Finanzierungs-Leasingvertrag

Wird ein bis dahin vertragsgemäß erfüllter Finanzierungs-Lea- singvertrag nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Leasingnehmers vom Konkursverwalter mit gesetzlicher Frist gekündigt, sodann jedoch durch fristlose Kündigung des Leasinggebers zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 19 KO nicht zu.

2. Zur Schadensberechnung bei einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagte, als Mithaftende für die Folgen der vorzeitigen Beendigung eines Finanzierungs-Leasingvertrages einzustehen. Diesen Vertrag schloss die Kläger am 27. 10. 1980/27. 1. 1981 mit der Firma B GmbH & Co. KG (im folgenden: Leasingnehmerin) über eine bei dieser aufzustellende Computer-Anlage und 11 Platten. Der Kaufpreis war mit insgesamt 308 730 DM (ohne Mehrwertsteuer) angegeben. Bei einer unkündbaren Grundmietzeit von 30 Monaten und einer Gesamtlaufzeit von 72 Monaten sollten eine Leasing- rate von 15% des Kaufpreises (46 309,50 DM) und - aufgrund einer Vertragsänderung - 69 Monatsraten von je 1,9% (5865,90 DM) sowie zwei weitere herabgesetzte Raten gezahlt werden. In den auf der Vertragsurkunde abgedruckten Formularbedingungen der Klägerheißt es u. a.:

27. 1 Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag fristlos kündigen:

d) wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden. .. .

e) Der Leasingnehmer kann eine fristlose Kündigung nach lit. d), e) abwenden, indem er innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung Sicherheit entsprechend Ziff. 26 I leistet.

27. 2 Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber werden die noch nicht gezahlten monatlichen Leasinggebühren für die restliche Leasingdauer sofort fällig. Der Leasinggegenstand ist unverzüglich zurückzugeben. Nach Verwertung (Verkauf, Abschluss eines neuen Leasingvertrages, Verschrottung) des Leasinggegenstandes wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Überschuss erstatten, der nach Abzug seiner sämtlichen Aufwendungen, eines eventuell in die Kalkulation einbezogenen Restwertes und eines angemessenen Unternehmergewinns nach seinem billigen Ermessen (§ 315 BGB) verbleibt.

Am Ende des Vertrages befindet sich unter den Unterschriften folgende vorgedruckte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung der Beklagte:

Hierdurch übernehmen wir neben dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber die gesamtschuldnerische Mithaftung für alle Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem vorstehenden Leasingvertrag. Die Bestimmungen des Leasingvertrages werden anerkannt.

Die Leasinggegenstände wurden der Leasingnehmerin vertragsgemäß geliefert und von ihr genutzt.

Am 17. 11. 1981 wurde über das Vermögen der Leasingnehmerin, die bis dahin die fälligen Leasingraten bezahlt hatte, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 4. 12. 1981, das der Kläger am selben Tage durch Boten überbracht wurde, kündigte der Konkursverwalter den Leasingvertrag zum Ablauf des 7. 12. 1981. Daraufhin kündigte die Kläger ihrerseits den Vertrag gemäß Nr. 27.1 d ihrer Formularbedingungen mit sofortiger Wirkung durch ein Schreiben vom 4. 12. 1981, das dem Konkursverwalter am folgenden Tage zugestellt wurde. Anschließende Verhandlungen mit der Beklagte über die Bestellung einer Sicherheit gemäß Nr. 27.1 der Vertragsbedingungen aufgrund eines Telefongesprächs vom 4. und eines Schreibens der Kläger v.7. 12. 1981 scheiterten. In der Folgezeit schloss der Konkursverwalter mit der Kläger einen neuen, kurzzeitigen Leasingvertrag ab, aufgrund dessen er die Leasinggegenstände bis zum 31. 3. 1982 nutzte und für diese Zeit die Leasingraten in der Höhe der ursprünglich vereinbarten zahlte. Die Kläger veräußerte sodann die Anlage an die Betriebsnachfolgegesellschaft der Leasingnehmerin und schrieb den dabei erzielten Erlös von 70000 DM nach Klageerhebung zum 26. 3. 1982 gut.

