Firma

Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn ein selbständiger Unternehmensteil, zu dem nicht nur bewegliche Sachen gehören, den Gegenstand eines finanzierten Rechtsgeschäfts bildet.

Zum Sachverhalt: Der Verkehrsunternehmer F verkaufte am 6. 5. 1973 an die Güterfernverkehrsuntemehmerin P vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung einen selbständigen Teil seines Güterfernverkehrsunternehmens, bestehend aus einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Fernverkehr, einer Sattelzugmaschine und einem Auflieger, zum Preise von 119880 DM. Den Kauf vermittelte die Firma Autohaus S GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagten war. Die Käuferin leistete eine Anzahlung von 9910 DM. Die zwischenzeitlich in Konkurs gefallene Kläger finanzierte unter ihrer damaligen Firma, einer Finanzierungsgesellschaft mbH, den Restkaufpreis von rd. 110000 DM mit einem Darlehen, das die Käuferin am 7. 6. 1973 beantragt hatte. Mit Auslagen, Teilzahlungszuschlag Inkassogebühren und Wechselsteuer ergab sich ein Darlehensbetrag von insgesamt 147552,80 DM, für den die Käuferin als Darlehensnehmerin einen Wechsel über 4127,80 DM, fällig am 10. 9. 1973, und 35 weitere in monatlichen Abständen fällig werdende Wechsel über je 4097 DM zeichnete. Zur Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Vertrag übertrug die Darlehensnehmerin der Kläger das Eigentum an dem Lastzug und später an einer am 20. 6. 1974 zum Preise von 101328,80 DM gekauften Sattelzugmachine, für die sie die alte in Zahlung gab. Der Beklagten unterzeichnete den Darlehensvertrag für die Firma S GmbH als Mitverpflichtete und Gesamtschuldnerin. Am 3. 8. 1973 unterzeichnete der Beklagten eine Zahlungs-Garantie. Darin übernahm er gegenüber dem Kläger die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Darlehensnehmerin. Er verzichtete sowohl auf die Geltendmachung der dem Schuldner zustehenden wie der Bürgen nach dem Gesetz gegebenen Einreden, ferner auf die Einrede der Aufrechnung.... Die Darlehensnehmerin bezahlte durch Einlösung der fälligen Wechsel insgesamt 69679,80 DM. Am 20. 5. 1975 stellte sie ihren Betrieb ein. Sie teilte das der Kläger unter dem 30. 5. 1975 mit. Darauf kündigte diese das Darlehen und stellte den gesamten noch offenen Betrag am 5. 6. 1975 fällig. Die Kläger ließ den ihr zur Sicherheit übereigneten Sattelzug im Juli/August 1975 aus dem Iran zurückholen, nachdem die Darlehensnehmerin ihr mitgeteilt hatte, das Fahrzeug liege mit einem Unfallschaden in der Nähe von Teheran fest. Im Oktober 1975 - die Darlehensnehmerin war inzwischen unbekannt verzogen - ließ sie den Sattelzug sachverständig schätzen und veräußerte ihn anschließend zum Preise von 46620 DM. Unter Abzug von Kosten schrieb sie der Darlehensnehmerin am 29. 10. 1975 einen Betrag von 46010 DM gut. Die Kläger hat - ausgehend von einem verzinslichen Kapital von 73931,40 DM zum 5. 6. 1975 - zusammen mit einer Fälligstellungsgebühr, Verzugszinsen, Prolongationskosten und sonstige Kosten eine Forderung von 84929,20 DM errechnet, die sie um eine Rückvergütung für nicht verbrauchte Zinsen auf 79299,60 DM gekürzt hat. Mit weiteren Wechselprotestkosten und den Kosten der Sicherstellung des Fahrzeugs gelangen die Kläger zu einer Gesamtforderung von 89412,53 DM, aus der sich nach Abzug des Verkaufserlöses von 46010 DM die Klageforderung mit 43402,53 DM ergibt. Wegen dieses Betrags nebst Verzugszinsen nimmt sie den Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat den Anspruch der Kläger rechtlich als Bürgschaftsforderung eingestuft. Hiergegen hat die Revision keine Rügen vorgebracht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht ausgeführt, dass der Beklagten schon im Bürgschaftsvertrag auf die Einreden des Bürgen nach §§ 768, 770 BGB wirksam verzichtet hat. Treu und Glauben stehen der Berufung auf diesen Einredeverzicht nicht entgegen.

Das Berufsgericht hat die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit des Bürgschafts- und des Darlehensvertrags verneint. Seine Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufsgericht hat die Prüfung der Sittenwidrigkeit noch nicht an den Grundsätzen ausgerichtet, die der Senat erst in mehreren nach der Verkündung des Urteils des Berufsgerichts ergangenen Entscheidungen ausgesprochen hat. Ein Darlehensvertrag ist nach § 138 I BGB sittenwidrig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerdenden Darlehensbedingungen einlässt. Für die Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es dabei auf eine zusammenfassende Würdigung des Inhalts und des Zwecks des Geschäfts und der gesamten sonstigen Geschäftsumstände an. Für diese Gesamtwürdigung sind die vertraglich festgelegten Leistungen und Gegenleistungen sowie die sonstigen Regelungen, insbesondere auch die der AGB des Darlehensgebers heranzuziehen.

Der Teilzahlungszuschlag von 37224 DM zu dem zu finanzierenden Betrag von 109970 DM bildet eine laufzeitabhängige Vergütung für den Kapitalgebrauch und ist damit Zins im Rechtssinne. Er entspricht bei einem Monatszins von 0,94% und einer Laufzeit von 36 Monaten einen effektiven Jahreszins von etwa 21,9 bis 22%. Mit den von der Darlehensnehmerin zu tragenden Kosten ergibt sich ein effektiver Jahreszins von etwa 22,1 bis 22,2%. Eine Verzinsung in dieser Höhe ist auch unter Berücksichtigung der Sicherheiten für das Darlehen nicht unverhältnismäßig hoch. Die Kläger hat sich den von der Darlehensnehmerin gekauften Lastzug zur Sicherheit übereignen lassen. Die Firma S-GmbH, die der Darlehensnehmerin den Teilkauf eines Fernverkehrsunternehmens vermittelt hatte und ihr später eine der Kläger im Austausch zur Sicherheit übereignete Sattelzugmaschine verkaufte, übernahm die gesamtschuldnerische Mithaftung. Hinzu kamen eine Avalbürgschaft des Versicherungskaufmanns und Finanzierungsvermittlers A, der der Darlehensnehmerin das Darlehen vermittelt hatte, und die Bürgschaft des Beklagten, des Geschäftsführers der Firma S-GmbH. Außer dem sicherungsübereigneten Gegenstand, nach den zutreffenden Ausführungen des Berufsgericht ein ständig gefährdetes, dazu dem Verschleiß und damit der Wertminderung ausgesetztes Sicherungsobjekt, erhielt die Kläger keine dingliche Sicherheit. Es fehlen insgesamt Anhaltspunkte dafür, dass die Kreditkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Teilzahlungs- oder Anschaffungskredite in der Größenordnung des der Darlehensnehmerin gewährten Darlehens nach der allgemeinen Lage des Kreditmarkts zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme erheblich überteuert waren. Das Verhältnis zwischen den Leistungen der Darlehensgeberin und den Entgelt- und zusätzlichen Leistungen der Darlehensnehmerin für den Fall rechtzeitiger Darlehenstilgung reicht deshalb nicht aus, die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit zu bejahen.