Finanzmakler

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Überbrückungskredit für einen landwirtschaftlichen Betrieb sittenwidrig überhöhte Vermittlerkosten zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistung auch für den Kreditvertrag und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 138 I BGB führen.

Bei Nichtigkeit von Kredit- und Vermittlungsvertrag kann der Darlehensnehmer nach Darlehenstilgung aus § 812 BGB auch den Betrag zurückverlangen, den der Darlehensgeber auf Anweisung des Darlehensnehmers zur Bezahlung der Vermittlerkosten unmittelbar an den Vermittler überwiesen hatte.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten zu 1 - gegen den die Klage im ersten Rechtszug nicht weiterverfolgt worden ist - war als Finanzmakler tätig. Er bot in landwirtschaftlichen Fachzeitschriften zinsgünstige Gelder zur Schuldenablösung an und vermittelte an Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet vorwiegend langfristige Kredite einer B-Bodenkreditanstalt und kurzfristige der 0-Niederlassung der Beklagten zu 2, mit der er selbst in Bankverbindung stand. Weil der Beklagten zu 1 sich für die Kredite der Beklagten zu 2 regelmäßig persönlich verbürgte, sah sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Jahre 1984 zum Einschreiten wegen Verstoßes gegen §§ 1 I 2 Nr. 8, 32 KWG veranlasst. Die Kläger sind Eigentümer eines rund 22 Hektar großen landwirtschaftlichen Anwesens, auf dem sie gemeinsam mit ihrem 1955 geborenen Sohn Gemüse anbauen. 1980 erhielten sie durch Vermittlung des Beklagten zu 1 zunächst von dem B-Kreditinstitut ein Darlehen von 1 Mio. DM, das durch eine erstrangige Grundschuld gesichert wurde. Kurze Zeit später brannte das Lagerhaus der Kläger ab; der Gesamtschaden wurde von der Feuerversicherung auf rund 800000 DM geschätzt. Als sich die Schadensregulierung verzögerte, gerieten die Kläger gegenüber dem B-Kreditinstitut und den mit dem Neubau beauftragten Handwerkern in Zahlungsschwierigkeiten. Der Beklagten zu 1 erklärten sich zur Vermittlung eines weiteren Darlehens bereit. Nach Einholung eines neuen Wertgutachtens ließ er sich am 26. 5. 1982 von dem Kläger eine Gesamtgrundschuld über 330000 DM bestellen und von ihrem Sohn einen Finanzierungsauftrag über 300000 DM erteilen. Die Beklagten zu 2 war zur Kreditbewilligung an den Sohn bereit - ebenso wie an mindestens sechs weitere vom Beklagten zu 1 vermittelte Darlehensinteressenten allein im Zeitraum von Mai bis September 1982. Sie leitete dem Beklagten zu 1 am 11. 6. 1982 eine an den Sohn der Kläger gerichtete Kreditzusage über 300000 DM zu. Der Beklagten zu 1 legte die Kreditvereinbarung am 23. 6. 1982 dem Sohn der Kläger vor und ließ sie von ihm unterschreiben. Nach dieser Vereinbarung sollte der Kredit als Vorgriff auf die Auszahlung der Feuerversicherung in Höhe von 800000 DM dienen. Er wurde zunächst bis zum 10. 6. 1983 gewährt, wobei diese Kreditlaufzeit möglichst nicht überschritten werden sollte. Als Kreditkosten waren vorgesehen: Zinsen z. Zt. 11% p. a., Kreditprovision z. Zt. 3% auf das jeweilige Kreditlimit ab 11.6. 82, Bearbeitungsgebühr von 1,5% = 4500 DM.

