Finanzierungsbank

Der enge Verbund zwischen den rechtlich selbständigen Verträgen, dem Kauf- und dem Kreditvertrag, im Rahmen eines finanzierten Abzahlungskaufs anderer Gegenstände als beweglicher Sachen kann es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter besonderen Umständen gebieten, dem Käufer, jedenfalls wenn er nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, zuzugestehen, bestimmte Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegenüber dem Kreditgeber zu erheben. Eine rechtliche Notwendigkeit, die einzelnen Aufspaltungsrisiken angemessen auf alle Parteien des finanzierten Abzahlungskaufs zu verteilen, kann sich nicht nur beim Kauf eines körperlichen Gegenstands ergeben. Die Normen des Abzahlungsgesetzes mit seinem zum Teil formalisierten Anwendungsbereich können für sich allein einen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebotenen Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kauf beweglicher Sachen nicht begründen. Umgekehrt lässt er sich beim finanzierten Kauf anderer Gegenstände nicht mit der Erwägung ausschließen, der Kaufvertrag beziehe sich nicht auf eine bewegliche Sache, der Käufer sei daher nicht durch die Normen des Abzahlungsgesetzes geschützt.

In der zur Entscheidung stehenden Sache war nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein Selbstbedienungs-Waschsalon mit Einrichtung, somit ein gewerbliches Unternehmen, Gegenstand des Kaufvertrags. Es handelt sich daher nicht um den Kauf einer oder mehrerer beweglicher Sachen, sondern eines Inbegriffs von Vermögensgegenständen, zu dem nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch die mit dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbundenen sonstigen Werte und Möglichkeiten, insbesondere der good will gehören. Darum handelt es sich hier nicht um ein Abzahlungsgeschäft i. S. des Abzahlungsgesetzes, das nur für Kaufverträge über bewegliche Sachen gilt. Somit kommt nur eine entsprechende Anwendung der für finanzierte Abzahlungsgeschäfte über bewegliche Sachen entwickelten Grundsätze in Betracht.

Die - vom Berufungsgericht offen gelassene - enge innere sachliche Verbindung zwischen dem Kauf- und Kreditvertrag als Voraussetzung für einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Einwendungsdurchgriff ist zu bejahen.

Beide rechtlich selbständigen Verträge ergänzen sich zu einem wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgang. Das Ziel, dem Käufer zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes gegen Teilzahlungen zu verhelfen, verbindet beide Verträge derart miteinander, dass die jeweils Beteiligten keinen von beiden ohne das Zustandekommen des anderen Vertrags geschlossen hätten. Die Parteien des Kaufvertrags verabredeten eine Finanzierung des vereinbarten Restkaufpreises durch die Käufer. Die Finanzierungsbank ließ den Darlehensantrag durch den Vertreter der Verkäuferin entgegennehmen, dem sie das von ihr benutzte Formular für Bestellschein und Darlehensantrag zur Verfügung gestellt hatte. Sie nimmt in diesem vorgefertigten Vertragsmuster auf den jeweils zu finanzierenden Kauf mehrfach Bezug. Dieser in seinen Bedingungen von ihr im voraus festgelegte, auf den zu finanzierenden Kauf bezogene Darlehensvertrag weist dem Käufer die Rolle des Kreditnehmers zu. Er soll den beantragten Kredit aber nicht auf eigenes Risiko zur beliebigen Verwendung erhalten. Vielmehr soll die Valuta ausschließlich dem Verkäufer als Zahlung des Restkaufpreises zufließen.

Die Beklagte konnten bei diesem engen Zusammenhang der Verträge im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskaufs der Bank als der Kreditgeberin die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegensetzen, die sich auf falsche Angaben über den zu erzielenden Geschäftsgewinn gründen, soweit sie sich nicht durch eine zumutbare Inanspruchnahme der Verkäuferseite schadlos halten konnten. Fehlt die zumutbare Möglichkeit einer solchen Schadloshaltung, so kann sich der Beklagte auch gegenüber der Kläger als der Rechtsnachfolgerin der Bank auf diese Einwendungen berufen.

Diese Einwände sind den Beklagten auch nicht durch den in den Darlehensbedingungen der Bank aufgenommenen Satz genommen, der Antragsteller nehme zur Kenntnis, irgendwelche Differenzen mit dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag befreien nicht von der Pflicht, den Kredit zurückzuzahlen. Diese Klausel war jedenfalls gegenüber einem Durchschnittskäufer nicht geeignet, die wirtschaftliche Einheit des Geschäfts und den Anschein einer sich zu einer wirtschaftlichen Einheit ergänzenden Verbindung zwischen Verkäuferseite und Finanzierungsbank aufzulösen. Deshalb besteht ein innerer Grund dafür, dass sich der Kreditgeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten lassen muss.

Durch die Einschaltung einer Finanzierungsbank läuft der Abzahlungskäufer rechtliche Risiken, die er bei einem gewöhnlichen, nur mit dem Verkäufer geschlossenen Teilzahlungskauf nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere für das Risiko, dass er das rechtlich selbständige Darlehen ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag zurückzahlen muss. Die rechtlichen Risiken wird sogar ein geschäftserfahrener Käufer von Luxusgütern oder ein Käufer mit einem gehobenen Bildungsgrad nicht überschauen. Beim Abzahlungskauf einer beweglichen. Sache hat der Senat daher ein Schutzbedürfnis des Käufers ohne Rücksicht auf den Bildungsgrad und die Geschäftserfahrung des Käufers sowie den Kaufgegenstand bejaht, wenn der Zusammenhang die Verträge als ein Abzahlungsgeschäft kennzeichnet und wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Auch diese Regeln sind entsprechend auf den Teilzahlungskauf anderer Gegenstände als beweglicher Sachen, hier eines Waschsalons, zu übertragen. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis besteht auch für den nicht vollkaufmännischen oder jedenfalls nicht im Handelsregister eingetragenen Käufer solcher Gegenstände. Selbst wenn er auf bestimmten Gebieten als Gewerbetreibender Geschäftserfahrungen hat, so ist er doch nicht rechtskundig und wird daher die rechtlichen Risiken gerade des wirtschaftlich einheitlichen, aber rechtlich getrennten finanzierten Teilzahlungsgeschäfts nicht voll erfassen.

