finanzierten Abzahlungsgeschäft

Bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft ist ein Hinweis in einer Empfangsbestätigung auf die rechtliche Selbständigkeit von Darlehensvertrag und Kaufvertrag grundsätzlich nicht geeignet, einen Einwendungsdurchgriff auszuschließen, wenn der Kreditnehmer, bereits das Darlehen beantragt hat und deshalb nicht mehr frei wählen kann, ob er das Geschäft durchführen will oder nicht.

Zum Sachverhalt: Die Kläger, eine in B. ansässige Kundenkreditbank, arbeitete seit Jahren eng mit der in H. ansässigen J-KG zusammen, die Teppichreinigungsmaschinen vertrieb. Die Vertreter der J-KG legten den Käufern solcher Maschinen, die den Kaufpreis nicht bar zahlen konnten, regelmäßig Kreditantragsformulare der Kläger vor. Im März 1973 ließ die J- KG in einer in B. erscheinenden Zeitung eine Anzeige veröffentlichen. Nachdem sich der in B. wohnhafte Beklagte zu 1 daraufhin beworben hatte, unterrichteten ihn Vertreter der J-KG Anfang April 1973 darüber, dass er eine Teppichreinigungsmaschine mit Zubehör zum Kaufpreis von 10979 DM erwerben müsse. Gleichzeitig legten sie ihm einen vorgedruckten und schon ausgefüllten Darlehensantrag der Kläger nebst einem Auszug aus ihren AGB vor, die der Beklagte zu 1 als Darlehensnehmer und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, als Mitverpflichtete unterschrieben Einen Hinweis auf einen Kaufvertrag, Kaufpreis, Verkäufer o. ä. enthielt der Antrag nicht. In den AGB heißt es einleitend unter anderem: Der Darlehensvertrag ist rechtlich unabhängig von Kauf- oder anderen Verträgen, die mit dem Darlehen erfüllt werden sollen. Einwendungen aus solchen Verträgen können der Bank nicht entgegengehalten werden.

Die Beklagte verpflichteten sich, den Kredit ratenweise zurückzuzahlen. Nach der Teilnahme an einem von der J-KG veranstalteten Einführungslehrgang erwarb der Beklagte zu 1 durch mündlichen Kaufvertrag eine Teppichreinigungsmaschine zum Gesamtkaufpreis von 10979 DM. Er bestätigte den Empfang des Geräts am 7. 4. 1973. In dieser Erklärung heißt es u. a.: Ich bin damit einverstanden, dass die . . . (KI.) mein Darlehen an den Verkäufer/Vermittler sofort ausbezahlt. Es ist mir bekannt, dass ich die Darlehensrückzahlung an die . . . (Kl.) auch dann vorzunehmen habe, wenn ich die Ware entgegen dieser Bestätigung nicht oder nicht in mangelfreiem Zustand erhalten habe; und in rotem Druck: Achtung! Erst nach erfolgter Lieferung unterschreiben! Der Kreditvermittler L leitete den ihm von den Vertretern der J-KG zugeleiteten Kreditantrag - zusammen mit zahlreichen gleichartigen Anträgen aus dem Gebiet der Bundesrepublik - der Klägerzu, die den Antrag genehmigte und den Kaufpreis am 13. 4. 1973 antragsgemäß auszahlte. Die J-KG erhielt den Kaufpreis von L. Über ihr Vermögen ist im Oktober 1975 das Konkursverfahren eröffnet worden.

Der Beklagte zu 1 zahlte zunächst die vereinbarten Raten. Seit Oktober 1973 musste die Kläger ihn mehrfach mahnen. Im Mai 1974 kündigte die Kläger den restlichen Kredit wegen Verzugs.

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte als Gesamtschuldner gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag seien zwar Bestandteile eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts. Die Beklagte könnten der Kläger aber trotzdem Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht entgegengehalten, da die Kläger und die J-KG ihnen nicht als einheitlicher Vertragspartner gegenübergetreten seien und die Kläger insbesondere in der vom Beklagten zu 1 unterzeichneten Erklärung vom 7. 4. 1973 unmissverständlich und rechtzeitig klargestellt habe, dass das Darlehen unabhängig von der Entwicklung des Kaufvertrags zurückzuzahlen sei. Es brauche daher nicht näher ausgeführt zu werden, dass es den Kaufvertrag, abweichend vom LG, nicht als nichtig wegen Wuchers ansehe. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

