Fertighaus

Die beiden Kläger, die auf ihrem Berliner Grundstück ein Fertighaus errichten wollten, unterzeichneten am 23. 8. 1972 einen Kaufantrag über ein FF-Fertighaus, worin als Grundpreis 74830 DM und als Gesamtpreis, der u. a. auch die Aushebung der Baugrube und die Errichtung des Kellergeschosses einschloss, 125214 DM genannt wurden. Der Kaufantrag, für den man ein Formular der Beklagten verwendete, wurde von der Firma W. Nachf. L. OHG in Berlin angenommen, indem der Zeuge L. unter der maschinenschriftlich angebrachten Firmenbezeichnung der Beklagten den Stempelaufdruck seiner eigenen Firma anbrachte und handschriftlich unterzeichnete

Bei den Kaufverhandlungen und beim Kaufabschluss war der Zeuge G. tätig geworden, der in den Monaten zuvor für die Beklagten Vermittlungsvertreter gewesen war und in dieser Eigenschaft, wie den Kläger bekannt war, den Fertighausauftrag Dr. G. eingebracht hatte. Schon am 2. 8. 1972 hatte eine Besprechung der Beklagten mit dem vom Zeugen G. ihr benannten Zeugen L. stattgefunden, die um die Monatswende August/September 1972 zum Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und der Firma W. führte.

Die Kläger leisteten an die Firma W. eine Anzahlung von 42500 DM. Nach Aushebung der Baugrube ging die Firma, W. in Konkurs, und die Bauarbeiten wurden eingestellt.

Die Kläger behaupten, die Beklagten sei ihr Vertragspartner, denn sie hätten speziell ein FF-Fertighaus bestellt, und G. sowie die Firma YV. seien als Vertreter der Beklagten tätig geworden.

Mit der Klage verlangen die Kläger Erstattung des an die Firma W. gezahlten Betrages, ferner Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, allen Schaden zu ersetzen, der den Kläger dadurch entstehe, dass sie auf ihrem Berliner Grundstück ein FF-Fertighaus nicht erstellen konnten sondern statt dessen, um befristetes Kreditzusagen ausnutzen zu können, inzwischen mit dem Bau eines Hauses in konventioneller Bauweise hätten beginnen müssen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Im Ergebnis zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufsgericht, dass eine Haftung der Beklagten kraft sog. Anscheinvollmacht hier ausscheidet.

Eine Haftung unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt würde voraussetzen, dass der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen müssen und auch hätte verhindern können. Weitere Voraussetzung für eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht ist, dass der Geschäftsgegner das Verhalten des angeblichen Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dieses Verhalten könne auch dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht verborgen bleiben, der Vertretene billige also das Verhalten des angeblichen Vertreters. Zu Recht werden diese Voraussetzungen für eine Haftung kraft Anscheins- vollmacht auch in dem angefochtenen Urteil verlangt.

Das BerGer, lässt letztlich dahingestellt, ob die Kläger dem Formular sowie dem Verhalten L. und G. bei Vertragsabschluss hinsichtlich der Frage, wer ihr Vertragspartner werde, Bedeutung nicht nur beigemessen haben, sondern auch hätten beimessen dürfen; bei der revisions- rechtlichen Überprüfung ist deshalb zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass sie ohne Verschulden annehmen durften, wegen des verwendeten Vertragsformulars und wegen der Teilnahme G. s am Vertragsabschluss sei die Beklagten ihr Vertragspartner. Mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil ist ferner davon auszugehen, dass diese Vorstellung der beiden Kläger für den Abschluss der Vereinbarung vom 23. 8. 1972 auch ursächlich gewesen ist.

Selbst dann scheidet aber eine Ersatzpflicht der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung kraft Anscheinsvollmacht des- halb aus, weil die Beklagten den Anschein einer Bevollmächtigung nicht pflichtwidrig verursacht hat.