Die Aufnahme der Klausel in das Formblatt einer Bank, Einwendungen aus dem Kaufvertrag seien dem Darlehensgeber gegenüber ausgeschlossen, genügt daher selbst dann nicht, wenn die Bank diese Klausel durch Fettdruck, Umrahmung oder in anderer Weise hervorhebt. Hier nahm die Bank im Übrigen in ihrem. Vertragsformular, das nicht auf den Einzelfall abstellt, eine ähnliche Klausel nicht an gut sichtbarer Stelle in den Text des Darlehensantrags, sondern nur auf der Rückseite des Antragsformulars in die allgemeinen Bedingungen auf, in denen der Käufer keine Erklärungen darüber erwartet, wovon er ausdrücklich Kenntnis nehme.

Die von der Bank aufgestellten und auf der Rückseite des Antragsformulars gedruckten allgemeinen Bedingungen sind inhaltlich nicht geeignet, den Käufer/Kreditnehmer über den Umfang des rechtlichen Risikos aufzuklären. Den Käufer sollen danach zwar irgendwelche zwischen ihm und dem Verkäufer auftretende Differenzen... nicht von seiner Pflicht, das gewährte Darlehen an die X-Bank vertragsgemäß zurückzuzahlen, befreien. Diese Klausel besagt aber nichts über die Rechtslage, wenn der Prokurist der Verkäuferin als Verhandlungsgehilfe der Bank den Kreditantrag vorbereitet und dabei falsche Angaben macht, die für das Zustandekommen des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts wesentlich sind.

Der Hinweis der Bank erfüllt somit nicht die Voraussetzungen, die an die Aufklärung eines Kunden bei einem finanzierten Teilzahlungsgeschäft zu stellen sind.

Hier machte sich die Bank die von ihr ins Werk gesetzte oder jedenfalls geduldete Personalunion zwischen ihrem Verhandlungsgehilfen und dem Prokuristen der Verkäuferin zunutze. Sie setzte ihn bei der Entgegennahme und der Vervollständigung des Darlehensantrags als Verhandlungsgehilfen ein und wies ihn dadurch und durch die Übergabe der Vertragsformulare jedenfalls gegenüber einem Durchschnittskäufer als ihre Vertrauensperson aus. Die kreditgebende Bank setzte den Käufer damit auch einem möglichen unrechten Verhalten der Verkäuferseite beim Zustandekommen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts aus. Der Käufer hat dagegen in der Regel keine Möglichkeit, die zwischen dem Kreditgeber und der Verkäuferseite bestehenden Geschäftsbeziehungen zuverlässig zu erkennen. Der Kreditgeber muss sich daher unter diesen Umständen eine Identifizierung mit der Verkäuferseite gefallen lassen.

Die Kläger kann dem nicht entgegenhalten, die Verkäuferseite habe bei den vom Beklagten behaupteten Angaben über die Höhe des erzielbaren Gewinns nur Verkäuferangelegenheiten erledigt. Allerdings ist die Bank allgemein nicht verpflichtet, den Kreditbewerber über Eigenschaften des Kaufgegenstands oder über sonstige rein kaufvertragliche Umstände aufzuklären. Sie kann jedoch bei der Anbahnung des Kreditvertrags pflichtwidrig den Interessen des Kreditbewerbers zuwiderhandeln, wenn sie gegenüber dem Käufer schuldhaft falsche Angaben über Umstände macht, die für das Zustandekommen des geplanten finanzierten Abzahlungskaufes aus der Sicht des Käufers/Kreditbewerbers wesentlich sind. Hätte sich die Bank nicht des Vertreters der Verkäuferin, sondern einer am Kaufvertrag unbeteiligten eigenen Hilfsperson als Verhandlungsgehilfen bedient, so hätte sie für eine solche Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsanbahnung einstehen müssen. Als Gefälligkeit ohne Rechtsbindung könnte sie schuldhaft falsche Auskünfte im Rahmen einer vertragsähnlichen Bindung nicht einstufen, auch wenn sie allgemein nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Wenn sie sich statt eigenen Personals der Personalunion zwischen dem Prokuristen der Verkäuferin und ihrem Verhandlungsgehilfen, ihrer Vertrauensperson, bedient, so schafft sie für den Käufer/Kreditnehmer wegen der Vielzahl der von ihrem Verhandlungsgehilfen wahrzu- nehmenden Interessen besondere Risiken. Ihr ist es dann wenigstens zuzumuten, dass sie sich bei einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten lassen muss.

Eine abschließende Entscheidung darüber, ob ein Einwendungsdurchgriff berechtigt ist, ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht möglich. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die Beklagte sich nicht in zumutbarer Weise bei der Verkäuferseite schadlos halten können und ob die von den Beklagten geltend gemachten Einwendungen aus dem Kaufvertrag berechtigt sind.