans sind alle Normen höherrangigen Rechts, die Verfahren, Form und Inhalt des Bebauungsplans regeln, Anforderungen stellen oder hierfür Grenzen setzen. Hiernach bestimmen sich Art und Umfang der Fehler, die in Betracht zu ziehen sind. Anforderungen an die Form des Bebauungsplans ergeben sich aus der PlanzeichenVO und aus allgemeinen Formvorschriften. Formvorschriften betreffen u. a.

- die Planunterlagen;

- die Planzeichen;

- die Verfahrensvermerke auf der Planzeichnung.

Anforderungen an das Verfahren der Bebauungsplanung werden im BauGB insbesondere für folgende Verfahrensabschnitte gestellt:

- Aufstellungsbeschluss: Der Aufstellungsbeschluss ist aus der Sicht des BauGB zwar nicht erforderlich, ist er aber gefasst, muss er ordnungsgemäß zustande gekommen und bekannt gemacht worden sein;

- frühzeitige Bürgerbeteiligung: Von ihr kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG abgesehen werden;

- Auslegungsbeschluss;

- Bestimmung der Bekanntmachungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2;

- Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs;

- Bestimmung der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1, gegebenenfalls als verkürzte Frist nach § 2 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG;

- Durchführung des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 Satz 1;

- Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange;

- Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Anregungen und Bedenken nach § 3 Abs. 2 Satz 5;

- Behandlung von Masseneinwendungen;

- Vorlage der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen;

- Durchführung einer erneuten Auslegung bei Änderung des Planentwurfs;

- Durchführung der eingeschränkten Beteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 2;

- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange: Hierzu gehört auch die formelle Beteiligung benachbarter Gemeinden. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG kann den Trägern öffentlicher Belange eine Frist von einem Monat gesetzt werden;

- Entscheidung über Bedenken und Anregungen;

- Satzungsbeschluss;

- Entwurf der Begründung;

- Begründung.

Im Falle einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplans massen auch die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 gegeben sein.

Landesrechtliche Anforderungen an das Verfahren der Bebauungsplanung ergeben sich aus der jeweiligen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Vertretungskörperschaft über das Verfahren in der Vollversammlung und in den Ausschüssen.

Der Bebauungsplan muss ferner den Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan entsprechen. Die Vorschriften betreffen:

- die Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan;

- die Voraussetzungen für selbständige Bebauungspläne nach §8 Abs. 2 Satz 2;

- die Anforderungen an das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Abs. 1;

- die Entwicklung eines Bebauungsplans aus einem planreifen Flächennutzungsplanentwurf;

- die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan;

- die Voraussetzungen für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans vor Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG.

Ob es sich bei den genannten Anforderungen um solche des Verfahrensrechts oder um solche des materiellen Rechts handelt, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben.

Materiell bzw. inhaltlich müssen bei der Bebauungsplanung die nach- ] stehenden Anforderungen des BauGB oder der BauNVO beachtet sein:

- der planungsrechtliche Erforderlichkeitsmaßstab gemäß § 1 Abs. 3;

25ff.: Nach §2 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG ist in den dort genannten Fällen als besonderes Erforderlichkeitsmerkmal die Deckung eines dringlichen Wohnbedarfi zu berücksichtigen;

- die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung: Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 richtet sich primär an den Flächennutzungsplan, es ist jedoch auch für den Bebauungsplan maßgebend, insbesondere für selbständige und vorzeitige Bebauungspläne;

- die Berücksichtigung vorrangiger Fachplanungen; hierzu § 9 Rn. 36ff.;

- die materielle Abstimmung mit benachbarten Gemeinden: Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 betrifft das materielle Verhältnis des Bebauungsplans zu den benachbarten Gemeinden. Das formelle Abstimmungsverfahren richtet sich nach § 4, weil die benachbarten Gemeinden zu den Trägern öffentlicher Belange gehören;

- die allgemeinen Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 1;

- die speziellen Planungsdirektiven des § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4;

- die konkreten Planungsgrundsätze des § 1 Abs. 5 Satz 2;

- die Anforderungen an die Abgrenzung des Geltungsbereichs gemäß § 9 Abs. 7;

- die Vorschriften über den zulässigen Inhalt des Bebauungsplans nach § 9;

- die speziellen Anforderungen der BauNVO an die Art und das Maß der baulichen Nutzung, an die Bauweise sowie an die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen:

Bebauungspläne müssen materiell auch dem Abwägungsgebot genügen. Das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unterliegt allerdings nur eingeschränkt einer rechtlichen Kontrolle. Nach ständiger Rspr. des BVerwG ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn

- eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat,

- in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,

- die Bedeutung der betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt worden ist oder

- der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Die Anforderungen und Grenzen der Überprüfbarkeit bezieht das BVerwG sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.

Der Bebauungsplan darf auch nicht sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen. Hierzu zählen alle Rechtsvorschriften, die im Range dem Ortsrecht der betreffenden Gemeinde vorgehen. Höherrangige Rechtsvorschriften können sich ergeben aus

- dem Grundgesetz: z. B. Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

- Bundesgesetzen;

- Rechtsverordnungen der Bundes- oder der Landesregierung aufgrund von Bundesgesetzen;

- der Landesverfassung;

- Landesgesetzen: z.B. Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz, Bauordnung;

- Rechtsverordnungen aufgrund von Landesgesetzen (z. B. Landschaftsschutzverordnungen;

- Rechtsverordnungen und Satzungen der Gemeinden aufgrund von Landesgesetzen im übertragenen Wirkungskreis.

Der Bebauungsplan ist auch materiell fehlerhaft, wenn er entweder von Anfang an oder zu einem späteren Zeitpunkt undurchführbar ist. Die Durchführbarkeit kann von Anfang an in Frage gestellt sein, wenn ein Bebauungsplan finanziell nicht realisierbar ist oder die Gemeinde über das Maß des Zulässigen hinaus erheblich belastet wird. Das gleiche gilt, wenn die Bebauung im Planbereich aus erschließungstechnischen Gründen undurchführbar ist. Der Bebauungsplan kann auch zu einem späteren Zeitpunkt undurchführbar werden, weil Festsetzungen infolge einer andersartigen - möglicherweise - rechtswidrigen baulichen Entwicklung völlig überholt sind und darum nicht mehr realisiert werden können. Der Bebauungs plan wird insoweit funktionslos; allerdings sind hiervon im Regelfall nur einzelne Festsetzungen betroffen, nicht aber der gesamte Plan. Der Gundsatz, dass Festsetzungen des Bebauungsplans vollziehbar sein müssen, kommt dort zum Tragen, wo Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen sich nicht an die Planung selbst richten, sondern Anforderungen an Baumaßnahmen oder an den Planvollzug stellen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine mögliche Verletzung dieser Vorschriften auf die Ebene des Bebauungsplans durchschlägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn wegen dieser Vorschriften Darstellungen des Bebauungsplans nicht mehr vollzogen werden können. Ein Fehler des Bebauungsplans kann sich auch daraus ergeben, dass ein anderer Plan fehlerhaft ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn verschiedene Bebauungspläne inhaltlich voneinander abhängig sind. Räumlich oder funktionell zusammenhängende Planungen können z. B. wegen ihres Umfanges oder aus anderen Gründen in Abschnitte aufgegliedert und demgemäß in verschiedenen Bebauungsplänen ausgewiesen werden. In diesem Falle ist hierauf in der Begründung hinzuweisen, da die Funktionsfähigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans von der Gültigkeit von Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen abhängen kann.