Festsetzungsmöglichkeiten
Die Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 Nr.23 sind, entgegen dem Vorschlag des BR und kritischen Stimmen im Schrifttum, wonach es aus Gründen einer Verbesserung des Umweltschutzes bei der bisherigen Formulierung des BBauG hätte belassen werden sollen, dahin eingeschränkt worden, dass nur noch in Betracht kommen Gebiete, in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. i. S. des BImSchG Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Entgegen der im RegE vertretenen Auffassung kann die Festsetzung von Verbrennungsverboten nicht nur für die Gebäudeheizung in Betracht kommen, wenn es sich um Baugebiete in Kurorten oder ähnlichen städtebaulichen Situationen handelt, für die nach ihrer Zweckbestimmung ein über die Vorgaben des Immissionsschutzrechts hinausgehende Luftverbesserung geboten ist. Durch Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 will der Gesetzgeber zur bisherigen Streitfrage, ob auch Emissions- und Immissionsgrenzwerte in Bebauungsplänen festgesetzt werden können nunmehr klargestellt haben, dass letztere nicht, sondern nur Vorkehrungen zulässig sind, womit einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht vorgegriffen werden soll. In § 9 Abs. 1 Nr. 25 ist dem Bedürfnis einer Ergänzung des Anwendungsbereichs der Grünfestsetzungen i. S. der Stadtökologie insofern Rechnung getragen worden, als ebenso wie das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auch sonstige Bepflanzungen unter die Vorschrift fallen und die Testsetzungen auch für Teile baulicher Anlagen getroffen werden können. Die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans sind durch Streichung der bisherigen Sätze 2 bis 5 des § 9 Abs. 8 BBauG und Neufassung des § 9 Abs. 8 Satz 2 auf die wesentlichen Anforderungen zurückgeführt worden. Es sind nur noch die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen und damit insbesondere auch Auswirkungen auf die Umwelt. Die Pflicht zur Darlegung kann daher auch die Darlegung der von der Planung berührten Umweltbelange mit umfassen, soweit sie für die Abwägung in den zentralen Punkten wesentlich sind. Der mit der Neufassung des § 9 Abs. 8 verfolgten Zielsetzung entspricht auch die Streichung der in § 13 a Abs. 1 BBauG enthaltenen ausdrücklichen Verpflichtung zur Aufnahme von Grundsätzen für soziale Maßnahmen in der Begründung zum Bebauungsplan. Die sozialen Belange sind ohnehin in der Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen und zudem geht der Grundgedanke des bisherigen § 13 a Abs. 1 BBauG in der Verpflichtung des Abs. 8 Satz 2 auf, in der Begründung die wesentlichen Auswirkungen der Planung darzulegen, zu denen auch soziale Auswirkungen gehören können.