Als Sicherheit wurde der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß vom Beklagten zu 1 die Gesamtgrundschuld am Grundstück der Kläger in Höhe von 300000 DM abgetreten. Der Beklagten zu 1 übernahm außerdem die Bürgschaft für den Kredit. Schließlich wurden der Beklagten zu 2 noch die Auszahlungsansprüche gegen die Feuerversicherung abgetreten. Der Beklagten zu 1 hatte sich vom Sohn der Kläger für die Kreditvermittlung insgesamt 6% der Darlehenssumme zuzüglich 13% MwSt = 20340 DM versprechen lassen; dieser Betrag wurde von der Beklagten zu 2 auf Anweisung des Kreditnehmers unmittelbar an den Beklagten zu 1 überweisen. Außerdem hatte der Sohn der Kläger sich verpflichtet, dem Vermittler für die Übernahme der Bürgschaft für jedes angefangene Jahr 2,5% = 13% MwSt zu zahlen; als Sicherheit wurden aus der Darlehenssumme vereinbarungsgemäß 24000 DM auf einem Konto des Beklagten zu 1 bei der Beklagten zu 2 festgelegt. Nach Abzug von 475 DM Kreditprovision für Juni 1982 und 4500 DM Bearbeitungsgebühr standen dem Darlehensnehmer von dem Darlehensbetrag schließlich nur noch 240660 DM zur freien Verfügung; dieser Betrag wurde von der Beklagten zu 2 am 19. 8. 1982 an den Notar überwiesen. In der Folgezeit erhielten die Beklagten zu 2 auf ihre Kreditforderung Teilzahlungen in wechselnder Höhe. Über die am Ende der vereinbarten Kreditlaufzeit noch bestehende Restschuld wurde im Juli 1983 eine neue Kreditvereinbarung geschlossen. Am 26. 7. 1984 Führte die letzte Zahlung zum Ausgleich des Kreditkontos bei der Beklagten zu 2. Danach überwies der Beklagten zu 1 am 15. 10. 1984 aus der Bürgschaftssicherheit einen Restbetrag von 15500 DM an den Darlehensnehmer zurück. Die Kläger haben von der Beklagten zu 2 Rückzahlung aller für die Krediterlangung erbrachten Leistungen verlangt, insgesamt 9817046 DM nebst 8% Zinsen. Von dieser Klagesumme entfallen 53 188,96 DM auf die der Beklagten zu 2 zugeflossenen Kreditkosten, 44981,50 DM auf die vom Beklagten zu abgerechneten Zahlungen. Die Kläger haben behauptet, sämtliche Zahlungen seien von ihnen geleistet worden. Sie haben sich von ihrem Sohn dessen Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 abtreten lassen.

Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 2 zur Zahlung von 53188,96 DM nebst 4% Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revisionen der Kläger und der Beklagten zu 2 hatten teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Sie führen zur Verurteilung der Beklagten zu 2 in Höhe von 53470,62 DM nebst Zinsen. Im Übrigen bleibt es bei der Klageabweisung.

Das Berufsgericht hat den Kläger aus abgetretenem Recht ihres Sohnes gemäß § 812 I 1 BGB 53188,96 DM zugesprochen, weil die Beklagten zu 2 in dieser Höhe Kreditzinsen und -gebühren ohne Rechtsgrund erhalten habe.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet, soweit es um die Kreditkosten geht, die aufgrund der ursprünglichen Kreditvereinbarung für eine Laufzeit von einem Jahr gezahlt worden sind. Diese Vereinbarung vom 23. 6. 1982 hat das Berufsgericht mit Recht für nichtig erachtet.

Einen Verstoß gegen § 56 I Nr. 6 GewO hat das Berufsgericht verneint, weil der Hausbesuch des Finanzmaklers, der zum Vertragsschluss mit dem Sohn der Kläger geführt habe, aufgrund einer vorhergehenden Bestellung i. S. des § 55 GewO erfolgt sei; denn der Sohn müsse sich, auch wenn nicht er, sondern die Kläger um den Besuch des Maklers gebeten hätten, das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen. Gegen diese Begründung bestehen Bedenken. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 I Nr. 6 GewO vorliegen, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da andere Gründe zur Unwirksamkeit des streitigen Vertrags führen.

Das Berufsgericht hat die Nichtigkeit der Kreditvereinbarung vom 23. 6. 1982 aus § 138 I BGB hergeleitet. Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Allerdings lassen sich die Regeln, die in der Rechtsprechung des BGH für die Sittenwidrigkeitskontrolle von Konsumentenratenkreditverträgen entwickelt worden sind, nicht ohne weiteres auf grundpfandrechtlich gesicherte Kredite an Gewerbetreibende übertragen. Bei solchen Krediten bedarf es vielmehr der Prüfung im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditvertrag, der den Darlehensnehmer einseitig und unbillig belastet, hingenommen werden kann oder missbilligt werden muss