Finanzierung des Unfallschadens

Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig, wenn die Bank im Zusammenwirken mit den anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 9. 10. 1975 - III ZR 31/73 = vorstehend Nr. 20).

Zum Sachverhalt: Der Pkw des Beklagten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte, den keine Schuld an dem Unfall traf, nahm die Dienste der Autovermietung B in Anspruch, die sich als Unfallhelfer betätigte, d. h. für Unfallgeschädigte die gesamte Schadensabwicklung übernahm und dabei mit der k1. Bank zusammenarbeitete. Die Firma B vermittelte den Geschädigten einen Kredit der Kläger, mit dem die Mietkosten eines Ersatzwagens, die Reparaturkosten und die Gebühren eines Sachverständigen abgegolten wurden. Die Geschädigten hatten auf Verlangen der Kläger, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, u. a. Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen und die von dessen Versicherung gezahlten Beträge unmittelbar an die Kläger zur Tilgung des Darlehens abzuführen. Der Beklagte unterschrieb bei der Firma ein Formular, in dem es u. a. heißt:

Ich beauftrage hiermit Herrn Rechtsanwalt K, für mich in meinem Namen einen Bankkredit in Höhe der Unfallkosten zu beantragen und den .Kreditbetrag in Empfang zu nehmen, die Unfallrechnungen zu sammeln, zu prüfen und zu bezahlen, meinen Kreditantrag bezüglich der sich aus den Rechnungsbeträgen, ergebenden Gesamtkreditsumme zu ergänzen. Ich werde den obigen Rechtsanwalt gemäß besonderer Vollmacht mit der Geltendmachung meiner Ansprüche beauftragen und weise ihn schon jetzt unwiderruflich an, im Falle einer Finanzierung sämtliche beim ihm aus Anlass des Unfalls eingehenden Beträge bis zur Höhe meines Kredites einschließlich aller Kosten und Zinsen an die kreditgebende Bank zum Zwecke der Tilgung meines Kredites zu überweisen. Gleichzeitig entbinde ich meinen Anwalt der finanzierenden Bank gegenüber von seiner Schweigepflicht. Meinen Anwalt bevollmächtige ich hiermit, unwiderruflich sämtliche Verhandlungen einschließlich der Korrespondenz betreffend den Kreditvertrag mit der Bank zu führen, und alle Mitteilungen der Bank - einschließlich der Mitteilung über die Kreditgewährung und des Angebotes auf Gewährung eines neuen Kredits - für mich anzunehmen.

Außerdem unterschrieb er einen Kreditantrag der Kläger, bei dem jedoch der Kreditbetrag noch nicht eingesetzt war. Nachdem die Mietwagen-, Reparatur- und Sachverständigenkosten feststanden, reichte die Firma B den Kreditantrag mit Angabe des zu finanzierenden Betrags bei der Kläger ein. Diese nahm den Antrag an und zahlte den Betrag nach den Angaben der Firma B aus. Der Haftpflichtversicherer des Schädigen zahlte einen Teilbetrag an Rechtsanwalt K, der sich wegen der Schadensregulierung an sie gewandt hatte. Dieser leitete den Betrag bisher nicht an die Kläger weiter. Nach Ablauf der im Kreditvertrag vorgesehenen Laufzeit des Kredites forderte die Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des gesamten Betrages nebst Zinsen und Gebühren auf. Ihre sodann erhobene Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, ihre Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Darlehensvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil der Beklagte nur den Rechtsanwalt K, nicht aber die Mietwagenfirma bevollmächtigt habe, den Kreditantrag durch die Angabe des zu finanzierenden Betrages zu vervollständigen und bei der Kläger als der kreditgebenden Bank einzureichen. Die Kläger habe mit anderen Unfallhelfern zusammengearbeitet und den Rechtsanwalt in ihrem eigenen Interesse eingeschaltet, wie die Bestimmungen des Kreditantragsformulars zeigten. Die Ergänzung und Einreichung des Kreditantrags sei nicht durch die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht gedeckt gewesen; der Beklagte habe den von dem Mietwagenunternehmer eingereichten Kreditantrag auch nicht genehmigt. Die Kläger habe dies auf Grund der von ihr selbst entworfenen Vertragsbedingungen gewusst. Sie habe die von ihr festgesetzten Vertragsbedingungen nicht eingehalten und sich über das Interesse und den Willen des Beklagten hinweggesetzt. Aufwendungsersatzansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag stünden ihr daher nicht zu. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Kläger in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe.

II. 1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen auf ein Berufungsurteil in einer anderen Sache gestützt und dessen Gründe zum Teil wörtlich wiedergegeben. Nach dem Sachverhalt, der der dort entschiedenen Sache zugrunde lag, hatte die Kläger jedoch, wie die Revision zutreffend ausführt, ein anderes Kreditantragsformular verwendet. In dem Kreditantragsformular, das der Beklagte hier unterschrieb, finden sich keine Bestimmungen, die auf eine Zusammenarbeit der Kläger mit Unfallhelfern zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der ganzen, auch rechtlichen Schadensabwicklung hindeuten, Dieses Formular sieht auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an sie nicht mehr vor.

2. Die Rügen der Revision bleiben im Ergebnis gleichwohl ohne Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des begehrten Darlehensrestbetrags und auf Zahlung der geltend gemachten Bearbeitungsgebühren und Zinsen steht der Kläger nicht zu. Denn sie gewährte das Darlehen nicht nach den im Kreditvertrag und seiner Anlage, dem Auftragsschreiben an den Rechtsanwalt, festgelegten Bedingungen. Schon aus diesem Grunde ist der Beklagte nicht zur Darlehensrückzahlung vertraglich verpflichtet. Der Kreditvertrag ist im übrigen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. 12. 1935 (RGB1 I, 1478, BGBI III, 303 -12) nichtig (§ 134 BGB). Auch deswegen sind der Kläger vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten nicht erwachsen.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmte die Kläger im Kreditantragsformular u. a., dass Mietwagenunternehmer, Reparateur, Einreicher oder sonstige Dritte ... Weder Beauftragte noch Vertreter der Bank (sind), sondern ... im Auftrag des KN (Kreditnehmers) tätig werden und dass die Bank für schuldhaftes Verhalten dritter Personen nicht haftet. Diese Bestimmung zeigt, dass die Kläger das dem Mietwagenunternehmer überlassene Kreditantragsformular (auch) zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugsunfalls verwendet. In der Anlage zum Kreditantrag, einem formularmäßig abgefassten Schreiben, beauftragte der Beklagte den mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen betrauten, mit der Bank zusammenarbeitenden Rechtsanwalt nicht nur, den Kredit zu beantragen, den Antrag der Höhe nach zu ergänzen, den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen sowie die Unfallrechnungen zu prüfen und zu bezahlen. Er bevollmächtigte ihn vielmehr auch unwiderruflich, sämtliche Verhandlungen mit der Klägerüber den Kreditvertrag zu führen, und wies ihn gleichfalls unwiderruflich an, sämtliche aus Anlass des Unfalls eingehenden Zahlungen bis zur Tilgung des Kredits an die Kläger zu überweisen.

b) Die Kläger arbeitete somit nach wie vor mit anderen Unfallhelfern, mit Mietwagenunternehmern und dem von ihr auch früher häufig eingeschalteten Rechtsanwalt K zusammen. Sie wusste und billigte daher auch, dass Rechtsanwalt Knach wie vor in dem Unfallhilfeverfahren zur Beantragung und zum Empfang eines Bankkredits in Höhe der Unfallkosten, zur Prüfung und Bezahlung der Unfallrechnungen, zur Geltendmachung der Schadensersatzbeträge und zur Überweisung aller eingehenden Ersatzleistungen an die kreditgebende Bank bis zur Höhe des Kredits eingeschaltet blieb. Zweck dieses von der Kläger und den anderen Beteiligten organisierten Unfallhilfeverfahrens war es daher, die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten - ohne deren Abtretung - einzuziehen und ihn durch die Finanzierung des Unfallschadens von der gesamten auch rechtlichen Schadensabwicklung freizustellen. Eine Mitwirkung des Unfallgeschädigten an der Schadensabwicklung wird bei dieser Art der Unfallhilfe nicht erwartet.