Im ersten Rechtszug hat die Kläger von der Beklagte aufgrund der Mithaftungserklärung im Leasingvertrag entsprechend Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen die Zahlung der vertraglich ab 1. 4. 1982 zu leistenden Leasing- raten in Höhe von 342010,40 DM nebst 1,2% Zinsen pro Monat seit dem 8. 12. 1981, abzüglich am 1.4. 1982 gezahlter 70000 DM, gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Kläger geltend gemacht, die Regelung in Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen sei jedenfalls als Schadenspauschalierung oder Vertragsstrafenbestimmung wirksam. Hilfsweise hat sie ihren Anspruch auf den ihr durch die Kündigung entstandenen konkreten Schaden gestützt, den sie - nach Abzug einer ihr zugeflossenen Versicherungsentschädigung für beschädigte Platten von 3936,80 DM und unter Außerachtlassung der in Teil III des Vertrages vereinbarten Raten - in einer Alternative A ohne Abzinsung auf 251186,80 DM und hilfsweise in einer Alternative B unter Berücksichtigung einer Abzinsung auf 178278,46 DM beziffert hat. Die in Höhe von 342010,40 DM abzüglich am 26. 3. 1982 gutgeschriebener 70000 DM und am 16. 7. 1982 gutgeschriebener 3936,80 DM nebst 1,2% Zinsen pro Monat seit 1. 4. 1982 durchgeführte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nicht mehr darüber, dass die Beklagte für alle Verpflichtungen der Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag, also auch für etwaige Schadensersatzleistungen, zu haften hat. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob in der Verpflichtungserklärung der Beklagte eine Schuldübernahme oder eine Bürgschaft zu sehen ist. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Revision, die Kläger könne außer dem Mithaftungs- oder Bürgschaftsanspruch auch einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte haben, weil sich diese geweigert habe, den ihr gegenüber nicht gekündigten, also fortbestehenden Vertrag zu erfüllen. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung lässt eindeutig er- kennen, dass die Beklagte allenfalls Mithaftende und nicht etwa Vertragspartnerin war. Hatten der Konkursverwalter oder die Kläger am 4. 12. 1981 gegenüber dem anderen Vertragspartner gekündigt, so war der Vertrag auch im Verhältnis zur Beklagten beendet.

II. 1. Das Berufungsgericht hält die Regelung in Nr. 27.2 der Formularbedingungen für unwirksam (§ 9 AGBG) und verneint jeden darauf zu stützenden Anspruch der Kläger, weil die Verpflichtung zur Rückgabe der Leasingsache und zugleich zur sofortigen Zahlung aller Raten für die Gesamtmietzeit den Leasingnehmer unangemessen benachteilige; die Unangemessenheit werde durch die eingeräumte Möglichkeit, die Kündigungsfolgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden, in aller Regel jedenfalls bei einem insolventen Leasingnehmer nicht hinreichend beseitigt, selbst wenn im Einzelfall ein Mithaftender zur Leistung der Sicherheit imstande sei; schließlich sei die Vertragsklausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur als Verfallklausel und nicht als Schadenspauschalierung oder Vertragsstrafenregelung zu würdigen.

2. Diese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 71, 196 = NJW 1978, 1432 = LM § 242 [Ca] BGB Nr. 212 = MDR 1978, 836; BGHZ 82, 121 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241 = NJW 1982, 870; Senat, WM 1982, 7; Senat, NJW 1982, 1747 = LM § 10 Ziff. 7 AGBG Nr. 1 = WM 1982, 666; Senat, LM § 554 BGB Nr. 11 = WM 1983, 931 = ZIP 1983, 1084 mit Bespr. Graf von Westphalen S. 1025 und Senat, WM 1984, 933).

