Fehlerfolgen

Zu verweisen ist auf die auf die Veränderungssperre entsprechend anwendbaren Erl. zum Bebauungsplan § 10 Rn. 130ff. und § 12 Rn. 117-124. Zur Teilnichtigkeit. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres ursprünglich beabsichtigten Inkrafttretens in Kraft zu setzen, wenn sie bekannt gemacht wurde, bevor der zugrunde zu legende Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden war und die Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss erstmals und die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre alsdann erneut vorgenommen werden sollen.

Behebung von Fehlern der in § 214 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften. Nach §215 Abs. 3 kann die Gemeinde einen in §214 Abs.1 Nr.3 auf geführten Fehler, mit dem eine Satzung über die Veränderungssperre behaftet ist, dadurch beheben, dass sie die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzt oder die Satzung mit Rückwirkung erneut in Kraft setzt gilt auch für Veränderungssperren, da §214 Abs. 1 ausdrücklich allgemein von Satzungen spricht. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Veränderungssperre behebt auch die Fehlerhaftigkeit eines aufgrund der fehlerhaften Veränderungssperre ergangenen und deshalb rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Beide Mal - sowohl nach §215 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wie nach Abs. 3 Satz 2 - muss die Satzung inhaltlich mit der bisherigen fehlerhaften Satzung übereinstimmen. Liegt eine inhaltliche Änderung der Satzung vor, ist eine erneute Inkraftsetzung mit Rückwirkung ebenso ausgeschlossen wie die bloße Wiederholung des Verfahrens vom Zeitpunkt des unterlaufenen Verfahrens an.

Eine gemäß §47 Abs. 6 Satz 2 VwGO für nichtig erklärte Veränderungssperre kann nicht gemäß §215 Abs.3 durch Behebung des zur Nichtigkeit führenden Fehlers wieder in Kraft gesetzt werden; vielmehr muss ein vollständiges neues Verfahren durchgeführt werden. Die Rspr. folgert dies zu Recht aus der dem Wesen der Normenkontrolle entsprechenden Allgemeinverbindlichkeit der Nichtigerklärung und aus dem Umstand, dass diese ebenso zu veröffentlichen ist, wie der Bebauungsplan bekanntzumachen ist.

§ 215 Abs. 3 sieht auch eine Fehlerbehebung bei landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften vor. Zu den sonstigen Verfahrens- oder Formvorschriften nach Landesrecht, bei denen bisher von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist, und zu den im einzelnen voneinander abweichenden Regelungen und Rechtswirkungen der Verfristung. Als Verfahrens- und Formvorschriften nach Landesrecht können solche in Betracht kommen, die als kommunalverfassungsrechtliche Verfahrens- oder Formvorschriften unterlaufen sind. Beispiele: Beschlussfassung in nicht öffentlicher Gemeinderatssitzung; nicht ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung; Mitwirkung befangener Gemeinderäte; fehlende Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.

Prüfung und Verwerfung nichtiger Veränderungssperren durch die Verwaltung

- Widerspruchsrecht des Hauptverwaltungsbeamten

Ein solches Recht ist auch nach Inkrafttreten der Satzung zulässig, sofern die Rechtsverletzung nach §§214 und 215 nicht unbeachtlich ist.

- Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

Zu den Mitteln der Kommunalaufsicht insoweit. Letztere ist auch dann noch zulässig, wenn die Satzung in Kraft gesetzt ist. Andere Behörden haben keine Verwerfungskompetenz.

Aufhebung durch die normgebende Verwaltung. Hierdurch kann der durch eine nichtige Veränderungssperre erzeugte Rechtsschein beseitigt werden.

Inzident- Verwerfung in einem konkreten Verwaltungsverfahren. Voraussetzung ist allemal ein jeweils bereits anhängiges Verfahren. Ein gesondertes Verfahren kommt nicht in Betracht. Zur Zuständigkeit im allgemeinen und zu der von Behörden der Gemeinde.

Normenkontrolle von Behörden - Normenkontrolle - Die von der Gemeinde als Satzung beschlossene und in Kraft getretene Veränderungssperre kann im Wege der Normenkontrolle unmittelbar gerichtlich überprüft werden. Die gebotene Anrechnung des seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufenen Zeitraums betrifft nur die Berechnung im Einzelfall; sie kann nicht Gegenstand einer objektiven Beanstandung durch verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle sein.

Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Antrages auf Feststellung ihrer Ungültigkeit außer Kraft, kann der Antragsteller die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war.

Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Gericht bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilnichtigkeit über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für nichtig zu erklärende Teil mit anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ein Normenkontrollantrag ist nicht statthaft, wenn nur die Erklärung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller erstrebt wird. § 16 gilt für Veränderungssperren nach dem 1. 7. 1987. Veränderungssperren, die vor dem 1.7.1987 ortsüblich bekannt gemacht worden und vor diesem Zeitpunkt noch nicht außer Kraft getreten sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung unverändert fort. Nach §234 Abs. 1 konnte die Gemeinde aber durch Änderung der Veränderungssperre in dem nach § 16 BauGB geregelten Verfahren die Anwendung des §14 Abs. 1 beschließen. Für Veränderungssperren, deren Genehmigung vor dem 1.7.1987 beantragt worden ist, enthält § 234 Abs. 2 eine Überleitungsvorschrift. Danach ist § 16 BBauG über die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden. Ist die Zustimmung nach §17 Abs. 1 Satz 3 BBauG vor dem 1.7.1987 beantragt worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.

Überleitung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands nach Satz 1 erforderlichen Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung kann aber auch in entsprechender Anwendung des §12 Satz2-5 vorgenommen werden. Nachdem am 1.5.1993 eine Neufassung des § 246a aufgrund der Änderung durch G vom 22.4. 1993 - Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz in Kraft getreten und u. a. die Genehmigungspflicht entfallen ist, regelt der neue § 246a Abs. 2 die Überleitung zu den Verfahren nach den bisherigen Vorschriften.