2. Bei einem finanzierten Abzahlungskauf sind Kaufvertrag und Darlehensvertrag zwar trotz ihrer engen Verbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zwei rechtlich selbständige Verträge zu werten (Senat, NJW 1978, 1427 = LM vorstehend Nr. 211 = WM 1978, 459; WM 1975, 1298; vgl. weiter BGHZ 47, 233 [237] = LM § 6 AbzG Nr. 10 = NJW 1967, 1028). Unter besonderen Umständen kann ein Käufer, der wie der Beklagte zu 1 nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, jedoch dem Kreditgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmte Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, wenn sonst die Risiken der an einem solchen Geschäft Beteiligten nicht angemessen verteilt wären. Die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge darf nicht zu Lasten des Käufers/Kreditnehmers gehen, der im allgemeinen kein Interesse an der Aufspaltung hat und dem die Einschaltung des Finanzierungsinstituts in aller Regel keinen Vorteil bringt (vgl. BGHZ 22, 90 [100] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 1 = NJW 1957, 17; BGHZ 37, 94 [99f., 108, 110] = LM § 476 BGB Nr. 6 = NJW 1962, 1100).

3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen engen inneren sachlichen Verbund zwischen dem zwischen der Kläger und den Beklagten zustande gekommenen Darlehensvertrag und dem zwischen dem Beklagten zu 1 und der J-KG geschlossenen Kaufvertrag als Voraussetzung für einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Einwendungsdurchgriff angenommen.

a) Das unstreitig mit den beiden Verträgen erstrebte Ziel, dem aufgrund der Zeitungsanzeigen der J-KG an der Übernahme eines Reinigungsdienstes für Teppiche interessierten Beklagte zu 1 eine Teppichreinigungsmaschine gegen Teilzahlung zu verschaffen, verbindet, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, beide Verträge derart miteinander, dass die an ihnen Beteiligten keinen von beiden ohne das Zustandekommen des anderen Vertrages geschlossen hätten (vgl. dazu BGHZ 47, 253 [255] = LM § 6 AbsG Nr. 12 = NJW 1967, 1036; BGHZ 47, 241 ff. = LM § 2 AbzG Nr. 7 = NJW 1967, 1030; Senat, LM vorstehend Nr. 211 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459). Das von der Klägerzu gewährende Darlehen war von vornherein auf die Finanzierung eines mit der J-KG abzuschließenden Geschäfts bezogen. Die Kläger arbeitete, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, seit Jahren eng mit der J-KG, der Verkäuferin, zusammen. Sie überließ die Führung der Verhandlungen wegen des Darlehens vollständig den Angehörigen der J-KG, die auch die ihnen zu diesem Zweck überlassenen Darlehensanträge der Kläger so weit ausfüllten, dass die Kläger nur noch über die Annahme zu entscheiden brauchte. Auch die allgemein für solche Geschäfte bestimmten und daher im Revisionsrechtzug voll nachprüfbaren Darlehensanträge mit den Geschäftsbedingungen der Kläger sind auf die Finanzierung solcher Geschäfte zugeschnitten. Nach Abschnitt A der AGB soll der Darlehensbetrag direkt an den Verkäufer ausgezahlt werden, wie es unter Zwischenschaltung des Maklers L später auch tatsächlich geschah. Der Darlehensbetrag sollte, wie aus dieser Regelung weiter folgt, nicht dem Käufer zur beliebigen Verwendung, sondern ausschließlich dem Verkäufer zur Abdeckung des Kaufpreises zufließen. In demselben Abschnitt wird der Darlehensnehmer weiter verpflichtet, die Kläger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er bei Erhalt des Darlehensbescheides noch nicht im Besitz des mit dem Darlehen beschafften Gegenstandes ist.

