Finanzverfassung

Bei der Finanzverfassung handelt es sich um ein recht verschachteltes Recht (Art. 104 a ff. GG). Der zentrale Grundsatz besteht hier darin, dass sowohl der Bund als auch die Länder die für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigten Aufwendungen tragen. Die Länder haben auch die Kosten für Aufgaben zu tragen, die sie nach Bundesgesetzen verwalten, soweit diese als eigene Angelegenheiten zu sehen sind(Art. 104 a, 83 GG). Die Bundesauftragsverwaltung durch die Länder wird vom Bund getragen. Besonders große Landesinvestitionen können vom Bund im Rahmen einer Finanzhilfe unterstützt werden.

Die Ausgabenlast verhält sich parallel zu Einkommenshoheit. Es gibt auf der einen Seite Steuern und Erträge, die dem Bund zustehen und auf der anderen Seite solche, die den Ländern zustehen. Zu den Steuern, die dem Bund zustehen, sind z.B. Zölle und Steuern auf Versicherungen. Die Erbschaftssteuer hingegen kommt allein den Ländern zu. Es gibt jedoch auch Steuern, die sowohl dem Bund als auch den Ländern in verschiedenen Teilen zukommen. Dazu zählen die Mehrwertsteuer, die Lohn- und Einkommenssteuer und die Erbschaftssteuer. Bei der Mehrwertsteuer sind zusätzlich noch die Gemeinden beteiligt.

Für die Verteilung gilt, dass jedes Land seinen Anteil an der betreffenden Steuer erhält, die in dem jeweiligen Land anfällt. Da die Länder über eine unterschiedlich große Steuerkraft verfügen, ist der Länderfinanzausgleich eingeführt worden, bei dem die ärmeren Ländern von den reicheren Ländern und dem Bund einen Ausgleichsanteil erhalten(Art. 107 GG).

Die Verwaltung der Steuern erfolgt durch die Finanzbehörden des Bundes und der Länder, wobei diese in ihren Organisationen und Zuständigkeiten in Einzelfällen miteinander verbunden sind. Die Steuer dient nicht nur als Einnahmequelle, sondern wird gleichzeitig als Instrument des Sozial- und Wirtschaftspolitik angesehen.

Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen sich im jährlichen Haushaltsplan wieder finden. Dabei erfolgt die Festlegung des Haushaltsplanes im Rahmen eines Haushaltsgesetzes durch das Parlament.