Fernsehfilmverwertungsrechte

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Ablösung einer Erlösbeteiligung an Fernsehfilmverwertungsrechten durch eine Pauschalabfindung eine Aufklärungspflicht über das Vorliegen konkreter Verwertungsangebote bestehen kann.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Filmgesellschaften und befassen sich u. a. mit dem Vertrieb von Filmserien an Fernsehanstalten. Der Beklagte ist geschäftlich auf dem Gebiet der Vermittlung von Lizenzen an amerikanischen Fernsehfilmen und -filmserien tätig. 1965 bis 1967 und 1969 schlossen die Kläger zu 1 und der Beklagte Verträge über den Erwerb der Fernsehrechte an den amerikanischen Filmserien D und F. Für beide Filmserien betrug die Lizenzzeit 5 Jahre jeweils ab Lieferung des Synchronisationsmaterials für jede einzelne Episode. Die Lizenzen galten für jeweils drei Ausstrahlungen in Österreich und in der Bundesrepublik. Am 16. 1. 1969 vereinbarten die Kläger zu 1 und der Beklagte in zwei Verträgen eine Verlängerung der Lizenzzeiten für die genannten beiden Filmserien um weitere 5 Jahre. Der Beklagte wurde dabei eine 50%-ige Beteiligung an den Nettoeinnahmen eingeräumt, die bei einem Verkauf innerhalb der Zweitlizenzen, d. h. bei einem nochmaligen Verkauf an eine Fernsehanstalt in der Bundesrepublik erzielt würden. Die Kläger zu 1 verpflichtete sich, halbjährlich über die erziel- ten Netto-Einnahmen abzurechnen. Am 17. 11. 1969 vereinbarten die Kläger zu 1 und der Beklagte die 50%-ige Erlösbeteiligung des Beklagten an den genannten Zweitlizenzen durch eine Pauschalzahlung von 10000 US-Dollar abzugelten. Um einen Verkauf der Serien über das Jahr 1979 hinaus zu ermöglichen, erwarb die Kläger zu 2 durch Vertrag vom 10.3. 1970 vom Beklagte die Rechte an beiden Serien bis zum 1. 1. 1988. Auf Grund der Veröffentlichung in einer Illustrierten über den Verkauf der Zweitlizenzen an den Fernsehserien D und F zu einem Preis von 8,3 Mio. DM an focht der Beklagte am 10. 6. 1974 die Vereinbarungen über die Verlängerung der Lizenzen wegen arglistiger Täuschung, vorsorglich auch wegen Irrtums an. Die Kläger halten die Vereinbarungen für rechtswirksam und beantragten die Feststellung der Wirksamkeit.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufsgericht greift die vom Beklagte erklärte Anfechtung der Vereinbarungen über die Verlängerung der Lizenzen nicht durch. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide aus, da allenfalls ein nach § 119 BGB unbeachtlicher Irrtum über die Angemessenheit des Preises vorliege; über die mögliche Verwertbarkeit der Wiederholungsrechte habe sich der Beklagte nicht geirrt. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht begründet. Das Berufsgericht unterstellt dabei, dass dem Geschäftsführer der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom 17. 11. 1969 und vom 10.3. 1970 konkrete Kaufangebote für die Wiederholungsrechte der Serien vorgelegen hätten, über die er den Beklagte nicht unterrichtet habe. Hierauf könne sich der Beklagte jedoch nicht berufen, da die Kläger nicht zu einer entsprechenden Aufklärung des Beklagten verpflichtet gewesen seien. Die langjährige, intensive Zusammenarbeit der Parteien und der für sie handelnden Personen sowie auch persönliche, freundschaftliche Beziehungen zwischen diesen könnten nicht dazu führen, dass von zwei notwendigerweise hinsichtlich der Zahlungen für Lizenzrechte gegensätzliche Interessen vertretenden Verhandlungspartnern jeweils verlangt werde, dem Gegner alle für dessen Kalkulationen und Risikoeinschätzung geeigneten, für ihn selbst aber nachteiligen Gesichtspunkte ungefragt mitzuteilen. Es könne auch nicht als Nebenpflicht aus den früheren Verträgen vom 16. 1. 1969, welche eine gleichmäßige prozentuale Beteiligung am Ergebnis vorgesehen hätten, gefordert werden, dass der eine Partner seine derzeitigen Verwertungschancen von sich aus offen lege, wenn der andere eine Ablösung seiner Beteiligung vorschlage. Die Parteien hätten zwar in langjähriger Geschäftsverbindung gestanden, bei welcher der Beklagte Lizenzrechte beschafft und den Kläger verkauft habe, während diese den Absatz an oder andere Interessenten übernommen hätten. Dabei habe jede Partei größten Wert darauf gelegt, dass die andere ihren Tätigkeits- und Einflussbereich respektiere und sich nicht einmische. Im vorliegenden Fall sei aber das bis zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung gemeinsame Bestreben, im beiderseitigen Interesse möglichst günstige Erlöse zu erzielen, auf Grund der konkreten Situation abgelöst worden von dem den Interessen des jeweils anderen nunmehr entgegengesetzten Bemühen, den Hälfteanteil so gut wie möglich an den bisherigen Partner zu verkaufen bzw. so günstig wie möglich von ihm zu erwerben. Nach Auffassung des Berufsgericht fehlt den Vereinbarungen vom 17. 11. 1969 und 10. 3. 1970 schließlich auch nicht die Geschäftsgrundlage. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.