b) Demgegenüber ist es für das Verhältnis der Verträge zueinander, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von wesentlicher Bedeutung, dass der Kaufvertrag im Darlehensvertrag nicht erwähnt wird und dass der- Darlehensvertrag ohne Mitverpflichtung der J-KG direkt an die Kläger gerichtet ist. Beide Umstände sind nicht geeignet, den inneren Zusammenhang der Verträge zu beseitigen. Ob zwei Verträge zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang gehören und dadurch miteinander verbunden sind, hängt nicht von der Erfüllung bestimmter formaler Kriterien ab. Es können deshalb im Einzelfall Umstände fehlen, die regelmäßig sonst auf einen inneren Zusammenhang solcher Verträge hindeuten (BGHZ 47, 253 [256] = LM § 6 AbzG Nr. 12 = NJW 1967, 1036). Nach Abschnitt C der AGB der Kläger werden die ihr im Darlehensvertrag bezeichneten Gegenstände sicherungsübereignet. Das ist hier unstreitig nicht geschehen. Auch dieser Umstand ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht geeignet, den inneren Zusammenhang der Verträge zu beeinträchtigen, weil er nichts daran ändert, dass das Darlehen dazu bestimmt war, dem Beklagten zu 1 zum Erwerb einer Teppichreinigungsmaschine zu verhelfen. Da es hier nicht um die Frage nach der Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes geht, kann offenbleiben, ob zum Wesen eines unter dieses Gesetz fallenden Abzahlungsgeschäfts die sicherungsweise Übereignung des Kaufgegenstandes an den Kreditgeber gehört (vgl. dazu BGHZ 47, 253 [257] -= LM § 6 AbzG Nr. 12 = NJW 1967, 1036).. Im übrigen hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff nicht auf Geschäfte beschränkt sind, die unter das Abzahlungsgesetz fallen (Senat, NJW 1978, 1427 = LM vorstehend Nr. 211 = WM 1978, 459; NJW 1979, 868 = WM 1979, 299 [300]). Ebenso kann die unstreitig mit Billigung der Kläger erfolgte Zwischenschaltung des Makler L, der im Darlehensvertrag von den Beklagten als Überbringer des Auftrags zur Entgegennahme des Darlehensvertrages bevollmächtigt wurde, den inneren Zusammenhang der Verträge nicht aufheben (vgl. dazu Oberlandesgericht München, MDR 1976, 225).

4. Die Beklagte können bei diesem engen Zusammenhang der Verträge im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskaufs der Kläger als der Kreditgeberin wegen der Art ihrer Mitwirkung an dem Zustandekommen des Geschäfts gemäß § 242 BGB Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, die sich auf unrichtige Angaben der J-KG oder ihrer Vertreter insbesondere über den Wert der Teppichreinigungsmaschine, den mit ihr zu erzielenden Verdienst und das Ausbleiben eines ihnen zugesagten Gebietsschutzes gründen.

a) Die Klage hat bei den Beklagten den Eindruck erweckt, sie wirke an dem Zustandekommen des Kaufvertrages ebenso mit wieder Verkäufer an dem Abschluss des Darlehensvertrages. Sie hat die gesamte Führung des Geschäfts, insbesondere des dazugehörenden Darlehensvertrages, ausschließlich der J-KG oder deren Vertretern überlassen. Den Beklagten gegenüber mussten diese daher (auch) als Beauftragte der Kläger erscheinen, die für sie und in ihrem Interesse an der Beschaffung der Teppichreinigungsmaschine durch Abschluß eines Kreditgeschäfts mitwirkten. Die Kläger setzte die Beklagte damit auch einem unrechten Verhalten der Verkäuferseite aus, während die Beklagte ihrerseits keine Möglichkeit hatten, die Beziehungen zwischen ihr und der J-KG zuverlässig zu erkennen. Die Kläger muss sich unter diesen Umständen eine Identifizierung mit der Verkäuferseite gefallen lassen (vgl. BGHZ 47, 224 [230] = LM § 6 AbzG Nr. 9 = NJW 1967, 1026; Senat, LM vorstehend Nr. 211 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459 [461]). Demgegenüber ist es - anders als das Berufungsgericht angenommen hat -. rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kaufvertrag erst formlos zustande gekommen ist, nachdem die Kläger den Kredit genehmigt hatte. Der Erwerb der Maschine war bei Stellung des Kreditantrages, nicht nur in Aussicht genommen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern nach seinen Feststellungen von vornherein Zweck des gesamten Geschäfts.

b) Die Kläger war zwar als Kreditgeberin grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beklagte über nur kaufvertragliche wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere die Eigenschaften des Kaufgegenstandes, aufzuklären. Auch als Kreditgeberin kann sie aber den Interessen der Beklagte als Kreditbewerbern pflichtwidrig zuwidergehandelt haben, wenn sie es zuließ, dass die Vertreter der J-KG gegenüber den Beklagten Als Kaufen schuldhafte falsche Angaben über Umstände machten, die für das Zustandekommen des geplanten finanzierten Abzahlungskaufs aus der Sicht des Käufers/Kreditnehmers wesentlich waren. Hätte sich die Kläger bei den Verhandlungen eigener, nicht am Kaufvertrag beteiligter Personen statt der Vertreter der J-KG bedient, so hätte sie für eine solche Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss einstehen müssen. Wenn sie sich statt eigenen Personals dem des Verkäufers bediente, so schuf sie für die Beklagte durch diese Personalunion wegen der Vielzahl der von ihren Verhandlungsgehilfen zu wahrenden Interessen besondere Risiken. Ihr ist es auch deshalb zuzumuten, sich bei dem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten zu lassen, zumal sie, wie feststeht, jahrelang eng mit der J-KG zusammengearbeitet hat (vgl. Senat, LM vorstehend Nr. 211 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459 [461]).

