Feuerwehr

Eine Gemeinde haftet für Schäden, die die von ihr unterhaltene Feuerwehr, grob fahrlässig einem Britten zufügt, dessen Geschäfte sie bei ihrem Einsatz mit besorgt, nach den § 677, 680 BGB ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Anmerkung: Die Feuerwehr der beklagten Stadtgemeinde hatte ein auf vereister Straße verunglücktes, bei der Kläger haftpflichtversichertes Fahrzeug unter Einsatz eines Kranwagens wieder aufgerichtet. Dabei war der größere Teil des Tankinhaltes ausgelaufen. Die XI., die der Beklagte die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Aufwendungen ersetzt hatte, warf dieser vor, sie sei bei der Bergung des Fahrzeugs grob fahrlässig vorgegangen. Dadurch sei der eingetretene Schaden ungewöhnlich hoch geworden. Dafür müsse die Beklagte einstehen. Das Landgericht hat die Beklagte zum Ersatz von, 1/4, das Oberlandesgericht von 1/2 des Gesamtschadens verurteilt. Die Rev. der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass der Schadensersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677, 680 BGB i. V. m. § 67 VVG begründet ist.

a) Er konnte dabei anknüpfen an die Entscheidung r. 20. 6. 1963 in BGHZ 40, 28 = Nr. 15 zu § 683 BGB, in der bereits ausgesprochen war, dass die eine Feuerwehr unterhaltende Gemeinde von der Bundesbahn, deren Lokomotiven durch Funkenflug einen Waldbrand verursacht haben, Ersatz der Löschaufwendungen nach den Grundsätzen der GoA verlangen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. 6. 1963 - VII ZR 97/62 = VersR 1963, 1074). Zwar handelt die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr im allgemeinen Interesse zur Gefahrenabwehr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten. Ziel und Zweck ihres Handelns ist aber auch die Hilfeleistung für bestimmte Dritte. Demgemäß wird auch das Geschäft dieses Dritten mit besorgt. Mit der Bergung des Fahrzeuges leistet sie so demjenigen Hilfe, der für die aus dem Unfall drohenden Schäden verantwortlich war, also hier der Fahrzeughalterin, deren Geschäfte sie mit besorgt hat (vgl. dazu BGHZ 54, 157, 160 = Nr. 12 zu § 677 BGB, wo die Geschäftsbesorgung nur, zugunsten des Haftpflichtversicherers, der dem Schädiger Versicherungsschütz zu gewähren hat, verneint wird).

b) laß die Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in aller Regel hoheitlich handelt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. u. a. Nr. 34 zu -§ 639 [A) BGB), hindert die bürgerlich-rechtliche GoA durch sie für den Fahrzeughalter nicht. Der BGH hat schon wiederholt ausgesprochen, o dass die Anwendung der Rechtsvorschriften der §§ 677ff. BGB auch sonst nicht schon immer dann ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich- rechtlicher Pflichten tätig wird (vgl. u. a. BGHZ 30, 162, 167 - Nr. 7 zu § 683 BGB; BGHZ 33, 243, 244, 245 = Nr. 6 zu § 21 a FürsorgepflichtV0). Der Senat konnte dabei die Frage offen lassen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche GoA ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ordnungsbehörden angenommen werden kann. Jedenfalls beim Einsatz der Feuerwehr ist dieser Wille in aller Regel vorhanden. Das folgt aus der besonderen Stellung der Feuerwehr und ihrer im Vordergrund stehenden Aufgabe, gerade in Notfällen jedem betroffenen Dritten Hilfe zu leisten, also auch seine privaten Interessen wahrzunehmen.

2. Der BGH hat der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt, dass die schadensersatzpflicht der Beklagte aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin der Klägersich nach § 680 BGB richtet, wonach der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat; wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Dabei kommt eine weitere Einschränkung der Haftung der Beklagte nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Dazu hat der BGH insbesondere auf folgendes hingewiesen:

a) Dass der Träger der der Feuerwehr obliegenden Aufgaben für Pflichtverletzungen der Feuerwehr, wenn diese - wie in aller Regel - hoheitlich tätig wird, nach Art. 34 GrundG, § 839 BGB haftet (vgl., dazu u. a. BGB, Nr. 26 zu § 839 [C] BGB), besagt noch nichts darüber, inwieweit die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für andere gegen ihn zu erhebende Ansprüche gilt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob solche Ansprüche selbständig neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung treten. Das ist vom BGH bereits mehrfach entschieden worden. Die vorliegende Entscheidung führt das im einzelnen aus. Sie verweist schließlich darauf, dass ganz allgemein die Tendenz zu erkennen sei, die als antiquiert empfundene Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in möglichst engen Grenzen zu halten.