Anlass für eine abweichende Beurteilung besteht im vorliegenden Falle nicht. Der Wortlaut der Klausel ist auch hier so eindeutig, dass eine andere Würdigung als die einer Verfallklausel nicht in Betracht kommt, soll nicht die von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordernde Eindeutigkeit gefährdet oder aufgegeben werden. Dass die Leasingnehmerin anders als in den bisher entschiedenen Fällen bis zur Konkurseröffnung und Kündigung nicht in Zahlungsrückstand war, könnte die Unangemessenheit der Regelung eher verstärken, keinesfalls aber mildern. Die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung ist für einen insolventen Leasingnehmer in der Regel kein realisierbarer Ausweg; eine wirksame Klausel müsste aber gerade für die Masse der Fälle eine angemessene Lösung bieten. Daran ändert sich auch nichts durch die Beteiligung eines Mithaftenden. Wenn dieser in der Lage ist, die einzelnen Raten pünktlich zu entrichten, braucht dasselbe nicht für eine Sicherheitsleistung in Höhe aller Restraten zu gelten. Im übrigen hängt es ganz vom Einzelfall ab, ob der insolvente Leasingnehmer den Mithaftenden notfalls zur Stellung der Sicherheit zwingen kann. Hier jedenfalls enthält der Leasingvertrag eine Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht. Auf Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen kann die Kläger ihren Anspruch daher nicht stützen.

III. Das Berufungsgericht lässt offen, ob der Kläger angesichts der von ihr selbst ausgesprochenen Kündigung ein Ersatzanspruch dem Grunde nach zusteht. Es meint, der Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Kläger einen konkreten Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Diese Begründung greift die Revision teilweise mit Recht an.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Schadensberechnung in der Alternative A nicht verständlich vorgetragen. In der Alternative B fehle eine Erläuterung des Abzinsungssatzes von 12% sowie die Darlegung ersparter Verwaltungsaufwendungen und eines möglicherweise entgangenen Reinverdienstes. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 30. 12. 1982 mit der dort beigefügten Schadensberechnung habe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

2. Diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden.

a) Ob die Berechnung in der Alternative A als unverständlich behandelt und deshalb zurückgewiesen werden kann, mag dahingestellt bleiben. Unvertretbar ist sie schon deshalb, weil sie keine Abzinsung der als Ausfall geforderten restlichen Leasingraten enthält. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Leasinggeber, der bei Erfüllung des Vertrages Zahlungen in monatlichen Raten zu beanspruchen hätte, vorzeitigen Ersatz dafür nur unter Berücksichtigung seines Zinsgewinnes fordern, d. h. also in Höhe der ab gezinsten Summe aller Restraten (BGHZ 82, 121 [128, 132] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241 = NJW 1982, 870; Senat, LM § 554 BGB Nr. 11 = WM 1983, 931 = ZIP 1983, 1084 zu II 3 a und Senat, WM 1984, 933 = LM § 554 BGB Nr. 12 zu I 6b bb; vgl. auch BGHZ 67, 312 [318¤] = NJW 1977, 381 = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 75 = MDR 1977, 393 = JZ 1977, 103 = BB 1977, 161; BGHZ 71, 196 [205] = NJW 1978, 1432 = LM § 242 [Ca] BGB Nr. 212 = MDR 1978, 836). Die Berechnung in der Alternative A wird dem nicht gerecht und ist daher im Ergebnis mit Recht vom Berufungsgericht als ungenügende Schadensdarlegung behandelt worden. Insbesondere enthält die für einen Teil der Raten angerechnete Zinsgutschrift ersichtlich keine Abzinsung für die gesamten Restraten.