c) Das Berufungsgericht hat daher die Voraussetzungen kreditvertraglicher Ansprüche rechtsfehlerfrei verneint, obwohl die Kläger in dem zur Entscheidung stehenden Fall ein neutrales Kreditantragsformular als in früheren Fällen verwendete. Die Kläger änderte zwar die Form, nicht aber die Sache. Zusätzlich änderte sie die äußerliche Vertragsgestaltung zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Sie brachte den Zusammenhang mit einer organisierten Unfallhilfe nicht mehr im Text des Kreditantrags zum Ausdruck und wählte eine die Interessen des Unfallgeschädigten nicht berücksichtigende weitreichende Klausel für die Freizeichnung vom Verschulden der Personen, die mit ihr im Rahmen der Unfallhilfe zusammenarbeiten. Es ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Kläger wenigstens an die Einhaltung der Bedingungen des von ihr und den anderen Beteiligten organisierten Unfallhilfeverfahrens gebunden hat. Wusste und billigte sie, dass der Unfallgeschädigte den von ihm beauftragten Rechtsanwalt mit der Kreditaufnahme - der Ergänzung und Einreichung des Kreditantrags - betraute, durfte sie den Kredit nicht ohne dessen vorgesehene Mitwirkung gewähren. Sie hat dann den Kredit in bewusster Abweichung von einer Bedingung des Unfallhilfeverfahrens gewährt, die trotz der Möglichkeit eines Interessenwiderstreits auf der Seite des beauftragten Rechtsanwalts noch den Interessen des Unfallgeschädigten dienen konnte. Genehmigt hat der Beklagte den von der Mietwagenfirma vervollständigten und eingereichten Kreditantrag nicht. Die Kläger hat nicht einmal dargelegt, der Beklagte habe von der Handhabung des Unfallhilfeverfahrens durch die Mietwagenfirma gewusst.

d) Kreditvertragliche Ansprüche der Kläger entfallen aber auch wegen der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags (vgl. Senat, NJW 1977, 38 = VersR 1976, 247 = JZ 1976, 479 m. Anm. Köndgeii). Die Kläger übernahm im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern die Finanzierung des Unfallschadens und die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Beklagten Sie besorgte damit fremde Rechtsangelegenheiten, weil die organisierte Unfallhilfe die Entlastung des Beklagten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung bezweckte. Für diese Tätigkeit im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe hatte die Kläger nicht die nach Art. 1 § 1 RBerG erforderliche behördliche Erlaubnis. Die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 BerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch die Bank im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe dieser Art. Der Kreditvertrag ist als wirtschaftliches Teilstück eines Unfallhilfeverfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestand gerichtet und daher in vollem Umfang nichtig. Es handelt sich somit nicht um die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags, die nach den auf der Rückseite des Kreditantrags aufgedruckten Kreditbedingungen (§ 13) die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht beeinträchtigen soll. Einzelne Teile des insgesamt gesetzwidrigen Vertrags können daher nicht aufrechterhalten werden.

Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. bei Nr. 22 zu § 1 RBeratG) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, könnte die Nichtigkeitsfolge ohnehin nicht auf einzelne Vertragsteile beschränkt bleiben. Das gesetzliche Verbot trifft die nicht genehmigte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Sinn und Zweck des Gesetzes vielmehr uneingeschränkt.

3. Ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet schon wegen der Gesetzwidrigkeit der Kreditgewährung aus. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit durfte die Kläger niemals für erforderlich halten (vgl. BGHZ 37, 258 [263] = Nr. 10 zu § 1 RechtsberatG = NJW 1962, 2010). Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als wertneutrales Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zweck.

Nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts durfte die Kläger die Auszahlung des Kredits an den Mietwagenunternehmer, einen der Unfallhelfer, ohne Weisung des Beklagten oder des von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch deshalb nicht für erforderlich halten, weil diese vertraglich nicht vorgesehene Auszahlung erkennbar dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten und seinen Interessen widersprach. Denn die Kläger zahlte diesen Betrag ohne jede Möglichkeit einer Kontrolle der Rechnungen oder einer sonstigen Prüfung der Sachlage durch den Beklagten oder den von ihm in der Anlage zum Kreditvertrag allein hiermit beauftragten Rechtsanwalt nur auf die Ergänzung und Einreichung des Kreditvertrags durch einen Unfallhelfer aus, der sich selbst in der Rolle des Gläubigers und seine ungeprüfte Forderung durch den von ihm selbst der Höhe nach bestimmten Kredit ausgleichen wollte.

4. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) gleichfalls ohne Rechtsfehler verneint.

a) Der Beklagte kann zwar durch die Leistung der Klägervon Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern frei geworden sein. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Ohne die von der Kläger und anderen organisierte Unfallhilfe hätte der Versicherer des Unfallgegners aber nicht an den Rechtsanwalt als einen der Unfallhelfer, sondern unmittelbar an den Beklagten oder an dessen Gläubiger gezahlt. Der Beklagte hätte sich daher auch ohne die Unfallhilfe in Höhe des noch nicht zurückgezahlten Kreditbetrags von seinen unfallbedingten Schulden befreien können. Es ist daher schon fraglich, bedarf indes nicht der abschließenden Entscheidung, ob der Beklagte bei dieser Sachlage bereicherungsrechtlich zur Zahlung oder nur zur Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen den Rechtsanwalt verpflichtet sein könnte. Denn ein Bereicherungsanspruch entfällt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht fehlerfrei dargelegten Gründen. Die Kläger wusste danach, dass sie das Darlehen nicht ohne Weisung des Beklagten an den Mietwagenunternehmer auszahlen durfte, weil nach der Anlage zum Kreditvertrag nur der bei der Unfallhilfe eingeschaltete Rechtsanwalt beauftragt war, den Kreditbetrag in Empfang zu nehmen und die Rechnungen zu bezahlen. Der Vertreter der Kläger leistete den Kreditbetrag, wie das Berufungsgericht feststellt, in Kenntnis dieser Sachlage, also im Bewusstsein, zu dieser Auszahlung nicht verpflichtet zu sein. Diese Feststellung verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erflahrungssätze oder gegen verfahrensrechtliche Normen. Die Rüge der Revision, der Kreditantrag sehe die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht vor, ist unerheblich, weil sich aus der Anlage zum Kreditvertrag, dem Auftragsschreiben an den Rechtsanwalt, ergibt, dass dieser die Rechnungen prüfen und den Kreditbetrag in Empfang nehmen sollte. Mit ihrer Sachdarstellung setzt sich die Revision daher in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die die in § 814 BGB bestimmte Rechtsfolge, also den Ausschluss eines auf Zahlung gerichteten Bereicherungsanspruchs, rechtfertigen.

b) Auch die geltend gemachten Finanzierungskosten und Kreditzinsen schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht. Die Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte ohne die ihm vom Mietwagenunternehmer angetragene Unfallhilfe überhaupt ein Darlehen aufgenommen und entsprechende Aufwendungen gehabt hätte. Der Mietwagenunternehmer bestätigte ihm sogar schriftlich, durch die Unfallabwicklung würden ihm keinerlei Unkosten entstehen. Die Kostenlosigkeit der Unfallhilfe war somit für seinen Entschluss wesentlich, ein Darlehen zu beantragen. Die Kläger hat ferner auch nicht dargelegt, dass der Beklagte aus einem ihm überlassenen Kapital Nutzungen (Zinsen) zog oder dass ein Vermutungstatbestand vorliegt, auf Grund dessen er die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl. BGH, NJW 1975, 1510 = Nr. 17 zu § 818 II BGB).