Festlandsockel, Schelf

Festlandsockel, Schelf - der Küste vorgelagerter Meeresboden oder -untergrund bis zu einer Wassertiefe von etwa 200 m. Rechtlich ist der Begriff des Festlandsockel, Schelf auf den Teil des Meeresbodens oder -untergrunds beschränkt, der an der Grenze der Territorialgewässer (Seegrenze des Staates) beginnt; er reicht über die durch 200 m Wassertiefe bezeichnete Begrenzung hinaus bis zu der Linie, bis zu der die Ausbeutung der Naturschätze dieser Zone technisch objektiv möglich ist. Zu diesen Naturschätzen gehören mineralische und sonstige nichtlebende Ressourcen sowie bestimmte standortgebundene Arten von Lebewesen. Die ist seit 1974 Teilnehmer der Konvention über den Festlandsockel oder Schelf aus dem Jahre 1958. Danach steht dem Küstenstaat das Hoheitsrecht zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Festlandsockel bzw. Schelf zu. Dazu bedarf es keiner bes. Erklärung. Dieses Recht ist ausschließlich; es besteht auch dann, wenn der Küstenstaat es (noch) nicht ausübt. Andere Staaten können nur mit Zustimmung des Küstenstaates dessen Festlandsockel erforschen und ausbeuten. Die Wassermassen über dem Festlandsockel (Schelfmeer) gehören zur Hohen See, davon teilweise zur Anschlusszone. Die Rechte des Küstenstaates hinsichtlich des Festlandsockel berühren also nicht den Rechtsstatus des darüber befindlichen Gewässers und des darüber liegenden Luftraumes.