b) Grundlage einer schlüssigen Berechnung kann aber die Alternative B sein. Darin hat die Kläger nach ihren Angaben die Ratensumme auf der Grundlage einer 12%igen Abzinsung eingesetzt und ist zu einem um nahezu 73 000 DM geringeren Betrag als in der Alternative A gekommen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Kläger, wenn es ohne einen rechtzeitigen Hinweis auf die von ihm für notwendig gehaltene Ergänzung des Sachvortrags (§ 139 ZPO) zu Lasten der Kläger entscheidet. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz war die Art und Weise der Schadensberechnung bei Leasingverträgen im einzelnen noch wenig geklärt. Der BGH hatte in zwei Urteilen nur erste Hinweise allgemeiner Natur gegeben. In der übrigen Rechtsprechung hatte sich eine klare Linie für die Berechnungsmethodik noch nicht herausgebildet. Zu berücksichtigen war ferner, dass es für die Ermittlung der Abzinsung keine allgemein gültige Formel gibt (vgl. zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden z. B. Grass, Teilzahlungswirtschaft 1977, 3/ 21 ff.; zur Berechnung ferner das Tabellenwerk von Scholz, Die Zinsrückvergütung beim Ratenkredit, 1979). Letztlich führt jede Berechnung nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit im Einzelfall der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Kläger einen konkreten Hinweis geben müssen, in welcher Weise sie die von der Beklagte als ungenügend gerügten vorgetragenen Tatsachen ergänzen solle, um dem Gericht die nach dessen Auffassung erforderlichen Grundlagen für die Schlüssigkeitsprüfung und gegebenenfalls Beweisanordnung zu verschaffen (etwa durch Abgabe des ursprünglichen Kreditbetrages, der dafür zugrunde gelegten Verzinsung und der angewandten Abzinsungsmethode). Ähnliches gilt hinsichtlich der möglicherweise ersparten Aufwendungen. Ob durch vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages Verwaltungskosten erspart werden, kann durchaus zweifelhaft sein, weil die Rückabwicklung auch zusätzlichen Aufwand mit sich bringen kann, was die Kläger ausdrücklich geltend gemacht hatte. Die dabei entstehenden Kosten oder Einsparungen werden sich, weil sie nicht in einem isolierten Teil des Geschäftsapparates entstehen, kaum objektiv und exakt feststellen lassen. Der Tatrichter wird also in der Regel auf eine Schätzung nach § 287 ZPO oder auf ein Sachverständigengutachten angewiesen sein. Welche Angaben dafür über die von der Kläger bereits vorgetragenen hinaus benötigt wurden, hätte das Berufungsgericht rechtzeitig klarstellen müssen. Entsprechendes gilt für etwa ersparten Refinanzierungsaufwand. Angaben zu einem entgangenen Reinverdienst - die das Berufungsgericht offenbar vermisst - brauchte die Kläger in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu machen, wenn sie einen dadurch begründeten Schaden nicht geltend machen wollte. Soweit der Senat in BGHZ 82, 121 (132) = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 241 = NJW 1982, 870 auf notwendige Angaben zum Reinverdienst hingewiesen hat, handelte es sich dort um einen anderen Sachverhalt; denn in jenem Fall mussten durch ergänzende Vertragsauslegung die Leistungen ermittelt werden, die der Leasingnehmer nach vertragsmäßiger Kündigung noch hätte erbringen müssen (sog. Abschlusszahlung).

Der Geltendmachung der Verfahrensrüge aus § 139 ZPO steht nicht entgegen, dass die Kläger auch in der Revisionsinstanz nicht im Einzelnen dargelegt hat, was sie bei einem Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte. Denn der Inhalt dieses Vortrags ist von den dem Tatrichter obliegenden Hinweisen und Fragen abhängig.

IV. Obwohl demnach die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Alternative B von Rechtsfehlern beeinflusst sind, kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil der Kläger schon dem Grunde nach ein Ersatzanspruch nicht zusteht und sich die angefochtene Entscheidung deshalb als zutreffend erweist (§ 563 ZPO).

1. Die Kläger hat sich für ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen und damit auf eine vertragliche Grundlage berufen. Da diese Vertragsbestimmung unwirksam ist (vgl. oben II) und Nr. 27.1 sich auf die Zubilligung von Kündigungsrechten beschränkt, könnte sich ein Schadensersatzanspruch für die Kläger nur unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

2. Als Anspruchsnorm kommt § 19 S. 3 KO in Betracht. Jedoch kann die Kläger den dort dem Vermieter gewährten Anspruch nicht geltend machen, weil der Leasingvertrag durch ihre eigene und nicht durch die Kündigung des Konkursverwalters beendet worden ist.

a) Wird über das Vermögen eines (Finanzierungs-)Leasingnehmers, der die Leasingsache bereits in Benutzung hat, das Konkursverfahren eröffnet, so ist für den Fortbestand oder die vorzeitige Auflösung des Vertrages nicht § 17, sondern § 19 KO maßgebend (BGHZ 71, 189 = LM § 19 KO Nr. 6 = NJW 1978, 1383 = MDR 1978, 660 = JZ 1978, 808). Es bedarf also einer Kündigung entweder des Konkursverwalters oder des Leasinggebers, wenn der Vertrag nicht fortgeführt werden soll.

b) Mit seinem Schreiben vom 4. 12. 1981 hat der Konkursverwalter als erster die Kündigung erklärt, jedoch entsprechend § 565 IV BGB erst mit Wirkung zum Ablauf des 7. 12. 1981. Am 5. 12. ist dem Konkursverwalter die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Kündigung der Kläger zugegangen. War sie wirksam, wurde der Vertrag durch sie aufgelöst, während die Erklärung des Konkursverwalters ins Leere ging. Nur auf diesen Zeitpunkt kann es entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revision vertretenen Auffassung hinsichtlich der in § 19 S. 3 KO geregelten Rechtsfolgen ankommen. Die Absicht des Gesetzes, dem Vermieter nur in bestimmten Fällen einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen, knüpft ersichtlich an die Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Diese tritt aber nicht bereits mit dem Zugang der Erklärung, sondern mit dem Ablauf einer eventuell darin in Gang gesetzten Frist ein.

c) Die Kündigung der Kläger war wirksam. Zwar gewährt § 19 S. 2 KO dem Vermieter wie auch dem Konkursverwalter grundsätzlich das Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Ausdrücklich wird aber vom Gesetz auch die Vereinbarung einer kürzeren Frist für zulässig erklärt. von dieser Möglichkeit hat die Kläger in Nr. 27.1 d der Vertragsbedingungen Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derartigen AGB-Regelung bestehen nicht und sind auch weder vom Konkursverwalter noch von der Beklagte erhoben worden (für den ähnlichen Fall fristloser Kündigung bei einzelnen Vollstreckungsmaß- nahmen vgl. Senat, NJW 1984, 871 = WM 1984, 163). Der Senat hat erwogen, ob die Kündigungsmöglichkeit in Nr. 27.1 von der Unwirksamkeit der Verfallklausel in Nr. 27.2 miterfaßt sein könnte. Das läge nahe, wenn beide Bestimmungen sinngemäß eine Einheit darstellten, so dass jede von ihnen nur in Verbindung mit der anderen einen dem Vertragszweck dienlichen und insbesondere das Interesse des Vertragspartners wahrenden Inhalt hätte. Für die Kündigungsregelung kann das jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Zwar liegt die Annahme nicht fern, dass die Kläger bei Abfassung ihrer Formularbedingungen gerade den Verfall der ausstehenden Raten und die anderen in Nr. 27.2 geregelten Folgen im Auge hatte, als sie sich u. a. für den Konkursfall ein fristloses Kündigungsrecht sicherte. Diese inhaltliche Verbindung hat sie aber nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Folgeregelung (Nr. 27.2) ist nach Textgestaltung und sprachlichem Gehalt völlig selbständig. Die vorausgehende Kündigungsregelung ist Teil eines aus fünf Gruppen bestehenden Katalogs von Kündigungsgründen, von denen nach Nr. 27.2 nur die beiden letzten den Verfall der Restzahlung zur Folge haben sollen. Bei unbefangener Betrachtung lässt sich diese Gesamtregelung dahin deuten, dass sich der Verwender die Kündigungsrechte unbedingt und unabhängig von den für die einzelnen Fälle verschiedenen Folgen vorbehalten wollte. Dafür sprechen auch sachliche Interesssengesichtspunkte. Im Konkursfall ist der Wert einer nur als Konkursforderung geltend zu machenden Schadensersatzforderung in aller Regel gering, sofern nicht ausnahmsweise - wie hier - ein Dritter mithaftet. Für den Leasinggeber kann es daher von besonderem Interesse sein, die Leasingsache sofort zurückzuerhalten, um sie baldmöglichst anderweitig verwerten zu können. Das Recht zur fristlosen Kündigung erhält bei dieser Zielsetzung seinen eigenen, von der Zahlung der Restraten unabhängigen Sinn und ist deshalb in seiner Wirksamkeit nicht von der Regelung in Nr. 27.2 abhängig.

