Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bel deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen In Aussicht genommen, sollen sie Im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Dem Flächennutzungsplan Ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.
Funktion und Inhalt des Flächennutzungsplans ist für das ganze Gemeindegebiet... darzustellen
1. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan haben für das ganze Gemeindegebiet zu erfolgen. Die Gemeinde kann sich also grundsätzlich nicht darauf beschränken, den Flächennutzungsplan nur für räumliche Teile des Gemeindegebietes aufzustellen. Wenn auch nach der kommunalen Neugliederung zu demselben Gemeindegebiet vielfach eine Vielzahl u. U. räumlich weit voneinander entfernt liegender Ortsteile gehören, hat der Gesetzgeber dennoch an diesem Grundsatz festgehalten.
Wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt, wird von der Verpflichtung, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, jedoch ein bereits genehmigter und bekannt gemachter, somit also wirksamer Flächennutzungsplan durch die Vorschrift nicht erfasst. Bereits nach dem vor Inkrafttreten des BBauG 1976 geltenden Recht traten darum - nunmehr durch § 204 fibs. 2 BauGB wiederum klargestellt - Flächennutzungspläne nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr für das ganze Gemeindegebiet gelten. Geregelt wird in Abs. 1 Satz 1 was darzustellen ist, nicht aber, was - auf Dauer - dargestellt sein muss. Die Vorschrift behandelt, anders ausgedrückt, das Darstellen als Tätigkeit, nicht das Dargestelltsein als Zustand
2. Der Flächennutzungsplan muss somit in allen seinen räumlichen Teilen grundsätzlich gleichzeitig aufgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Flächennutzungsplans, den Rahmen für die geordnete städtebauliche Entwicklung des gesamten Gebietes der Gemeinde als Planungsträgerin darzustellen. Die Gemeinde soll angehalten werden, sich vor der Verplanung von Teilen ihres Gebietes zunächst über ein umfassendes bauleitplanerisches Konzept für die Gesamtheit ihres Gemeindegebietes schlüssig zu werden und dieses niederzulegen. Da im Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans noch nicht vorauszusehen ist, inwieweit Bebauungspläne künftig erforderlich werden, muss vorausschauend die beabsichtigte Art der Bodennutzung grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet dargestellt werden.
Zur Möglichkeit, wonach dennoch aus dem Flächennutzungsplan Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden können.
Wie sich aus § 1 Abs. 1 und 3 i. V. mit Abs. 2 ergibt, ist der Flächennutzungsplan vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde, der dazu dient, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten. Als auf der gemeindlichen Planungshoheit beruhender Plan ist der Flächennutzungsplan somit weder zu raumordnungsrechtlichen noch landesplanerischen Festlegungen zu rechnen; s. insoweit auch unten Rn. 166 u. 167. Hat dagegen der überörtliche Trägei der Planungshoheit nach den für ihn maßgebenden Planungsgesetzen die Aufgabe und die Befugnis, Planungen von überörtlicher Bedeutung mit Verbindlichkeit auch für die Ortsplanung zu erlassen und demnach planerisch in die örtliche Planungshoheit der Gemeinde einzugreifen, so handele es sich bei seinen Planfeststellungsbeschlüssen um überörtliche Planung auch dann, wenn sie im konkreten Fall über das Gebiet einer Gemeinde nicht hinausreich. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 lässt sich nichts Gegenteiliges zu dem oben Rn. 1 Gesagten entnehmen. Es gibt zwar Fälle, in denen ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, was allerdings in der Regel nur für kleinere Gemeinden ohne weitere städtebauliche Entwicklung zutreffen wird. Hier setzt auch ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans nach Heilung von Fehlern nicht voraus, dass nunmehr zunächst ein Flächennutzungsplan aufgestellt wird. In allen anderen Fällen ist es aber stets erforderlich, einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne au: dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Damit kommt dem Flächennutzungsplan Determinationsfunktion im Verhältnis zu den ihm nach. folgenden Bebauungsplänen zu. In der Praxis der Gemeinden werden allerdings ir vielfältiger Weise auch informelle Planungen gut bewährte Rahmenpläne) gehandhabt, durch die frühzeitige Erörterungen mit den Bürgern und Trägern öffentlicher Belange - in der Zwischenstufe zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - durchgeführt werden, wobei der Gesetzgeber jedoch auf eine ausdrückliche Regelung solcher informeller Planungen verzichtet hat; s. insoweit § 3 Rn. 40 ff..
Der Flächennutzungsplan muss sich auch auf diejenigen Teile des Gemeindegebietes erstrecken, für die sich die beabsichtigte Art der Bodennutzung aus bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ergibt; denn eine nachrichtliche Übernahme von Bebauungsplänen in den Flächennutzungsplan ist nicht möglich. Da die Pflicht der Gemeinde, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwikkeln, auch für die Änderung von Bebauungsplänen gilt, bedarf es auch für diese Flächen eines Flächennutzungsplans. Deshalb muss die Aufstellung eines Flächennutzungsplans grundsätzlich nachgeholt werden, wenn ausnahmsweise der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan vorausgeht. Nach § 2 Abs. 4 i. V. mit § 1 Abs. 3 hat die Gemeinde den Flächennutzungsplan aber nur insoweit zu ändern oder zu ergänzen, als dies erforderlich ist. Die Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans müssen daher nicht das ganze Gemeindegebiet umfassen. Der Gesetzgeber hat dabei die Anregung des BR aufgegriffen, durch § 6 Abs. 6 ausdrücklich klarzustellen, dass die Gemeinde mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans auch bestimmen kann, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekanntzumachen ist. Dadurch wird insbesondere bei mehrthaliger Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans die Übersichtlichkeit des Plans gewahrt.
Der Flächennutzungsplan hat die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen darzustellen. Er soll also dem Bebauungsplan inhaltlich nicht unnötig vorgreifen. Er soll Typus, Art und Aufgaben der Gemeinde sichtbar machen. Schon beim Flächennutzungsplan gilt es, aus einer Fülle verschiedenartiger Möglichkeiten die der Gemeinde eigene und mögliche städtebauliche Grundkonzeption, gewissermaßen ihre Generalidee zu finden, die für die Gesamtflächenverteilung im einzelnen richtungsgebend werden soll. Der Flächennutzungsplan soll insoweit auf der Grundlage einer politischen Zielsetzung der Gemeinde die Prioritäten für die künftige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung setzen, soweit diese sich räumlich fassen lassen. Damit hat er eine eindeutige Programmierungsfunktion, indem er Aussagen über die städtebauliche Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes in den Grundzügen trifft und so Entscheidungsprämissen für das weitere Verwaltungshandeln festlegt.