Festsetzungen

Im Gegensatz zum Bebauungsplan enthält der Flächennutzungsplan als Inhalt keine Festsetzungen, sondern Darstellungen. Damit bringt das Gesetz die unterschiedliche Rechtsnatur beider Pläne auch terminologisch zum Ausdruck. Die Darstellungen bringen zwar einen bestimmten planerischen Willen zum Ausdruck und können auch, soweit es auf die von einer Gemeinde vorgesehene Entwicklung ihres Gemeindegebiets ankommt, beachtlich sein; aber sie dringen noch nicht bis zu einer i.s einzelne gehenden Festsetzung einer die Rechtslage der erfassten Flächen gestaltenden Regelung vor. Über den Unterschied zu den Kennzeichnungen i. S. von Abs. 3 s. unten Rn. 123 ff. und zur nachrichtlichen Übernahme sowie zum Vermerk i. S. von Abs. 4.

Gegenstand der Darstellungen ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung. Damit enthält der Flächennutzungsplan entwicklungsplanerische Elemente. Der Begriff städtebauliche Entwicklung deckt sich mit der in § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz geforderten Plan-, rechtfertigung. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan auch erhaltungswirksame Funktionen wahrnehmen kann, was z. B. durch Aufnahme des Erhaltungsgedankens in den Grundsätzen der Bauleitplanung zum Ausdruck kommt.

Im Vordergrund der Stadtentwicklung der kommenden Jahre werden ohnehin - so RegE Begr. A Nr. 4 - die Aufgaben der Innenentwicklung stehen, wobei als besonders wichtiges Kriterium für die Abwägung der vielfältigen Belange nach § 1 Abs. 5 Satz 3 die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden aufgenommen worden ist, womit je nach den örtlichen Verhältnissen und der städtebaulichen. Situation anstelle der Neuausweisung von Bauflächen die Möglichkeit der innerörtlichen Entwicklung ausgeschöpft werden kann. Einen gesetzlichen Vorrang der innerörtlichen Erneuerung und Entwicklung hat der Gesetzgeber jedoch abgelehnt, weil er zu einer einseitigen Ausrichtung der Bauleitplanung führen kann, die für die Gemeinde nicht mehr praktikabel, zum Teil nachteilig für stadtökologische Erfordernisse ist und erstmalig die Festschreibung eines städtebaulichen Leitbildes im Gesetz bedeuten würde. Die Art der Bodennutzung wird nur insoweit erfasst, als der Bundesgesetzgeber das Bodenrecht aufgrund von Art. 74 Nr. 18 GG regeln durfte, also soweit es sich um das Recht der städtebaulichen Planung handelt. Somit kommen nur Darstellungen in Betracht, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben und die Regelungen der rechtlichen Qualität des Bodens vorbereiten. Die unterschiedliche Zielrichtung des Bauplanungsrechts und die des Bauordnungsrechts kann jedoch hinsichtlich ein und desselben Gegenstandes oder Sachverhalts eine sowohl planungsrechtliche und daher bundesrechtliche, als auch eine bauordnungsrechtliche und mithin landesrechtliche Regelung ermöglichen. Insoweit schließt z. B. die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Bodenrechts nach Art. 74 Nr. 18 GG auch die Regelung gestalterischer und denkmalschutzrechtlicher Belange mit ein, soweit dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Denkmalschutz hat die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge; er will durch sie geschichtliche, insbesondere kunst- oder architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren. Das Bodenrecht hingegen nimmt die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick. Es bezieht vorhandene bauliche Anlagen in ihrer Bedeutung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung und eine menschenwürdige Umwelt in seine Regelungen ein. Städtebauliche Erhaltungsgründe und Gründe des Denkmalschutzes sind prinzipiell voneinander getrennt zu prüfen. Dies kann dazu führen, dass eine einzelne bauliche Anlage entweder nur aus den genannten städtebaulichen Gründen ohne denkmalschützerischen Bezug oder nur als Baudenkmal ohne städtebauliche Funktion erhaltungswürdig ist; im Einzelfall können aber auch beide Gründe zusammentreffen. Dass gestalterische Belange damit im Grenzbereich von Bodenrecht und Bauordnungsrecht stehen, wird darin deutlich, dass nach § 1 Abs. 6 u. a. auch die Gestaltung des Ortsbildes zu berücksichtigen ist, so dass es als legitimes Anliegen der Bauleitplanung erscheint, die planerischen Bezüge des Baugestaltungsrechts zu regeln. In den Rahmen der Bodennutzung fällt nicht nur eine bauliche Nutzung, sondern jede städtebaulich relevante Nutzung, die nach §§ 5 und 9 Inhalt der Bauleitplanung sein kann.

Da bei Aufstellung eines Flächennutzungsplans in der Regel bereits auf allen oder doch den meisten Flächen des Gemeindegebietes eine Bodennutzung stattfindet, muB durch die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung klargestellt werden, ob die bisherige Art der Bodennutzung beibehalten oder durch eine andere Bodennutzungsart ersetzt werden soll. Eine womöglich viele Jahrzehnte alte städtebauliche Fehlentwicklung lässt sich insoweit nur durch Bauleitplanung korrigieren. Bisher landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.

Die beabsichtigte Art der Bodennutzung ist nach den voraussehbaren Bedürfnisen der Gemeinde darzustellen. Damit kehrt in § 5 Abs. 1 Satz 1 die grundlegende Anforderung wieder, wonach Flächennutzungspläne die Aufgabe haben, gemeinsam mit den Bebauungsplänen die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.