Feststellungsklage

Eine Klage auf Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Bebauungsplans ist unzulässig, weil es sich dabei nicht um ein streitiges Rechtsverhältnis, sondern um die abstrakte Klärung einer streitigen Rechtsfrage handelt.Eine Feststellungsklage ist allerdings grundsätzlich zulässig, soweit bestimmte Rechte oder Pflichten aufgrund des Bebauungsplans zwischen dem Bürger und der Gemeinde bzw. der Baubehörde streitig sind, z.B. ob ein Grundstück in einer bestimmten Weise genutzt werden darf. Dies darf aber nicht dazu fuhren, dass inhaltlich eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids erhoben wird, die in die Form einer Feststellungsklage gekleidet ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn die Feststellung begehrt würde, dass ein Grundstück mit einem bestimmten konkreten Bauvorhaben bebaut werden darf. Das Interesse an der Klärung dieser Frage kann nur durch eine Bauanfrage und im Falle eines negativen Bauvorbescheids durch eine Verpflichtungsklage befriedigt werden; einer Feststellungsklage steht §43 Abs. 2 VwGO entgegen.

Vorbeugender Rechtsschutz - Das BVerwG hat im Urteil vom 8.9.1972 entschieden, dass eine Gemeinde gegenüber einem zu erwartenden Bebauungsplan einer Nachbargemeinde Rechtsschutz im Wege einer vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklage in Anspruch nehmen kann. Im Urteil vom 29.7.1977 hat das BVerwG auch einen vorbeugenden Rechtsschutz des Bürgers gegenüber einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für zulässig gehalten, sofern der Bürger ausnahmsweise einen Anspruch darauf habe, dass das Bebauungsplanverfahren nicht weiter fortgesetzt werde. Das BVerwG hat aber die einzig denkbare Anspruchsgrundlage, nämlich §1 Abs. 5 und 6 dahingehend ausgelegt, dass dem Bürger kein gerichtlich verfolgbarer Anspruch auf Einstellung seiner Belange in die Abwägung zusteht, während es in der Entscheidung vom 8.9.1972 der Nachbargemeinde aus §2 Abs. 2 einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange eingeräumt hat. Für eine vorbeugende Klage gegen eine beabsichtigte Bauleitplanung der Nachbargemeinde spricht, dass möglichst frühzeitig geklärt werden sollte, ob die Gemeinde ihre Planungsabsichten weiterverfolgen kann oder nicht. Eine derartige Klage eines Bürgers kann nicht zugelassen werden, da dieser sich nicht wie eine Gemeinde aus Rechtsgründen auf die Bauleitplanung anderer Gemeinden einstellen muss.

Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen - In der Praxis spielt die Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen durch die Gerichte, insbesondere die Verwaltungsgerichte eine große Rolle. Es ist allgemein anerkannt, dass die Gerichte aller Rangstufen die Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen und damit auch von Bebauungsplänen, die bei der zu treffenden Entscheidung von Bedeutung sind, auch ohne entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen haben. Die Inzidentverwerfung eines Bebauungsplans hat allerdings anders als eine Normenkontrollentscheidung keine Allgemeinverbindlichkeit.

Verfassungsbeschwerde - Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst eine Verfassungsbeschwerde, die auf eine Verletzung des Art.14 Abs.1 GG gestützt wird, für unzulässig gehalten, weil der Bebauungsplan keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Grundrecht des Art. 14 GG habe; eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts trete erst ein, wenn aufgrund des Bebauungsplans eine negative Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde oder sonstiger Behörden ergehe. Diese Rechtsprechung, die beinah allgemein kritisiert worden ist, hat das BVerfG mit Beschluss vom 14.5.1985 aufgegeben und eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich für zulässig gehalten. Die erforderliche unmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung begründet das BVerfG nunmehr mit der unmittelbar durch den Bebauungsplan bewirkten Veränderung der Bebaubarkeit und der sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks, die dessen rechtlichen Status bestimmen und auch den wirtschaftlichen Wert beeinflussen. Das BVerfG hat im Beschluss vom 14.5. 1985 aber zugleich klargestellt, dass eine Verfassungsbeschwerde erst zulässig ist, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Dies setzt voraus, dass zunächst ein Normenkontrollverfahren betrieben wird. Obwohl somit das BVerfG den Weg für eine Verfassungsbeschwerde gegen Bebauungspläne geöffnet hat, kommen solche Verfassungsbeschwerden in der Praxis erstaunlicherweise kaum vor. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass das BVerfG nur einen Verstoß des Bebauungsplans gegen Art.14 GG, nicht aber gegen einfachgesetzliche Vorschriften, also z.B. des BauGB, überprüfen kann.

Genehmigung und Anzeige des Bebauungsplans - Bebauungspläne nach §8 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; andere Bebauungspläne sind der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht Innerhalb der In Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablaut der Frist erklärt hat, daft sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.