Fixgeschäft

Fixgeschäft - Recht Vertrag, bei dem die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit nach eindeutiger Partnerabrede in der Weise erhöhte Bedeutung besitzt, dass bei einem Verzug mit der Leistung bes. Rechtsfolgen eintreten. Nach dem Vertragsgesetz kann der als Fixgeschäft geschlossene Vertrag nach Ablauf der Leistungszeit nicht mehr erfüllt werden, d. h., es tritt ohne Rücktritt des Auftraggebers Nichterfüllung durch den Auftragnehmer ein. Wurde vereinbart, dass die Leistung noch spätestens innerhalb der bestimm- ten Frist nach Ablauf der Leistungszeit erfolgen kann (Nachfrist), so tritt gegebenenfalls bis zum Ablauf der Nachfrist Leistungsverzug und erst anschließend Nichterfüllung ein. Entsprechend wird bei einem Fixgeschäft der Leistungstermin bzw. der letzte Tag der Leistungsfrist, bei Vereinbarung einer Nachfrist deren letzter Tag, als Fixtermin bezeichnet. Nach den Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW wird der als Fixgeschäft geschlossene Vertrag je nach Partnervereinbarung mit der Überschreitung der Leistungszeit unwirksam oder der Auftraggeber kann unabhängig von den Nachfristen der ALB/RGW vom Vertrag zurücktreten. Nach dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge kann der Auftraggeber bei einem Verzug mit der Leistung aus einem Fixgeschäft den Rücktritt erklären, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist setzen zu müssen. Nach diesem Gesetz kann auch ohne bes. Partnerabrede aus den Umständen des Vertrages hervorgehen, dass ein Fixgeschäft vorliegt.