Flächenfestsetzung

Als städtebauliche Regelung muss die Festsetzung von Flächen immer planungs- bzw. bodenrechtliche Bedeutung haben. Die Festsetzung kann, soweit dies mit der jeweiligen Zweckbestimmung zu vereinbaren ist, die Festsetzung von selbständigen Flächenfestsetzungen überlagern, z.B. die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen, der Grünflächen oder der Flächen für die Landwirtschaft und Wald. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altem. 2 enthält keine Subsidiaritätsklausel im Hinblick auf Festsetzungen nach anderen Vorschriften. Ihre Anwendung ist dennoch beschränkt. Soweit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft von den Naturschutzbehörden nach dem Naturschutzrecht durch Schutzverordnung förmlich festgesetzt werden, sind sie der gemeindlichen Planungskompetenz entzogen. Dies gilt insbesondere für die Flächen des förmlich festzulegenden naturschutzrechtlichen Flächenschutzes. Die Gemeinde kann daher über § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altem. 2 keine Flächen für Naturschutzgebiete, für Landschaftsschutzgebiete u. dergleichen ändern. Über § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altern. 2 kann auch nicht in die Flächenfestsetzung der Fachplanungsträger eingegriffen werden. Soweit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Rahmen privilegierter Fachplanungen planfeststellungsfähig sind, werden die hierfür erforderlichen Flächen von den zuständigen Stellen nach den Vorschriften des Fachplanungsrechts bestimmt. Die Kompetenzordnung schließt es dagegen nicht aus, dass die Gemeinde aufgrund eigener Entscheidung Flächen fair künftige Maßnahmen der Naturschutzbehörden oder der Fachplanungsträger freihält. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob dieses Ziel nicht auch über § 9 Abs. 1 Nr. 10 erreicht werden kann. Die Freihaltung von Flächen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altem. 2 wirft darüber hinaus besondere Probleme auf. Bei einer solchen flächenfreihaltenden Planung handelt es sich um eine Angebotsplanung. Ihre Wirkung erschöpft sich darin, dass die betreffende Fläche vor planwidrigen Nutzungen geschützt wird. Dagegen entfaltet die Festsetzung keine positive Wirkung; der Bebauungsplan kann die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf den freigehaltenen Flächen nicht erzwingen. Der Verordnungsgeber ist bei der förmlichen Festlegung von Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht an die Ausweisung weder positiv noch negativ gebunden. Er braucht den Vorschlag der Gemeinde nicht durch Erlass einer entsprechenden Verordnung zu vollziehen; er kann auch andere Gebiete ausweisen oder andere Abgrenzungen finden. Allenfalls über § 7 besteht eine Abstimmungspflicht, wobei ungeklärt ist, ob auch ein Verordnungsgeber an § 7 gebunden ist. Im Hinblick darauf ist die Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 bei flächenfreihaltenden Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altern. 2 besonders sorgfältig zu prüfen. Das gleiche gilt, wenn Flächen für Maßnahmen zum Schutze, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Rahmen von Planfeststellungen freigehalten werden sollen; allerdings kann hier eine Bindung des Fachplanungsträgers im Rahmen des § 7 gegeben sein. Der Fachplanungsträger hat allerdings den Umstand, dass Flächen bereits im Bebauungsplan ausgewiesen sind, als Belang in seine fachgesetzliche Abwägung einzustellen. Eine flächenfreihaltende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altern. 2 kann auch im Hinblick auf solche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft erfolgen, die selbst zwar erst auf der Ebene des Planvollzuges angeordnet werden können, für die aber Flächen benötigt werden. Dies gilt insbesondere für Flächen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb von Planfeststellungen. Allerdings handelt sich es bei der Freihaltung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls nur um eine Angebotsplanung. Damit ergeben sich auch hier die oben dargestellten Vollzugsprobleme. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von den hierfür zuständigen Behörden bei der Erteilung einer Baugenehmigung oder einer sonstigen Genehmigung getroffen. Bei dieser Entscheidung ist die Behörde im Rahmen des § 30 insoweit an die Festsetzung eines Bebauungsplans gebunden, als sie keine dem Plan widersprechende Maßnahmen anordnen darf. Eine Bindung der Maßnahmen an die im Bebauungsplan dafür vorgesehenen Flächen besteht dagegen nicht. Der Verursacher kann im übrigen auch anbieten, die erforderlichen Maßnahmen nicht auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen, sondern an anderen Flächen durchzuführen, wenn damit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes ebenso entsprochen wird. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn im Bebauungsplan eine verbindliche Zuordnung von Flächen, auf denen ein Eingriff in Betracht kommt, zu Flächen, auf denen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen getroffen werden sollen, ähnlich wie bei Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nr.22, festgesetzt werden könnte; dies ist jedoch nicht möglich. Festsetzungen im Bebauungsplan sind daher nur in Grenzen dazu geeignet, die Durchführung von Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen positiv zu steuern. Eine Pflicht der Gemeinde, Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festzusetzen, kann aus § 8 BNatSchG nicht abgeleitet werden, da der Eingriff nicht unmittelbar durch den Plan, sondern erst durch seinen Vollzug begründet wird.. Ob dennoch im Einzelfall derartige Flächen im Plan freigehalten werden müssen, ist nach § 1 zu beurteilen. Eine Pflicht zur Freihaltung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann insbesondere dann bestehen, wenn in einem Bebauungsplan anstelle eines Planfeststellungsverfahrens klassifizierte Straßen festgesetzt werden. In diesem Fall muss die Anordnung der betreffenden Maßnahmen durch ergänzende Planfeststellung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 FStrG bzw. nach den entsprechenden Landesvorschriften erfolgen; das OVG Berlin ist allerdings der Meinung, dass in einem solchen Fall ein Vorbehalt bezüglich der nach anderen Vorschriften zu treffenden Festsetzungen enthalten sein müsse, was abzulehnen ist, da § 9 keine derartigen Vorbehalte als Festsetzungen zulässt. Die - damals noch nicht mögliche - Ausweisung von Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 Altern. 2 ist der geeignete Weg. Das OVG Lüneburg hält eine Pflicht zur Ausweisung von Flächen für Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen auch dann für möglich, wenn der Vollzug sich in mehreren Teilbaugenehmigungen aufspaltet. Die Festsetzung kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 14 auslösen. Die Festsetzung kann durch Verwendung des Planzeichens der Anlage zur PlanzeichenVO erfolgen.