Finanzierungsleasing
Scheitert beim Finanzierungsleasing die Durchsetzung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muss der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.
Zum Sachverhalt. Die Firma M lieferte den Beklagten (2 Ärzte) eine elektronische Datenverarbeitungsanlage (Hardware und Software) auf Leasingbasis; den entsprechenden Mietvertrag hatten die Beklagte am 23. 1. 1980 mit der Kläger abgeschlossen. Nach § 6 des Mietvertrages beschränkt sich die Gewährleistung der Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietobjekts gegenüber dem Mieter darauf, dass die Vermieterin an den Mieter ihre Ansprüche, soweit ihr solche gegen die Lieferfirma, deren Vorlieferanten, den Frachtführer oder Spediteur zustehen, mit Ausnahme der daraus entstehenden Zahlungsansprüche, abtritt. Die Bestimmungen der §§ 537, 542 BGB sollen keine Anwendung finden. Da die Anlage nicht einwandfrei arbeitete, stellten die Beklagte ab 1. 11. 1980 die Leasingraten ein. Die Firma M ist im Handelsregister gelöscht worden. Zuvor hatte das AG am 16. 3. 1981 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Firmenvermögen mangels Masse abgelehnt. Nachdem die Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert hatte, die Zahlung der Leasingraten wieder aufzunehmen, kündigte sie am 19. 5. 1981 den Leasingvertrag fristlos.
Die Kläger macht mit der Klage Schadensersatz, hilfsweise Zahlung der Leasingraten geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen: bb) Entsprechend der beim
Finanzierungsleasing üblichen Vertragsgestaltung hat die Kläger sich von mietrechtlicher Gewährleistung freigezeichnet und den Beklagten Gewährleistungsansprüche abgetreten, die ihr gegen die Lieferfirma zustehen (§ 6 II Mietvertrag).
Im Urteil vom 16. 9. 1981 (BGHZ 81, 298 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 1 = NJW 1982, 105) hat der erkennende Senat für den kaufmännischen Bereich klargestellt, dass diese Vertragsgestaltung sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB als auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGB-Gesetz standhält. Es bestehen keine Bedenken, den Ersatz der mietrechtlichen Gewährleistung durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährschaftsansprüche in AGB auch in Fällen zuzulassen, in denen der Vertragspartner des Verwenders, wie hier, nicht Kaufmann ist. Zwar weisen die Gewährleistungsrechte des Mieters wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache, z. B. was die Ausgestaltung der Minderung angeht, Unterschiede zu den Rechten aus §§ 459ff. BGB auf. Andererseits werden die schutzwürdigen Belange des Leasingnehmers hinreichend gewahrt, wenn er die kaufrechtlichen Mängelansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung, geltend machen kann. An der Eigenart des Finanzierungsleasing, welche den Austausch von mietrechtlicher gegen kaufrechtliche Gewährleistung letzten Endes als sachgerecht erscheinen lässt, ändert sich nichts dadurch, dass der Leasingnehmer in einem Falle Kaufmann, im anderen dagegen schlichter Verbraucher ist. Die Eignung des in Aussicht genommenen Leasingobjekts zu dem vorgesehenen Verwendungszweck kann er regelmäßig besser beurteilen als der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing.
cc) Das Angebot vom 17. 4. 1979 und die Auftragsbestätigung vom 22. 6. 1979 enthalten selbst keine Beschränkung der kaufrechtlichen Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf AGB der Firma M, die eine solche Beschränkung vorsehen könnten. Soweit es in § 6 II Leasingvertrag heißt, die Zession erfolge mit Ausnahme der aus der Abtretung entstehenden Zahlungsansprüche, bedeutet das lediglich, dass der Leasingnehmer z.B. im Falle der Wandelung Rückzahlung des Kaufpreises nicht an sich, sondern an den Leasinggeber verlangen kann. Diese Regelung ist sachgerecht, denn die Rückabwicklung des gewandelten Kaufvertrages muss zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller/Lieferanten erfolgen (BGHZ 68, 118 [125] = LM § 6 AbzG Nr. 22 = NJW 1977, 848; BGHZ 81, 298 [310] = LM § 9 [B b] AGBG Nr. 1 = NJW 1982, 105). Den Beklagten standen danach aus abgetretenem Recht wegen etwaiger Sachmängel des Praxis-Computer-Systems Ansprüche aus §§ 459ff. BGB, mithin auch das Recht auf Wandelung zu.
dd) Die Beklagte waren zur Wandelung berechtigt. Aufgrund der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das von der Firma M gelieferte Praxis-Computer-System mangelhaft war. Die zur Verfügung gestellte Programmierung erlaubte es jedenfalls nicht, die Quartalsabrechnung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung herzustellen. Das räumt die Kläger ein. Dass es sich dabei um einen nicht unerheblichen Mangel einer EDV-Anlage handelt, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Seine Auffassung entspricht derjenigen des erkennenden Senats (vgl. Senat, NJW 1982, 696 = LM § 537 BGB Nr. 28 = WM 1981, 1358 = ZIP 1981, 1341).
Ersetzt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, wie im vorliegenden Falle die Kläger, die mietrechtliche Gewährleistung dadurch, dass er dem Leasingnehmer die ihm zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten des Leasingobjekts abtritt, so muss der Leasinggeber das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant für und gegen sich gelten lassen, weil andernfalls die getroffene Gewährleistungsregelung leerlaufen und den Leasingnehmer im Ergebnis rechtlos stellen würde (Senat, NJW 1982, 696 = LM § 537 BGB Nr. 28 = WM 1981, 1358 = ZIP 1981, 1341). Im vorliegenden Falle hat eine gewährleistungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beklagten und der Firma M nicht stattgefunden. Da die Lieferantin des Praxis-Computer-Systems kurze Zeit nach der von den Beklagten mit Schreiben vom 17. 9. 1979 erstrebten Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Vermögensverfall geraten und ihre Firma schließlich im Handelsregister gelöscht worden ist, konnten die Beklagte ihr gegenüber das Wandelungsrecht nicht durchsetzen (§ 467 BGB). Das muss die Kläger gegen sich gelten lassen. Die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer befreit den Leasinggeber beim Finanzierungsleasing nicht von dem Risiko, dass ein begründetes Wandelungsbegehren wegen Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten des Leasingobjekts nicht realisierbar ist. Das hat seine Ursache darin, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Hersteller/Lieferant ist. Scheitert die Realisierung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muss der Leasingnehmer im Verhältnis zum Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.
Die Beklagte können daher dem auf den Leasingvertrag vom 23. 1. 1980 gestützten Zahlungsbegehren mit der Einrede der Wandelung des dem Leasingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnen. Für die vollzogene Wandelung hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, dass sie dem Finanzierungsleasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzieht. Der Leasingnehmer wird damit jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich gerechtfertigt erweisende - Wandelung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (vgl. BGHZ 68, 118 [126] = LM § 6 AbzG Nr. 22 = NJW 1977, 848 und BGHZ 81, 298 [307f.] = LM § 9 [B b] AGBG Nr. 1 = NJW 1982, 105). Da das Leasingobjekt im vorliegenden Falle wegen der Mangelhaftigkeit der Software praktisch nicht nutzbar war, schulden die Beklagte für die Zeit ab November 1980 keine Leasingraten mehr.
II. Muss die Kläger die Einrede der Wandelung des dem Finanzierungsleasingverhältnis zugrunde liegenden Kaufvertrages gegen sich gelten lassen, so ist damit auch den Schadensersatzansprüchen, die das Berufungsgericht der Kläger zuerkannt hat, die Grundlage entzogen.