5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind den Beklagten Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht durch die Hinweise der Kläger in ihren AGB und in der Empfangsbestätigung vom 7. 4. 1973 über die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge genommen.

a) Der in der Einleitung der AGB stehende Hinweis, der Darlehensvertrag sei rechtlich unabhängig vom Kauf- oder anderen Verträgen, die mit dem Darlehen erfüllt werden sollen, Einwendungen aus solchen Verträgen können der Bank nicht entgegengehalten werden, hat dem Berufungsgericht nicht genügt. Im Ergebnis ist ihm darin beizutreten. Es kann offenbleiben, in welchem Umfang solche Hinweise allgemein geeignet sind, einen Einwendungsdurchgriff bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf auszuschließen (vgl. BGHZ 47, 207 [212] = LM § 6 AbzG Nr. 7 = NJW 1967, 1022), insbesondere wenn sie nicht im vorgedruckten Text des Darlehensvertrages, sondern in den davon getrennten AGB erscheinen. Mit dem Hinweis kam die Kläger ihrer Aufklärungspflicht schon deshalb nicht hinreichend nach, weil er einen Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist (BGHZ 47, 233 [238] = LM § 6 AbzG Nr. 10 = NJW 1967, 1028), nicht deutlich genug über die Risiken unterrichtete, die ihm aus der rechtlichen Selbständigkeit der beiden miteinander verbundenen Verträge erwuchsen. Insbesondere erfuhr ein Darlehensnehmer daraus nicht, welche Rechte ihm gegenüber dem Kreditgeber zustanden, wenn - was hier nach dem Vorbringen der Beklagte in Betracht kommt - Gehilfen des Verkäufers, die gleichzeitig Verhandlungsgehilfen des Kreditgebers waren, bei den Kauf- und Darlehensverhandlungen falsche Angaben machten, die für das Zustandekommen des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts wesentlich waren (vgl. BGHZ 47, 217 [223] = LM § 6 AbzG Nr. 8 = NJW 1967, 1025; Senat, LM vorstehend Nr. 211 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459 [461]).

b) Die vom Berufungsgericht als unmissverständlich und rechtzeitig angesehene Belehrung und Warnung in der Empfangsbestätigung vom 7.4. 1973 war schon deshalb nicht geeignet, die Beklagte über die von ihnen bei dem Abschluss des finanzierten Abzahlungskaufs eingegangenen Risiken hinreichend aufzuklären, weil die darin enthaltenen Hinweise, wie die Revision zutreffend ausführt, zu spät erfolgten. Die Unterrichtung eines Kreditnehmers über das mit dem Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts verbundenen Risiko ist nur sinnvoll, solange der Abschluss des Geschäfts noch aussteht. Sind Darlehensvertrag und Kaufvertrag geschlossen, so hat sich das Risiko bereits verwirklicht, auf dessen Eintritt der Kreditgeber den Kreditnehmer/Käufer hinweisen soll. Denn der Kreditnehmer kann nun nicht mehr frei wählen, ob er das Geschäft durchführen will oder nicht. In einer vergleichbaren Lage befindet sich der Darlehensnehmer, wenn er bereits den Darlehensantrag gestellt hat, aber erst später über das Risiko der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in einen Kauf und in ein Darlehensgeschäft aufgeklärt wird. Der Darlehensnehmer ist nach § 145 BGB an seinen Darlehensantrag gebunden und kann ihn nicht einseitig widerrufen (vgl. dazu Abschnitt A der AGB der Kläger). Wegen dieser bereits eingetretenen Bindung an den Antrag ist eine erst nachfolgende Belehrung des Darlehensnehmers/Käufers, die ihm nicht auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, von dem Geschäft Abstand nehmen zu können, ohne Bedeutung. Dies gilt erst recht, wenn der Darlehensnehmer - was hier in Betracht kommt - den Kaufvertrag bereits mündlich wirksam abgeschlossen hat. Er muss dann die Darlehensvaluta zur Bezahlung des Kaufpreises verwenden, hat also auch deshalb nicht mehr die Wahl, von dem Darlehensvertrag abzusehen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat daher die Klage ihrer Pflicht, beim Abschluss des Darlehensvertrages die Käufer und Darlehensnehmer eindeutig, klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Darlehen zurückgezahlt werden müsse, selbst wenn der Kaufvertrag gelöst oder die Ware nicht oder schlecht geliefert werde (BGHZ 47, 233 [239] = LM §.6 AbzG Nr. 10 = NJW 1967, 1028; BGHZ 33, 293 [298] LM § 276 [Cc] BGB Nr. 14 = NJW 1961, 166), nicht genügt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob hier der in der Empfangsbestätigung enthaltene Hinweis inhaltlich den daran zu stellenden Anforderungen genügte.

