Festlegungen

In der Rspr. des BVerwG ist anerkannt, dass, wenn auch die Abwägung i. S. des § 1 Abs. 6 unvollständig ist, sofern ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorausgegangen sind, ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit u. U. dadurch ausgeglichen werden kann, dass die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planerische Zuständigkeitsordung gewahrt wurde und die vorweggenommene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Sie muss also den gleichen Anforderungen genügen, denen sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs unterläge. Die der Rspr. zugrunde liegenden Sachverhalte betreffen allerdings, soweit ersichtlich, ausschließlich dem Anregungsverfahren des § 3 vorausgegangene Festlegungen, womit Fragen der Zulässigkeit vertraglicher Lösungen, zwischen der Gemeinde und Trägern öffentlicher Belange, zumindesten ihrer materiell-rechtlichen Beurteilung, bisher höchstrichterlich nicht entschieden und noch offen sein dürften. Immerhin trifft aber auch hier zu, dass dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung erreichen zu können. Das alles als gesetzwidrig abtun zu wollen, ginge an der Realität der Planvorgänge vorbei. Es gilt vor allem umfangreicher und je komplizierter ein planerisches Vorhaben ist oder wird. Eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorgangs ist darum, auch soweit es sich um einen vorweggenommenen Entscheidungsbestandteil an Stelle der an sich gebotenen - abschließenden - Abwägung auf dem Boden der Beteiligung nach § 4 handelt, unschädlich. Dem wird die klarstellende Regelung, städtebaulicher Vertrag in § 124 Abs. 2 insofern gerecht, als die Zulässigkeit von Verträgen insbesondere zur Durchführung von städtebaulichen Planungen und Maßnahmen unberührt bleibt. In diesem Hinweis hat der Gesetzgeber neben der Verfahrensbeschleunigung ein geeignetes Mittel gesehen, die von ihm angestrebte Stärkung des kooperativen Handelns im Städtebaurecht zu erreichen und dadurch deutlich zu machen, dass im Baurecht nicht nur einseitig - hoheitliches Verwaltungshandeln die Regel sein sollte.

Zur Beachtlichkeit einer Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange s Erl. zu §§ 214, 215. Für das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren stellt § 216 ausdrücklich fest, dass die Verpflichtung der für dieses Verfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften, deren Verletzung sich nach den §§ 214, 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung, also eines Bebauungsplans nicht auswirkt, zu prüfen, unberührt bleibt. Die in § 214 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführte Vorschrift des § 4, deren Verletzung gegebenenfalls unbeachtlich ist, bleibt somit weiterhin - jedenfalls im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren - bindendes Recht. Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; Im Erläuterungsbericht sind die Gründe hierfür darzulegen. Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung, nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vor9esehen ist, sind zu kennzeichnen;

2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeindebedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen;

3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;

4. die Flächen für Versorgungsaniagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;

5. die Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;

6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umweiteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes;

7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;

8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;

9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und b) Wald;

10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.