b) Auch die Haftung der öffentlichen Hand aus fehlerhafter GoA unterliegt nicht den Einschränkungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es ist nur folgerichtig, die öffentliche Hand immer dann, wenn sich eine von ihr ausgeübte hoheitliche Tätigkeit auch als private Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt, für Pflichtverletzungen nicht nur nach Art. 3(t. GrundG, § 839 BGB haften zu lassen, sondern sie daneben auch aus. GoA zur Rechenschaft zu ziehen, zumindest wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das ist die Kehrseite des - in solchen Fällen trotz hoheitlichen Handelns begründeten - bürgerlich- rechtlichen Schuldverhältnisses, aus dem die öffentliche Hand den Vorteil, zieht, Ersatz ihrer Aufwendungen und damit eine Entschädigung für ihre Inanspruchnahme erlangen zu können. Wenn sie dafür zumindest unter den verschärften Voraussetzungen des § 680. BGB für Schäden aufkommen muss, die durch eine fehlerhafte auftraglose Geschäftsführung entstehen, so ist das nach der Auffassung des BGH nicht unangemessen, sondern vielmehr ein billiger Ausgleich dafür, dass sie überhaupt aus GoA gegen den Geschäftsherrn vorgehen kann Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht. Der Vorschrift des § 680 BGB liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein helfendes Eingreifen Dritter in Augenblicken dringender Gefahr im allgemeinen Interesse erwünscht ist, dass sich der Helfer aber in den Mitteln der Hilfe wegen der durch die Gefahr erforderten Schnelligkeit der Entschließung nur zu leicht vergreifen kann (vgl. dazu BGHZ 43, 188, 194 = vorstehend Nr. 1; BGH, Nr. 14 zu § 677 BGB). Das gilt für den Einsatz der Feuerwehr im gleichen Maße wie für die Hilfeleistung jedes Dritten.

c) Die Schadensersatzansprüche aus §§ 677, 680 BGB und aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GrundG, § 839 BGB erfüllen alle Voraussetzungen für eine echte Anspruchskonkurrenz, die grundsätzlich eine selbständige Beurteilung der einzelnen Ansprüche nach dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich erfordert (vgl. dazu BGHSt. 55, 392, 395 = Nr. 17 zu § 638 BGB für das Verhältnis von Schadensersatzansprüchen aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung). Die Schadensersatzansprüche stimmen weder in ihren Voraussetzungen überein, noch im Umfang ihrer Schadensersatzpflicht, noch in der Frage der Verjährung. Dazu weist das vorliegende Urteil auf folgendes hin: Die Haftung nach § 680 BGB ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, umfasst dann aber vollen Schadensersatz, jedoch ohne immateriellen Schaden. Für die Verjährung gelten die allgemeinen Vorschriften. Demgegenüber wird nach § 839 BGB schon für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, und zwar auch für immateriellen Schaden, bei Fahrlässigkeit jedoch nur, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Verjährung folgt der Sonderregelung des § 852 BGB. Für ein Übergreifen der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Haftung nach § 680 BGB fehlt es an einem rechtfertigenden Grund.

d) Der BGH konnte die Frage offen lassen, ob die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 680 BGB auch für die konkurrierende Haftung aus Amtspflichtverletzung, einem Unterfall der unerlaubten Handlung, gelten muss (vgl. BGHZ 55, 392, 396 = Nr. 17 zu § 638 BGB; BGH, NJW 72, 475 mit Anm. von Batsch in NJW 72, 818). Hier ging es - umgekehrt - allein darum, ob trotz grob fahrlässigen Verhaltens der Feuerwehr die Versicherungsnehmerin der Kläger etwa Schadensersatzansprüche aus §§ 677, 680 BGB gegen die beklagte Stadt deshalb nicht erheben konnte, weil insofern die Einschränkung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht gegeben sein darf. Das war aber zu verneinen.

3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung, dass die Feuerwehrleute bei ihrem Einsatz grob fahrlässig gehandelt haben, war ebenso wie die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung (§ 254 BGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.