6. Aufgrund des Vermögensfalls der J-KG steht fest, dass sich die Beklagte nicht durch Inanspruchnahme der Verkäuferseite schadlos halten können (vgl. zur Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs Senat, NJW 1973, 452 = WM 1973, 233; BGH, LM vorstehend Nr. 211 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459 [460 f .D . Da hiernach die Beklagte Einwendungen aus dem zwischen dem Beklagten zu 1 und der J-KG geschlossenen Kaufvertrag einem Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläger grundsätzlich entgegenhalten können, kommt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auf die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages an. Das Berufungsgericht hat sie nicht näher geprüft, insbesondere dazu keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt, es sehe den Kaufvertrag - abweichend vom Landgericht - nicht nach § 138 II BGB als nichtig an. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.

7.1) Die Sache muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da die Wirksamkeit des Kaufvertrages erst beurteilt werden kann, nachdem geprüft ist, ob die J-KG, wie die Beklagte behaupten, sie bei der Bemessung des Preises der Teppichreinigungsmaschine grob übervorteilt hat. Besonderes Gewicht kann ferner den, wie die Beklagte weiter behaupten, falschen Angaben der J-KG über den mit der Maschine erzielbaren Verdienst und der Zusicherung eines Gebietsschutzes zukommen. Der Beklagte zu 1 hat nach seinem Vortrag seine bisherige Stellung im Vertrauen auf die Angaben der J-KG aufgegeben und versucht, einen Reinigungsservice als Existenzgrundlage aufzubauen. Hiermit musste er geradezu zwangsläufig scheitern, wenn die J-KG ohne Rücksicht auf einen zugesagten Gebietsschutz weiterhin Maschinen nach B. verkaufte und den für den Beklagten zu 1 in Betracht kommenden Kundenkreis damit immer weiter verkleinerte. Es kommt daher auch eine Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 I BGB in Betracht. Ein Vertrag ist aufgrund dieser Bestimmung nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils hervorgetreten ist, insbesondere durch Ausnutzung einer schwierigen Lage des anderen Teils (vgl. BGH, WM 1969, 1255; 1971, 857; Erman-Westermann, BGB, 6. Aufl., § 138 Rdnr. 6; Palandt-Heinrichs, BGB, 38. Aufl., § 138 Anm. 2a; ebenso Senat, Urteil vom 22. 7. 1976 - III ZR 48/74).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB i. V. mit § 56 1 Nr. 6 GewO nicht auszuschließen. Diese Vorschrift der Gewerbeordnung untersagt den Abschluss und die Vermittlung von Darlehensgeschäften im Reisegewerbe, soweit diese nicht in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehen. Das Verbot erfasst jede auf die Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit (BGHZ 71, 358 = NJW 1978, 1970; Senat, NJW 1979, 1597 = WM 1979, 550). Daher genügt eine dem Kunden beratende, werbende Tätigkeit des Vermittlers außerhalb der eigenen Geschäftsräume. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben die Vertreter der J-KG außerhalb ihrer Geschäftsräume und der Geschäftsräume der Kläger mit den Beklagten über den Abschluss des Darlehensvertrages verhandelt. Der Tatbestand der verbotenen Darlehensbeschaffung oder -vermittlung entfällt jedoch, wenn die Darlehensbeschaffung mit einem Warenkauf zusammenhängt. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (BGHZ 71, 358 [363] = NJW 1978, 1970; Senat, NJW 1979, 1597 = WM 1979, 550 [551]). Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag zusammenhängt. Ein solcher Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden. Die J-KG veranstaltete für die Interessenten einen Einführungslehrgang und versprach ihnen nach den Behauptungen der Beklagte einen Gebietsschutz. Danach kann der Vertrag sich auf eine ständige Zusammenarbeit zwischen der J-KG und den Käufern der Maschinen bezogen haben. War das der Fall, so wies der Vertrag neben kaufvertraglichen Elementen auch die anderer Verträge auf, insbesondere die eines Dienstvertrages. Kam diesen Bestandteilen erhebliches Gewicht zu, ist der Sinn der Ausnahme für Darlehensbeschaffungen im Zusammenhang mit Warenverkäufen nicht mehr erfüllt (Senat, NJW 1979, 1597 = WM 1979, 550 [551]).