Finanzierungsübersicht

Darzulegen sind insbesondere die Kosten für den Grunderwerb, für Erschließungsmaßnahmen, für die Beseitigung von Bodenbelastungen oder für sonstige Ordnungsmaßnahmen, für Gemeinbedarfseinrichtungen oder. Entschädigungsleistungen. Die Darlegung ist beschränkt auf Kosten, die der Gemeinde entstehen. Die Kosten anderer öffentlicher Aufgabenträger oder der privaten Eigentümer brauchen nicht dargestellt zu werden. Eine grobe Schätzung der mit der Durchführung der Planung verbundenen Kosten, bezogen auf den Zeitpunkt der Planaufstellung reicht in der Regel aus. Eine unrichtige Ermittlung der Kosten stellt keinen Fehler der Begründung dar. Eine Fehleinschätzung der Kosten kann aber auf einen Abwägungsfehler hindeuten;

- vorgesehene Finanzierung

Die Begründung soll insoweit einen Anhalt dafür geben, ob der Plan finanziell zu realisieren ist. Es reicht der Hinweis aus, dass die Bereitstellung aus dem Haushalt der Gemeinde erwartet werden kann.

Angaben zu den Auswirkungen der Bebauungsplanung:

- Vorstellungen zur Vermeidung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen gemäß § 180;

- Folgen für die Grundeigentümer, die Gemeinde und die Trager öffentlicher Belange;

- Auswirkungen auf die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere auf Natur und Landschaft.

Angaben zum Verfahren - In der Begründung ist im Regelfall auch der Verfahrensablauf darzustellen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn sich der Ablauf aus den Verfahrensvermerken eindeutig ergibt und Besonderheiten nicht vorliegen. Im Falle einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplans sind die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 zu prüfen.

Darstellung des Verfahrensablauf im einzelnen:

- Aufstellungsbeschluss:

Der Aufstellungsbeschluss ist aus der Sicht des BauGB zwar nicht erforderlich, ist er aber gefasst, muss er ordnungsgemäß zustande gekommen und bekannt gemacht worden sein;

- frühzeitige Bürgerbeteiligung:

Hierbei ist auch darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen far einen Verzicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgelegen haben;

- Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2;

- Durchführung einer erneuten Auslegung bei Änderung des Planentwurf;

- Durchführung der eingeschränkten Beteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 2: Hierbei sind die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 darzulegen;

- Beteiligung der Trager öffentlicher Belange einschließlich benachbarter Gemeinden;

- Entscheidung über Bedenken und Anregungen;

- Satzungsbeschluss.

Erforderlichenfalls ist auf landesrechtliche Anforderungen an das Verfahren der Bebauungsplanung einzugehen. Solche Anforderungen ergeben sich daneben aus der jeweiligen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Gemeindevertretung über das Verfahren in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen. Die Begründung kann neben dem notwendigen Inhalt auch Hinweise z.B. für den weiteren Vollzug des Bebauungsplans enthalten. Fachpläne können als Anlagen beigefügt werden. Äußere Form der Begründung - Für die Begründung ist die Schriftform erforderlich. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Satz 2, wonach die Entwurfsbegründung bzw. die Planbegründung öffentlich auszulegen bzw. zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist. Zu einem Bebauungsplan kann es aber stets nur eine Begründung, nicht aber mehrere Begründungen geben. Wird ein Bebauungsplan geändert oder ergänzt, so soll die hierfür erforderliche Begründung so abgefasst sein, dass damit auch die Urfassung der Begründung in den entsprechenden Punkten fortgeschrieben wird, so dass im Ergebnis stets nur eine, wenn auch geänderte oder ergänzte Begründung vorliegen kann. Die Begründung kann ihre Funktion jedenfalls dann nicht mehr erfüllen, wenn sie aus einer nicht fortgeschriebenen Urfassung und zahlreichen Ergänzungen besteht und darum nicht mehr im Zusammenhang lesbar ist. Die Begründung kann auch in Form einer Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung gefertigt sein. Protokolle über die Erörterung und die Beschlussfassung der Gemeindevertretung zum betreffenden Bebauungsplan können die Begründung nicht ersetzen. Zeitpunkt für die Fertigstellung der Begründung - Die Entwurfsbegründung muss zu Beginn der Auslegung vorliegen. Änderungen oder Ergänzungen während des Auslegungsverfahrens sind nicht zulässig. Die Planbegründung muss im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan fertig gestellt sein und der Gemeindevertretung vorliegen. Die Begründung kann nicht durch die Verwaltung nachträglich erstellt werden. Fehlen in einer Begründung wesentliche Punkte, so können diese z.B. im 7 gerichtlichen Verfahren durch spätere Ergänzung nicht nachgeschoben werden.