Filmregisseur

Zur Wirksamkeit der von einem Filmregisseur und seinem Produzenten eingegangenen Verpflichtung, aus. Bundeshaushaltsmitteln stammende und über den Verein Kuratorium Junger Deutscher Film zur Auszahlung gelangte Förderungsmittel bei entsprechendem Einspielergebnis des Films an den Kuratoriumsverein zurückzuzahlen.

Aus den Gründen: . . .II. Zur Klage: 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger den Beklagten nicht einen verlorenen Zuschuss, sondern ein unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbares Darlehen gewährt habe, das von den Beklagten dem mit der Klage begehrten Umfang zurückzuerstatten sei. Die im Bundeshaushalt 196ä für die Förderung des Deutschen Films bereitgestellten Mittel hätten auch in dieser Form vergeben werden dürfen. Insbesondere könnten die Beklagte keine Rechte daraus herleiten, dass die ihnen gewährten Förderungsmittel über einen privaten Verein zur Auszahlung gelangt seien, dessen Förderrichtlinien grundsätzlich einen Rückfluss dieser Mittel in den Förderungsfonds vorgesehen hätten. Im Übrigen hätten die Beklagte gegenüber dem Bundesminister des Innern keinen Anspruch auf Auszahlung einer (verlorenen) Prämie erlangt. Das Schreiben des Ministers vom 27. 12. 1965 stelle keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar, sondern lediglich die Mitteilung über die Auszahlung der Prämie an den Kläger. Das wird von der Rev. ohne Erfolg beanstandet.

2. Die Auslegung des erwähnten Schreibens des Bundesministers des Innern lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um die Frage handelt, ob der Beklagte zu 1) die Zahlung einer Prämie aus Bundesmitteln unter Umgehung des Klägers unmittelbar an sich oder den Produzenten hätte verlangen können. Die Prämie war, wie das Schreiben klar sagt, bestimmungsgemäß auf das Konto des Vereins Kuratorium Junger Deutscher Film zu überweisen. Dies entsprach dem Erlass des Bundesministers des Innern über die Vergabe von Spielfilmprämien vom 30. 11. 1964 (abgedruckt in Ufita Band 43 S. 333ff.), der hinsichtlich der Drehbuchprämien für förderungswürdige Filmvorhaben junger Regisseure u. a. vorsah, dass die entsprechenden Beträge vom Bundesministerium nicht direkt an den ASt. auszuzahlen, sondern dem Kuratoriumsverein zu überweisen und nach dessen Richtlinien zu verwalten und zu verwenden seien. Diese der gezielten Förderung junger Regisseure dienende Maßnahme unterschied sich von den anderen staatlichen Hilfen zur Förderung des Deutschen Films (Filmpreise; Spielfilmprämien) u. a. darin, dass der Bund keine verlorenen Zuschüsse vergab. Die Mittel sollten vielmehr nach den vom Bundesminister des Innern genehmigten Richtlinien des Kuratoriumsvereins an den Verein zurückfließen, wenn der Film ein entsprechendes Einspielergebnis aufwies. Dem lag der Gedanke zugrunde, den Verein durch einmalige finanzielle Starthilfe des Bundes in die Lage zu versetzen, junge Regisseure auf lange Sicht und ohne zusätzliche laufende Mittel der öffentlichen Hand bei ihrem Erstlingsfilm zu fördern (vgl. dazu näher Dörffeldt, Film und Recht, 1971, Nr. 2 S. 57, 58; Hagelberg, Film und Recht, 1968, Nr. 3 S. 79).

3. Fehl geht auch die Annahme der Rev., der Minister habe die Prämie überhaupt nur unmittelbar dem Regisseur (zu Händen des Produzenten) zuerkennen -können, weil der damalige Haushaltsplan als Rechtsgrundlage der Prämie nur die Auszeichnung von Filmen, also der Filmschaffenden, vorgesehen habe, nicht aber die Dotierung eines privaten Förderungsvereins.

