Fingierte Genehmigung

Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Genehmigungsfrist, so gilt die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt. Das BauGB sieht insoweit eine Genehmigungsfiktion vor. Die fingierte Genehmigung ist rechtlich genau so wie eine ausdrücklich erteilte Genehmigung zu behandeln.

Anzeige, Anzeigeverfahren - Erfordernis der Anzeige - Voraussetzung für die Prüfung eines Bebauungsplans im Anzeigeverfahren ist das Vorliegen einer Anzeige. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Sonderaufsicht die betreffende Bebauungsplanung nicht aus eigenem Anlass prüfen bzw. in ein laufendes Planverfahren aufsichtlich eingreifen. Ist eine Anzeige nicht erfolgt oder eine erfolgte Anzeige wieder zurückgenommen, so ist eine dennoch durchgeführte Prüfung ohne rechtliche Bedeutung. Eine Beratung der Gemeinde ist hiervon unberührt.

Zeitpunkt für die Anzeige - Eine Anzeige des Bebauungsplans ist erst möglich, wenn ein Satzungsbeschluss vorliegt. Insoweit besteht die gleiche Rechtslage wie beim Genehmigungsantrag. Die Anzeige des Bebauungsplans erfolgt auf dem Dienstweg.

Form und Inhalt der Anzeige - Die Anzeige erschöpft sich nicht in einer bloßen Mitteilung der Gemeinde an die Aufsichtsbehörde, dass ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen sei. Ihre Aufgabe als vorbereitendes Aufsichtsmittel kann die Anzeige nur erfüllen, wenn mit ihr alle Angaben und Unterlagen verbunden werden, die für eine Prüfung der formellrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Die Anzeigepflicht schließt somit eine Vorlagepflicht ein. Eine bestimmte Form der Anzeige ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, sie kann jedoch durch Verwaltungsvorschriften der Länder bestimmt werden. Der Anzeige sind die gleichen Unterlagen beizufügen, die auch für einen Antrag auf Genehmigung erforderlich sind. Auf Rn. 44 und 45 wird verwiesen.

Wirksamkeit der Anzeige - Die Anzeige ist mit dem Eingang bei der für die Prüfung zuständigen 79 Aufsichtsbehörde wirksam. Im Hinblick auf die Frist in § 11 Abs. 3 soll die Aufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige gegenüber der Gemeinde schriftlich bestätigen.

Rücknahme der Anzeige - Eine Rücknahme der Anzeige ist innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 3 80 Satz 1 jederzeit möglich. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Frist abgelaufen ist oder die Aufsichtsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 vor Fristablauf mitgeteilt hat, dass sie keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend macht.

Prüfungsfrist, Sperrfrist für Bekanntmachung - Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 können Rechtsverletzungen nur innerhalb von 81 drei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Eingang der Anzeige bei der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde. Die zuständige Aufsichtsbehörde soll daher den Eingang der Anzeige gegenüber der Gemeinde bestätigen. Der Eingang bei einer anderen Behörde setzt die Frist nicht in Lauf. Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn die Angaben in der Anzeige oder die beigefügten Unterlagen unvollständig sind. Ist eine fristgerechte Prüfung wegen unvollständiger Angaben oder Unterlagen nicht möglich, muss die mangelnde Prüfbarkeit als Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Eine Verlängerung der Prüfungsfrist ist nicht möglich.

Der Bebauungsplan darf nach § 11 Abs. 3 Satz 2 nur in Kraft gesetzt werden, wenn innerhalb der Prüfungsfrist keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird. Für die Gemeinde besteht somit eine gesetzliche Bekanntmachungssperre. Erfolgt die Bekanntmachung vor Ablauf dieser Sperrfrist, so liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die auch durch Zeitablauf nicht unbeachtlich wird.

Umfang der Prüfung, Prüfungsverfahren, Untersuchungsgrundsatz - Auch im Anzeigeverfahren ist der betreffende Bebauungsplan in vollem Umfange zu prüfen. Das Anzeigeverfahren erlaubt keine nur eingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde im Anzeigeverfahren unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen im Genehmigungsverfahren. Der Prüfungsumfang ist durch Einführung des Anzeigeverfahrens nicht begrenzt worden. Im Anzeigeverfahren sind gemäß § 216 auch die Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nicht auswirkt. Für. die Prüfung gilt - wie im Genehmigungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG, erforderlichenfalls in Verb. mit § 208. Eine nur stichprobenweise Prüfung ist unzulässig.

Geltendmachung von Rechtsverletzungen im allgemeinen - Widerspricht der angezeigte Bebauungsplan den Vorschriften des formellen oder materiellen Rechts, so muss die Aufsichtsbehörde die betreffende Rechtsverletzung gegenüber der Gemeinde geltend machen. Der Begriff Beanstandung sollte allerdings in diesem Zusammenhang vermieden werden, da er im Kommunalrecht anderweitig besetzt ist. Bei der Entscheidung, ob die festgestellte Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll, steht der Aufsichtsbehörde kein Ermessen zu. Die Entscheidung unterliegt nicht dem Opportunitätsprinzip. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 als auch aus dem von § 216. Die Aufsichtsbehörde darf sich daher auch nicht darauf beschränken, nur gravierende Rechtsverletzungen geltend zu machen. Macht die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, so wird hierdurch eine endgültige Verfahrenssperre ausgelöst. Die Gemeinde darf den betreffenden Bebauungsplan nicht durch Bekanntmachung nach § 12 in Kraft setzen. Die Entscheidung hat die Wirkung ei Bekanntmachungsverbots. Erfolgt den- noch eine Bekanntmachung, so liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die auch durch Zeitablauf nicht unbeachtlich wird. Die Geltendmachung von Rechtsverletzungen ist für die Gemeinde ein belastender Verwaltungsakt. Er ist daher nur als gebundener Verwaltungsakt zulässig. Tenor des Verwaltungsaktes ist die Anordnung, dass der betreffende Bebauungsplan wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften nicht in Kraft gesetzt werden darf. Die Darlegung der verletzten Rechtsvorschriften ist nicht Inhalt des Tenors, sondern Gegenstand der Begründung gemäß § 39 VwVfG. Dies ist U. a. für die Frage von Bedeutung, ob im Widerspruchs- oder Klageverfahren Gründe nachgeschoben werden dürfen. Der Inhalt des Verwaltungsaktes muss inhaltlich bestimmt sein. Durch formlose Rückgabe des Bebauungsplans werden Rechtsverletzungen wirksam geltend gemacht. Die Geltendmachung von Rechtsverletzungen soll - aus Beweisgründen - schriftlich erfolgen. Ist sie nicht in schriftlicher Form erfolgt, soll sie unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Geltendmachung von Rechtsverletzungen ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zu den Rechtsbehelfen. Behebt die Gemeinde den geltend gemachten Fehler, ist der Bebauungsplan erneut anzuzeigen. Die Gemeinde ist nicht befugt, den Plan nach Fehlerbehebung ohne erneutes Anzeigeverfahren in Kraft zu setzen.