Festsetzung

Die Festsetzungen sind zwar noch nicht rechtswirksam, aber bereits in Aussicht genommen, d. h. im Entwurf vorhanden, so sollen sie, nach Abs. 4 Satz 2 im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Zu den in Aussicht genommenen Planungen gehören z. B. solche nach § 16 FStrG, zu in Aussicht genommenen Nutzungsregelungen z. B. die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne. Der auf Abs. 4 Satz 2 beruhende Vermerk einer Flughafenerweiterung ist keine Darstellung im Flächennutzungsplan, auch wenn letzterer den in Aussicht genommenen Erweiterungsbereich zeichnerisch wiedergibt.

Der Vermerk darf nur aus wichtigem Grund unterlassen werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn von der Gemeinde oder anderer Seite gewichtige Bedenken gegen die in Aussicht genommene Nutzungsregelung geltend gemacht worden sind, die voraussichtlich zur Änderung oder Aufhebung des vorliegenden Entwurfs führen werden; hierauf sollte im Erläuterungsbericht hingewiesen werden. Unterlässt die Gemeinde ohne gewichtigen Grund einen Vermerk, so widerspricht der Flächennutzungsplan Abs. 4 Satz 2 und die Genehmigungsbehörde wird eine entsprechende Auflage erteilen müssen; am Schluss entsprechend. Die im Flächennutzungsplan vermerkten, in Aussicht genommenen Festsetzungen und Nutzungsregelungen unterliegen nicht der Genehmigung nach § 6 Abs. 2. Die Gemeinde ist an die Vermerke nicht gebunden; sie hat aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit sie bei einer Bauleitplanung die Vermerke berücksichtigen will. Ist die in Aussicht genommene Festsetzung so wichtig, dass sie zu den Grundzügen der Planung i. S. des Abs. 1 gehört, so kann es nach § 1 Abs. 3 erforderlich sein, eine Darstellung nach § 5 Abs. 1 und 2 zu treffen. Dabei kann die Gemeinde von der in Aussicht genommenen Festsetzungen der Fachplanungsbehörde inhaltlich abweichen. Beispiele: Darstellung einer Bundesfernstraße nach Abs. 2 Nr. 3; nicht dagegen Nutzungsregelungen nach dem TWG, weil sie nicht zu den Grundzügen der Planung gehören. Die nachrichtliche Übernahme und ebenso der Vermerk beinhalten keine Zustimmung der Gemeinde zu den bereits festgesetzten oder in Aussicht genommenen Planungen und Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften. Sie gewährleisten nur eine formelle Koordination.

Erläuterungsbericht

Im Unterschied zum Bebauungsplan ist dem Flächennutzungsplan nicht eine Begründung, sondern ein Erläuterungsbericht beizufügen. Mit dieser Unterscheidung wird die Vorschrift dem Gesichtspunkt gerecht, dass eine Begründung in der Regel nur Rechtsvorschriften beigefügt wird und damit nicht in Betracht kommt für Rechtsinstitute ohne normativen Charakter. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen Erläuterungsbericht und Begründung besteht jedoch nicht. Der Flächennutzungsplan dokumentiert nicht nur - wie dies bei Gesetzen für Gesetzgebungsmaterialien gilt - den subjektiven Willen des historischen Plangebers. Er soll, ebenso wie die Begründung des Bebauungsplans, die Aussagen zu den zentralen Punkten des Bauleitplans, deren Inhalt, Ziele und Auswirkungen verdeutlichen. Die Funktion von Erläuterungsbericht und Begründung von Bauleitplänen ist nicht damit erfüllt, dass sie dokumentieren, welche Motive für den Plan und seinen Inhalt im einzelnen maßgebend waren. Erläuterungsbericht und Begründung müssen nämlich bei Änderungen des Planentwurfs im Laufe des Aufstellungsverfahrens ebenfalls geändert werden, weil der schließlich in Kraft tretende Bauleitplan in seiner endgültigen Fassung erläutert bzw. begründet werden muss. Erläuterungsbericht und Begründung sind folglich nicht nur mit dem Planentwurf im Verfahren der förmlichen Bürgerbeteiligung mitauszulegen, sie sind auch mitzubeschließen und bei der Auslegung des endgültig beschlossenen Bauleitplans mitauszulegen. Sie sind wesentliche Hilfen für die Verdeutlichung und die Auslegung des Bauleitplans, Beide-Erläuterungsbericht und Begründung - müssen jedoch nicht zu allen Gesichtspunkten, die bei der Aufstellung des Plans auftauchen oder künftig bei dessen Anwendung entstehen können, Aussagen enthalten. Sie haben darzulegen, was der wesentliche Anlass und die tragenden Gründe für die Planung waren; sie müssen die Grundgedanken und die Zielvorgaben der Planung aufzeigen und sich schließlich mit den Fragen auseinandersetzen, denen eine für die Planung maßgebende Bedeutung zukommt und dürfen sich nicht in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes oder in allgemeinen nichts sagenden Floskeln erschöpfen. Den Antrag der Fraktion der SPD auf ausdrückliche Darlegung der Auswirkungen auf die Umwelt in der Verpflichtung zur Erläuterung des Flächennutzungsplans hat der federführende Ausschuß mehrheitlich - mit Zustimmung des Innenausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - mit der Begründung abgelehnt, dass der Begriff der wesentlichen Auswirkungen in § 9 Abs. 8 Satz 2 umfassend ist und die Hervorhebung eines Belangs die im konkreten Planungsfall mögliche stärkere Betroffenheit anderer öffentlicher und privater Belange verkennt.