Richtig ist zwar, dass das Haushaltsgesetz nicht lediglich ein 4m Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk ausweist; es enthält vielmehr zugleich die Ermächtigung an die Regierung, die in den Haushaltsplan eingestellten Mittel für die in den Titeln des Haushaltplans festgelegten Zwecke zu verwenden (BVerfGE 20, 56, 90f. - Parteienfinanzierung). Streitig ist aber, ob das Haushaltsgesetz entgegen § 24 RHO auch Pflichten der Regierung gegenüber dem Bürger zu begründen vermag (vgl. dazu Rupp, WW 66, 1097, 1098/9; Friauf, Der Staatshaushaltsplan im Spannungsfeld zwischen Parlament und Regierung, Band 1 5. 273 ff.). Diese Frage bedarf hier nicht der Entscheidung, da der Bundesminister des Innern durch das Haushaltsgesetz 1965 (Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965, Einzelplan 06, Kapitel 0602, Titel 611) hinreichend ermächtigt war, die Beklagte nach Maßgabe der Richtlinien des Klägers (mittelbar) zu fördern. Der in den Haushalt eingestellte Gesamtbetrag von 5900000 DM war bestimmt zur Auszeichnung bester Jahresleistungen in der deutschen Filmproduktion und für sonstige fördernde Maßnahmen auf dem Gebiete des Filmwesens und Filmschaffens. Nach den Erläuterungen zu Titel 611 waren veranschlagt u. a. 2500000 DM für die Vergabe von Spielfilmprämien. Dazu war in einer Fußnote weiter ausgeführt: Der veranschlagte Betrag dient der Hebung des künstlerischen Niveaus des deutschen Spielfilms. Während der deutsche Filmpreis nur Spitzenleistungen prämiert, sollen mit den Spielfilmprämien . Filme ausgezeichnet werden, die nach Thema oder Gestaltung bemerkenswert sind und in ihrer Qualität über dem allgemeinen Durchschnitt liegen. Bei einer nur dem Wortlaut dieser Erläuterungen oRechnung tragenden Auslegung hätten die Beklagte überhaupt keine Förderungsmittel aus dem Bundeshaushalt erhalten können, da es hier nicht, wie bei der Prämierung von Filmen, um die Auszeichnung eines bereits fertiggestellten Films, sondern um die Förderung eines Filmvorhabens ging (vgl. Hagelberg, aaO). Diese Hilfe für Erstlingsfilme war indessen als sonstige fördernde Maßnahme auf dem Gebiete des Filmwesens und Filmschaffens i. S. vom Titel 611 anzusehen und auch in der Form der Vergabe über einen privaten Förderungsverein haushaltsrechtlich abgesichert.

Die Rev. irrt auch insoweit, als sie aus den Erläuterungen zu Titel 611 eine Bindung des Bundesministers des Innern herausliest, die den Beklagten zustehende Prämie nur in der Form des verlorenen Zuschusses zu vergeben. Eine derartige Folgerung verbietet sich schon deshalb, weil haushaltsplanmäßige Erläuterungen dieser Fassung (veranschlagt sind) die Exekutive grundsätzlich nicht binden, es ihr vielmehr gestatten, gleichberechtigte Maßnahmen für dasselbe Gesamtziel zu treffen (vgl. Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl., RHO § 6 Anm 16, § 35 Anm. 7).

Ebenso wenig kann anerkannt werden, dass Preise und Prämien zur Filmförderung stets öffentliche Subventionen in Form verlorener Zuschüsse sind. Diese Definition mag für die Auszeichnung und Förderung bereits hergestellter Filmwerke im Grundsatz richtig sein. Bei geplanten Filmvorhaben steht hingegen die Erwägung im Vordergrund, dem Produzenten einen Teil des Herstellungsrisikos abzunehmen, um für die Verfilmung förderungswürdiger Drehbücher einen Anreiz zu geben. Das Ziel, hierfür öffentliche Mittel einzusetzen, wird auch durch die Vergabe von Darlehen erreicht, die zu einem verlorenen Zuschuss werden, wenn der Film später bestimmte Verwertungserlöse nicht einspielt.

4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der rechtliche Ausgangs-punkt der Rev., die Prämie habe nur in der Form des verlorenen Zuschusses vergeben werden dürfen und sei den Beklagten vom Bundesminister des Innern auch so zuerkannt worden, nicht haltbar. Mit dieser Begründung kann hiernach die Wirksamkeit des Produktionsförderungsvertrages und des dazu geschlossenen Zusatzvertrages selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn die Beklagte an sich berechtigt wären, dem Kläger gegenüber auch Einwendungen zu erheben, die in etwaigen Rechtsbeziehungen zum Bundesminister des Innern begründet sind. Insbesondere können die Beklagte danach dem Kläger nicht vorwerfen, er habe als beauftragter Subventionsvermittler den gesetzlich festgelegten Verwendungszweck öffentlicher Förderungsmittel zum Nachteil des zu fördernden Personenkreises in eine vom Gesetz nicht gebilligte Verwendungsform überführt.