Finanzierung

Zur Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags kommt ein Vergleich dieser vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers mit den marktüblichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite in Betracht.

Die von der Kläger im Berufungsrechtszug mitgeteilte Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 6.2. 1976 bezieht sich auf Ratenkredite von 2000 bis 5000 DM bei einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten, Nur 3,6% der befragten Kreditinstitute forderten im Februar 1974 für diese Kredite einen monatlichen Zinssatz von 0,94% des ursprünglichen vollen Darlehensbetrags oder einen noch höheren Zinssatz, die meisten Institute stellten dazu eine Bearbeitungsgebühr von 2% in Rechnung. Nach dieser Lage des Kapitalmarkts zum Zeitpunkt des Darlehensantrages vom 19. 2. 1974 nähern sich die von der Bank festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für einen Ratenkredit zur Finanzierung eines Kaufpreises von 5000 DM mit einer Kreditlaufzeit von 36 Monaten der oberen Grenze des Marktüblichen.

Die Kläger haben sich in ihren Bedingungen vorbehalten, entsprechend höhere Teilzahlungszuschläge nachzufordern, wenn die Bundesbank ihren Diskontsatz erhöht Ermäßigt die Bundesbank den Diskontsatz, soll der Darlehensnehmer dagegen keinen entsprechenden Vorteil haben.

Die den Darlehensnehmer treffende, schon verhältnismäßig starke Belastung verstärkt sich nach den von der Bank festgelegten Darlehensbedingungen erheblich, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Raten in Rückstand gerät.

Die Bank erhebt nach diesen Bedingungen Mahngebühren von 5 DM für jede Ratenmahnung. Ihr sollen nach den Darlehensbedingungen 1,5% Verzugszinsen aus dem geschuldeten Betrag für jeden angefangenen Monat, mindestens 2 DM, zustehen. Zu dem monatlichen Ratenbetrag gehört der entsprechende Anteil an dem Teilzahlungszuschlag, also an Zinsen. Die Bank soll somit nach den Darlehensbedingungen berechtigt sein, insoweit entgegen dem Zinseszinsverbot Zins von Zinsen zu fordern.

Stellt die Bank den Kredit wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers zur sofortigen Zahlung fällig, so hat sie einen Anspruch auf eine einmalige Verwaltungsgebühr von 4% aus dem gesamten noch ausstehenden Darlehensbetrag; zumindest darf sie 50 DM erheben. Als Verzugsschaden soll sie 0.05% Zinsen täglich auf die gesamte Restforderung, also auch auf den Teilzahlungszuschlag, erheben dürfen. Für Sonderbearbeitungen stellt sie mindestens 5 DM an Bearbeitungsgebühren, zuzüglich Portokosten, in Rechnung. Aus dem gesamten noch ausstehenden Restbetrag zuzüglich der einmaligen Verwaltungsgebühr will sie nach ihren Darlehensbedingungen Verzugszinsen sowie Verzinsung als Verzugsschaden verlangen. Außerdem soll der Darlehensnehmer verpflichtet sein, die mit dem außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

Auch bei einer Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs lässt sich die Bank somit nach ihren Bedingungen Zinseszinsen versprechen.

Die insgesamt unübersichtliche, einem Laien nicht verständliche Verzugsfolgenregelung lässt erkennen, dass die Bank im Verzugsfall berechtigt sein soll, Erstattung ihrer durch den Verzug verursachten besonderen Aufwendungen zu fordern. Dabei bindet sie sich nicht an die in § 91 II ZPO bestimmten gesetzlichen Grenzen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Zum Teil ist dieser auf Erstattung der besonderen Aufwendungen gerichtete Schadensersatzanspruch durch Angabe eines pauschalierten Mindestbetrags nach unten begrenzt.

Bei den Ansprüchen auf die sonstigen Leistungen, also auf die Verzugszinsen und die einmalige Bearbeitungsgebühr, fehlt der Bezug zu den durch den Zahlungsverzug und die Fälligstellung verursachten besonderen Aufwendungen für die nicht näher bestimmten Sonderbearbeitungen. Mit den für den Verzugsfall vereinbarten Zinsen kann der Kreditgeber den Ersatz seines Verzugsschadens durchaus in pauschalierter Form regeln. Soweit die vereinbarten Verzugszinsen diesem Zweck nicht dienen, haben sie den Charakter einer unselbständigen Vertragsstrafe. Eine einmalige, einem Bruchteil des ausstehenden Schuldbetrags entsprechende Bearbeitungsgebühr, die nicht als Zins im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusprechen ist, kann gleichfalls eine pauschalierte Schadensersatzregelung oder die Vereinbarung einer unselbständigen Vertragsstrafe darstellen.

Den Kostenaufwand für Sonderbearbeitungen lässt sich die Bank nach ihren Darlehensbedingungen ohnehin ersetzen. Ihre Refinanzierungskosten werden nicht durch die einmalige Bearbeitungsgebühr, sondern durch die vereinbarten Verzugszinsen gedeckt. Die Bearbeitungsgebühr ist daher allenfalls für Verwaltungskosten der Bank zu entrichten. Sie wird ohne Rücksicht auf die tatsächlichen durch den Zahlungsverzug und die Fälligkeit verursachten Kosten berechnet und hängt nur von der Höhe der fällig gestellten Restschuld ab.

Die von der Bank festgelegte Folgenregelung bei einer Fälligstellung der Restschuld häuft die den Darlehensnehmer treffenden Belastungen zu unangemessener Höhe. Der monatlich fällige Teilzahlungszuschlag soll nach den Darlehensbedingungen mit der Fälligstellung der Restschuld in voller Höhe neben der einmaligen Bearbeitungsgebühr, den Verzugszinsen von 18%, zum Teil von Zinsen, und dem Anspruch auf Ersatz der Sonderbearbeitungskosten gezahlt werden.

Das Verhältnis zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den Gegenleistungen des Darlehensnehmers könnte gleichwohl selbst unter Berücksichtigung der schon beim Abschluss des Vertrags vereinbarten zusätzlichen Leistungen für den Verzugs- und Kündigungsfall nicht die Sittenwidrigkeit des gesamten Darlehensvertrags begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukämen. Diese liegen hier vor.

Dabei ist für sich allein nicht entscheidend, ob die Bank mit der Bezeichnung der von ihr verlangten Entgeltleistungen des Darlehensnehmers gegen § 1 IV und VII der am 1. 7. 1973 in Kraft getretenen Preisangabenverordnung verstoßen hat. Sie hätte zwar auch in ihrem Kreditantragsformular, einem Kreditangebot im Sinne dieser Verordnung, den effektiven Jahreszins unter Zugrundelegung der gesamten Laufzeit des Kredits, des ausgezahlten Betrags, der Tilgungsleistungen, des Zinssatzes, der Vermittlungskosten und der sonstigen Kosten angeben müssen. Einen Ausnahmetatbestand, der sie von der Einhaltung dieser Pflicht befreit haben könnte, hat das Berufsgericht nicht festgestellt und die Kläger auch nicht behauptet. Sie hat auch nicht dargetan, dass sie ihre Pflicht aus dieser Verordnung auf andere Weise erfüllt hat. Die Verordnung gehört aber nach der Rechtsprechung des BGH wesentlich dem Preisordnungsrecht an. Sie schreibt nicht vor, dass ein Darlehensvertrag ohne Vereinbarung eines effektiven Jahreszinses wegen Gesetzeswidrigkeit nichtig ist. Im Verhältnis zu einem Mitbewerber auf dem Markt erfüllt auch nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabepflicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen den Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit.