Finanzierungsvermittlung

Zur Auslegung eines Vertrages betreffend Finanzierungsbearbeitung und Finanzierungsvermittlung als zusammengesetzter Vertrag.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen Rückzahlung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr, die sie als Bauherrn bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung nach dem sogenannten Kölner Modell bezahlt haben. Am 11. 12. 1973 wurde zwischen den Kläger, vertreten durch eine Treuhandfirma, und der Beklagte zu 1, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, der Beklagte zu 2, folgender Vertrag geschlossen:

Finanzierungsvermittlungs- und Finanzierungsbearbeitungsvertrag.

§1

I (die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, dem Bauherrn ... nachstehende Fremdfinanzierungsmittel zu beschaffen:

a) (betr.: Bauzwischenkredit)

b) Die Dauerfinanzierung von 75% bis 85% der Gesamtkosten zu den jeweils marktüblichen Konditionen.

I hat zu diesem Zweck Kreditangebote einzuholen und dem Bauherrn zu übermitteln. Darlehensverträge zwischen finanzierenden Banken und dem Bauherrn werden nur dann von I im Namen und für Rechnung des Bauherrn abgeschlossen, wenn 1 hierzu im Einzelfall schriftlich bevollmächtigt wird.

§ 2 Finanzierungsbearbeitung

(1) I hat die Darlehensvertragsentwürfe mit den zur Finanzierung in Aussicht genommenen Banken/Unternehmern abschlussreif auszuhandeln und hierbei die Interessen des Bauherrn zu wahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass keine im Rahmen einer Baufinanzierung unüblichen Konditionen vorgesehen werden.

(2) Die Durchführung der Darlehensverträge, insbesondere die Erfüllung eventueller Bedingungen und Auflagen und der Abruf der Finanzierungsmittel erfolgt durch den Bauherrn. I ist jedoch verpflichtet, eine umfassende Finanzierungssachbearbeitung auszuführen. Zur Finanzierungssachbearbeitung rechnen insbesondere ...

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) I hat die übernommenen Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.

(2) I gewährleistet die Beschaffung der erforderlichen Zwischen- und Dauerfinanzierungsmittel einschließlich ihrer rechtzeitigen Valutierung, wenn und soweit der Bauherr die banküblichen Bedingungen und Auflagen erfüllt, insbesondere über eine für Kreditverhältnisse dieser Art ausreichende Bonität verfügt.

§ 4 Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren

(1) I erhält für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 3% des Zwischenfinanzierungskredits und für die Vermittlung der Dauerfinanzierung eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3% des Dauerfinanzierungskredits einschließlich Daranum.

(2) Für die Erfüllung der Finanzierungsbearbeitungspflichten erhält / eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,5% der Dauerfinanzierung einschließlich Damnum.

(3) Die vorstehenden Gebühren beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sind wie folgt fällig:

a) Die Finanzierungsvermittlungsgebühren zum Zeitpunkt der jeweiligen rechtswirksamen Kreditzusagen.

b) Die Finanzierungsbearbeitungsgebühr im Zeitpunkt der Beendigung der Finanzierungsbearbeitung gemäß § 2.

Die von der Beklagte zu 1 angebotene Endfinanzierung nahmen die Kläger nicht an. Sie besorgten sich anderweitig ein Darlehen. Deshalb fordern sie die Vermittlungsgebühr von 4527,90 DM zurück, die sie neben der Bearbeitungsgebühr bereits im Voraus gezahlt haben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagte zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Revision bleibt erfolglos; den Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB, §§ 161 II, 128 HGB zu.

Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 11. 12. 1973 als Maklervertrag ausgelegt. Darauf weise der Wortlaut eindeutig hin. Der Empfänger der formularmäßigen Erklärung müsse die Unterscheidung zwischen der Vermittlung einerseits und der Bearbeitung andererseits dahin verstehen, dass mit Vermittlung das Zustandebringen des Vertragsschlusses gemeint sei. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung seien nicht erkennbar. Eine Honorierung auch bei Kreditbeschaffung durch den Bauherrn selbst habe durch besondere Vereinbarung gesichert werden müssen. Eine wirksame Vereinbarung über eine erfolgsunabhängige Provision sei nicht getroffen. Es fehle an einer hinreichend klaren Individualabsprache über eine solche vom Leitbild des Maklervertrages abweichende Regelung.

Die Auslegung im Berufungsurteil kann vom Senat in vollem Umfang nachgeprüft werden. Es handelt sich um einen Vertrag nach einem Formular, das von der Beklagte zu 1 im Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte verwendet worden ist. Allerdings ist in dem Formularvertrag Köln als Gerichtsstand vereinbart. Im Hinblick auf § 38 ZPO hat jedoch diese Vertragsklausel nicht die Wirkung, dass nur das Oberlandesgericht Köln zuständig sein kann (vgl. Senat, NJW 1981, 2295 = LM § 305 BGB Nr. 23 = WM 1981, 492 [493]).

Dem Berufungsurteil ist darin zu folgen, dass die in § 4 Nr. 1 des Vertragsformulars genannte Vermittlungsgebühr vom Vertragspartner des Verwenders als Maklerprovision aufzufassen ist. Gem. § 652 I 1 BGB brauchten die Kläger diesen Maklerlohn nicht zu zahlen. Der von den Kläger letztlich abgeschlossene Darlehensvertrag ist nicht infolge einer Vermittlung der Beklagte zu 1 zustande gekommen. Die Kläger haben sich selbst einen Darlehensgeber gesucht und die von der Beklagte zu 1 angebotene Endfinanzierung nicht angenommen.

Die Revision meint, trotz der fehlenden Annahme ergebe sich die Vergütungspflicht aus §§ 649, 675 BGB. Der Vertrag sei nach seinem Gesamttext wegen der Tätigkeits- und Gewährleistungspflicht der Beklagte zu 1 als Maklerwerkvertrag auszulegen. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass der Vertrag einen zweifachen Inhalt hat. Das zeigt schon seine Überschrift.

a) Durch den als Finanzierungsbearbeitungsvertrag bezeichneten Teil des Gesamtvertrages wurde die Beklagte zu 1 allerdings zu einer Tätigkeit, nämlich der Bearbeitung, und sogar zu einer gewissen Gewährleistung verpflichtet. Dafür erhielt sie das in § 4 Nr. 2 und Nr. 3b vereinbarte Honorar. Die Einzelheiten der Finanzierungsbearbeitung ergeben sich aus § 2 des Vertrages. In dieser Bestimmung werden unter Nr. 1 und Nr. 2 der Beklagte zu 1 jeweils verschiedene Tätigkeitsverpflichtungen auferlegt. Diese Tätigkeiten werden durch den Abschluss des Darlehensvertrages als zeitlichen Einschnitt voneinander abgegrenzt. Vor dem Abschluss müssen Darlehensverträge mit den Kreditgebern abschlussreif zu üblichen Konditionen ausgehandelt und dann dem Bauherrn übermittelt werden, wie aus § 2 Nr. 1 und § 1 S. 2 (nach b) folgt. Nach dem Abschluss wird der nun gemäß dem Entwurf durchzuführende Darlehensvertrag der Finanzierungssachbearbeitung der Beklagte zu 1 unterstellt: Sie muss Konten errichten und führen, unter Zustimmung zwischen Bauherr und dem von ihr vermittelten Kreditgeber für rechtzeitige Valutierung sorgen, den Bauherrn bei der Beschaffung der dafür erforderlichen Unterlagen unterstützen und ihn sogar bei der Rückzahlung kontrollieren. Die Finanzierungsbearbeitungsgebühr des § 4 Nr. 2 von immerhin 1,5% der Finanzierungssumme einschließlich Damnum erhält die Beklagte nach § 4 Nr. 3b im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Arbeit gemäß § 2. Diese Regelung soll offenbar sicherstellen, dass die Beklagte in jedem Falle nicht unbeträchtlich honoriert wird. Macht nämlich der Bauherr von keinem abschlussreif ausgehandelten Vertragsentwurf Gebrauch, dann kommt es nicht zu der in § 2 Nr. 2 genannten Durchführung der Darlehensverträge und damit auch nicht zur Finanzierungssachbearbeitung der Beklagte zu 1. Ob der Bauherr sich für einen der vorgelegten Vertragsentwürfe entscheidet, ist allein seine Sache. Gerade die Verwendung der Mehrzahl - Kreditangebote, Vertragsentwürfe - spricht für eine Auswahlmöglichkeit und damit für seine Entscheidungsfreiheit. Es kann ausgeschlossen werden, dass nach § 2 Nr. 2 des Vertrages die Beklagte zu 1 zur Sachbearbeitung auch dann verpflichtet sein soll, wenn der Bauherr ohne Zutun oder sogar gegen den Rat der Beklagte zu 1 sich allein ein Darlehen verschafft. In diesem Fall ist vielmehr die Finanzierungsbearbeitung bereits mit der Vorlage der Kreditangebote beendet. Das Honorar ist fällig, obwohl der mindestens ebenso umfangreiche, wahrscheinlich sogar aufwendigere zweite Teil der Bearbeitungspflicht nicht mehr erbracht zu werden braucht.

b) Ob für diesen Teil des Gesamtvertrages und für die Finanzierungsbearbeitungsgebühr die von der Revision vorgebrachte Ansicht (Maklerwerkvertrag) zutrifft, ist unerheblich. Der Streit der Parteien betrifft den anderen Teil des von ihnen gemäß dem Formular gewollten Gesamtvertrages und die für ihn geltende Finanzierungsvermittlungsgebühr. Nach § 305 BGB ist es das Recht der Vertragsparteien, den Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Deshalb werden Verträge, die aus Teilen mit je selbständigem Inhalt zusammengesetzt sind, von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. die Nachw. bei Staudinger-Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 305 Rdnrn. 32, 33, und bei Erman-Battes, BGB, 7. Aufl., Einl. § 305 Rdnr. 18). Hinsichtlich dieses anderen Teiles hat das Berufungsgericht mit Recht den Vertrag dem Recht des Maklervertrages unterstellt. Die weitere Gebühr beträgt 30% der Finanzierungssumme einschließlich Damnum. Nach § 4 Nr. 1 haben die Kläger diese Gebühr für die Vermittlung der Dauerfinanzierung versprochen. Den Begriff Vermittlung versteht in der Regel derjenige, dem ein Formularvertrag vorgelegt wird, als die bei Maklerleistungen übliche Herbeiführung des Vertragsschlusses (Senat LM § 652 BGB Nrn. 69 [-= WM 1981, 42], 70 [= NJW 1981, 277]). Dazu besteht hier umso mehr Anlass, als im Vertrag dafür, dass dem Bauherrn die eingeholten Kreditangebote in Form von abschlussreifen Darlehensvertragsentwürfen vorgelegt werden, das Wort übermitteln verwendet wird. Wie ausgeführt kann nach § 4 Nr. 3b schon dieses Übermitteln allein die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 1,5% auslösen. Dann aber muss der Begriff Vermittlung anders, nämlich wie im Gesetz vorgesehen und allgemein üblich verstanden werden. Überdies wäre die unter a hervorgehobene Entscheidungsfreiheit des Bauherrn nicht unempfindlich beeinträchtigt, wenn allein das Übermitteln schon als Vermittlung angesehen werden und die Verpflichtung zur Zahlung auch der Vermittlungsgebühr, insgesamt also von 4,5% Gebühren auslösen könnte.

Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch und gerade die Fälligkeitsregelung in § 4 Nr. 3a. Sie begnügt sich nicht damit, auf die Kreditzusage der Bank abzustellen. Vielmehr ist nach dieser Bestimmung nur die rechtswirksame Zusage geeignet, die Fälligkeit herbeizuführen. Unter einer auf diese Weise näher beschriebenen Zusage versteht der unbefangene Leser des Vertragsformulars aber ein verbindliches Rechtsgeschäft, das den Darlehensgeber endgültig verpflichtet und dem Darlehensnehmer einen klagbaren Anspruch auf Darlehensauszahlung gewährt (vgl. Senat, NJW 1982, 2662 = LM vorstehend Nr. 80 = WM 1982, 1098).

Auch die von der Beklagte zu 1 unter bestimmten, einengenden Voraussetzungen übernommene Gewährleistung der Finanzierungsbeschaffung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Vertragsformular ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass für diese Leistung der Beklagte neben der Bearbeitungsgebühr (s. oben zu a) auch die Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise geschuldet sein sollte. Insoweit auftretende Zweifel gehen aber zu Lasten des Verwenders.