Hierzu stellt das Berufsgericht fest, bei Einleitung und Durchführung des älteren Bauprojekts. Dr. G. sei G. noch Vermittlungsvertreter der Beklagten gewesen. Jedoch sei schon. am B. B. 1972 der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und der Firma W. in Berlin besprochen worden, und man habe diesen Lizenzvertrag sodann um die Monatswende August/September 1972 schriftlich abgeschlossen. L. und G. hätten den Vertrag mit den beiden Kläger schon im Hinblick auf diesen Lizenzvertrag tätigen wollen. Das Berufsgericht lässt dahingestellt, ob die Beklagten die Zeugen G. und L. ausdrücklich darauf hingewiesen hat, überlassene Vertragsformulare müssten bei Abschlüssen mit Kunden im Rahmen des Lizenzvertrages nunmehr hinsichtlich des Auftragnehmers abgeändert werden. Aus Gründen ihrer betrieblichen Organisation, ferner aus Gründender Klarheit und Einheitlichkeit der Abschlüsse sei der Beklagten jedenfalls daran gelegen gewesen, dass bezüglich der inhaltlichen Vertragsgestaltung keine Änderung gegenüber der bisherigen Praxiserfolge. Demgemäß habe auch Ziffer 2.1 des Lizenzvertrages ausdrücklich eine Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung von Mustern aller Pläne des jeweiligen Typenprogramms sowie der Formulare, Vertragstexte und ähnlicher Unterlagen vorgesehen. Bei solcher Sachlage sei es im Grunde eine Selbstverständlichkeit, dass die Firma W. - weil nicht Vertreterin sondern nur Lizenznehmerin der Beklagten - bei Abschlüssen mit Kunden sich in den überlassenen Vertragsformularen selber als Auftragnehmerin hätte einsetzen müssen, zumal ausschließlich sie und nicht etwa die Beklagten die Ausschachtungsarbeiten, den Ausbau der Kellerräume und andere, über die Lieferung und Aufstellung des Fertighauses hinausgehende Arbeiten auf eigene Rechnung hätte übernehmen und durchführen müssen.

Diese Wertung des BerGer, ist rechtlich fehlerfrei. Es würde in der Tat eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten, wollte man dem Lizenzgeber Beschränkungen auferlegen, was an Unterlagen, Plänen und Formularen er seinem Lizenznehmer aushändigen darf. Dies gilt auch dann, wenn das überlassene schriftliche Material im Hinblick auf die lizenzvertragliche Regelung vor seiner Verwendung gegenüber der Kundschaft noch textlicher Abänderungen bedarf. Der Lizenzgeber darf erwarten, dass der Lizenznehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten dies auch ohne ausdrücklichen Hinweis und nähere Belehrung besorgt. Nach der Feststellung des Berufsgerichts wollten G. und L. mit den erhaltenen Formularen auch nicht unredlich umgehen. Darauf kommt es im jetzigen Prüfungszusammenhang, wo einzig das Verhalten der Beklagten zu werten ist, nicht einmal an. Bedeutsam ist jedoch, dass die Beklagten im Februar 1973, als sie erstmals von dem Fertighauskauf der Kläger erfuhr, sofort die Verwendung ihrer Formulare in textlich nicht abgeänderter Form beanstandete und dass sie auch den Kläger gegenüber die Sachlage klarstellte. Mehr war von der Beklagten nicht zu verlangen.

Die Revision meint freilich, nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 40, 65 = Nr. 16 zu § 242 BGB und BGHZ 40, 297 = Nr. 5 zu § 3 AVB f. KraftfVers. hafte die Beklagten schon deshalb, weil sie, als G. seine Tätigkeit als ihr Vermittlungsvertreter beendete, überlassene Vertragsformulare von ihm nicht zurückgefordert habe. Die beiden von der Revision angezogenen Entscheidungen betreffen jedoch Sachverhalte ganz anderer Art, nämlich Fälle der abredewidrigen Blankettausfüllung: In dem einen Falle war ein Darlehensvertrag blanko unterzeichnet und eine Serie von Wechseln begeben worden, in dem zweiten Falle hatte ein Agent einen vom Versicherer als Blankett erhaltenen Kfz-Sicherungsschein missbräuchlich ausgefüllt und verwendet. Durch Unterzeichnung und Überlassung von Schriftstücken war somit die Urkunde im Kern bereits geschaffen. Die Begebung des schon unterzeichneten, in seinem Inhalt noch nicht ausgefüllten Blanketts war eindeutig ein besonders gefährliches Verhalten des Unterzeichners diesem auch in der Gefährlichkeit erkennbar, so dass das hierdurch geschaffene Risiko im Interesse des redlichen Geschäftsverkehrs zu Lasten des Unterzeichners gehen musste. Damit ist jedoch der hier gegebene Fall, dass ein maschinenschriftlich gefertigtes, noch nicht unterzeichnetes Vertragsformular dem bisherigen Vermittlungsvertreter im Hinblick auf einen zwischenzeitlich geschlossenen Lizenzvertrag belassen wurde, nicht gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass wegen der angestrebten Kontinuität der geschäftlichen Beziehungen und wegen der gewünschten Klarheit und Einheitlichkeit der vertragstextlichen Gestaltung auch während der Geltungsdauer des Lizenzvertrages für eine weitere Überlassung von Formularen hier sachlich ein echtes Bedürfnis vorhanden war.