Fehlerhafte Einzelteil
Der Lieferant eines an Stelle eines fehlerhaften Einzelteils in das Werk einbezogenen Ersatzteils ist nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers bei der Lieferung dieses Ersatzteils, und zwar auch dann nicht, wenn er den Austausch - entsprechend seinen Lieferbedingungen - durch seinen Monteur vornehmen lässt.
Zum Sachverhalt: Die Kläger erstellte 1967 eine Wohnanlage. Den Auftrag für die Sanitär- und Heizungsanlage vergab sie dabei an die Beklagten als Subunternehmerin. Dem Vertrag wurde die VOB/B zugrunde gelegt. 1968 und 1969 kam es infolge undichter Heizungsventile in verschiedenen Wohnungen zu Wasserschäden. Die Kläger, die dafür gegenüber der Bauherrin einstehen muss, begehrt von der Beklagten u. a. Schadensersatz für einen Schaden, der auf den Einbau eines schadhaften Ventils der Firma K zurückzuführen ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Wie jetzt unstreitig ist, beruht der Wasserschaden allein auf dem Fehlen der Stopfbuchsenschraube an den als Ersatz für ein schadhaftes Ventil eingebauten - fabrikneuen Ventil der Firma K, nicht aber auf fehlerhafter Montage dieses Ventils. Das Berufsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus § 13 Nr. 7 VOB/B mangels Verschuldens. Im handwerklichen Bereich würden vom Hersteller gelieferte fabrikneue Teile grundsätzlich ohne Überprüfung auf Produktionsmängel eingebaut. Daher sei es der Beklagten nicht als Verschulden anzulasten, dass der einbauende Monteur das neue Ventil nicht auf das Vorhandensein der Stopfbuchsenschraube hin überprüft habe...
Es führte auch nicht zu einer Haftung der Beklagten, dass ein Monteur des Lieferwerks das mangelhafte Ventil eingebaut habe. Auch der Monteur, durch den die Firma K auf Grund der von ihr mit der Beklagte im Kaufvertrag vereinbarten Art der Gewährleistung - das Ersatzventil unmittelbar hat einbauen lassen, habe sich darauf verlassen dürfen, dass fabrikneue Ventile der Firma K einwandfrei seien. Deshalb treffe auch diesen Monteur, der insoweit allerdings als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei, kein Verschulden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Sie macht geltend, nicht nur sei der Monteur der Firma K Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Montage des mangelhaften Ersatzventils gewesen, sondern auch die Firma K selbst Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung dieses Ventils seitens der Beklagten an die Kläger. Das geht fehl.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Wenn es damit auch nicht einschneidend ist, ob der Gehilfe durch seine Handlungen eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner erfüllt, so muss sich die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen doch als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellen. Das ist aber bei der Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer bei der Herstellung des Werks verwendet, nicht der Fall. Diese Lieferung erfolgt nämlich im Rahmen des zwischen dem Unternehmer und seinem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrages. Sie ist damit gerade nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied gegenüber den Fällen, in denen eine Kaufsache vom Käufer weiterverkauft wird. Demnach ist hier die Firma K nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung des Ersatzventils.
Daran ändert es auch nichts, dass das mangelhafte Ersatzventil durch einen Monteur der Firma K bei der Kläger eingebaut wurde. Das geschah nämlich deswegen, weil das ursprünglich installierte K-Ventil mangelhaft war. Die Firma K erfüllte daher mit der Lieferung des Ersatzventils lediglich ihre Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten über das erste Ventil. Auch die Lieferung des Ersatzventils beruht somit allein auf dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma K. Diese Firma wurde dadurch nicht Subunternehmerin der Beklagten und somit auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten Damit ist es der Kläger versagt, die Beklagten über § 278 wegen der Lieferung des schadhaften Ventils in Anspruch zu nehmen.
Einen Fehler des Monteurs der Firma K bei der Montage des Ersatzventils, für den die Beklagten allerdings nach § 278 BGB einzustehen hätte, hat das Berufsgericht verneint, weil den Monteur kein Verschulden treffe. Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufsgericht brauchte nicht anzunehmen, hier lägen besondere Umstände vor, die den einbauenden Monteur zu einer Untersuchung des Ventils auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.
Wer als Dritter bei Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zu haben, kann wegen Verletzung von Schutzpflichten auch dann schadensersatzpflichtig sein, wenn er es nach Vertragsabschluss unterlässt, dem Verhandlungspartner wesentliche Informationen über die voraussichtliche Undurchführbarkeit des Geschäfts zu geben, und dieser deshalb Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche unterlässt, die ihn vor Schaden bewahrt hätten.