d) § 19 S. 3 KO räumt dem Vermieter - hier dem Leasinggeber - einen Schadensersatzanspruch nur bei Kündigung durch den Konkursverwalter ein, ohne diesen Anspruch für den Fall der Kündigung durch den Vermieter ausdrücklich auszuschließen. In der Literatur ist es je- doch ganz allgemeine Meinung, dass das Gesetz dem Vermieter bei dessen eigener Kündigung einen Anspruch versagt, weil sie unter Um- ständen dem Konkursverwalter die Möglichkeit nimmt, die Mietsache im Inteesse aller Konkursgläubiger vorerst weiter zu benutzen (Neger- Henckel, KO, 9. Aufl., § 19 Rdnr. 70; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 19 Rdnr. 16; Böhle-Stamschräder-Kilger, K0,14. Aufl., § 19 Anm. 8, jeweils m. w. Nachw.). Umstritten ist nur, ob dem Vermieter vertraglich ein die Regelung des § 19 KO abändernder Schadensersatzanspruch eingeräumt werden kann (für Abänderbarkeit u. a.: RGZ 115, 271 [273f.]; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, § 19 Rdnr. 16; Baum- garte, Leasingverträge über bewegliche Sachen im Konkurs [1980], S. 82f.; Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl. S. 756 Fn. 42; gegen Abänderbarkeit: Jaeger-Henckel, KO, § 19 Rdnr. 71; Böhle-Stamschräder-Kilger, KO, § 19 Anm. 8, jeweils m. w. Nachw.). Die Streitfrage bedarf keiner Entscheidung, weil der hier vorliegende Leasingvertrag keine wirksame Schadensersatzvereinbarung enthält, insbesondere kann aus der Aufzählung außerordentlicher Kündigungsgründe in Nr. 27.1 der Vertragsbedingungen nicht hergeleitet werden, jeder dieser Kündigungsgründe solle nicht nur die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen, sondern auch Schadensersatzansprüche begründen. Eine anderweitige entsprechende Abrede ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Kläger behauptet worden.

3. Eine sonstige gesetzliche Anspruchsnorm für die Schadensersatzforderung ist nicht ersichtlich. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange Schadensersatzansprüche entstehen, wenn nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt wird. Selbst wenn die Kündigung wegen Konkurses des Vertragspartners trotz vertraglicher Vereinbarung und gesetzlicher Regelung in § 19 KO als eine solche aus wichtigem Grunde i. S. der Rechtsprechung angesehen werden könnte, wären ihre Folgen doch begrenzt durch die Regelung in § 19 S. 3 KO, die - wie oben ausgeführt - vom Gesetzgeber bewusst getroffen worden ist.

4. Steht der Kläger nach alledem ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach gegenüber der Leasingnehmerin bzw. der Konkursmasse nicht zu, so ist der Anspruch auch gegenüber der Beklagte nicht begründet, deren Mithaftung, nur für bestehende Verpflichtungen der Leasingnehmerin gilt.