Flächennutzungsplangemeinde

Bebauungspläne im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans: Das Vehältnis des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan ist in §8 Abs. 2 Satz 1 und §1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG speziell geregelt. Im übrigen liegen hier die Zuständigkeit für die Flächennutzungsplanung und die Bebauungsplanung im Regelfall in einer Hand, so dass §7 schon deshalb nicht zum Zuge kommt, weil der durch die Norm Berechtigte und der Pflichtige identisch wären. Allerdings können in bestimmten Fällen die Zuständigkeiten auseinander fallen, z. B. bei den Samtgemeinden in Niedersachsen;

- Fachplanung durch Bebauungsplan:

Hierbei handelt es sich um Fachplanungen, die an sich einem anderen Planungsträger obliegen, aber auf Grund einer Delegation auch von der Gemeinde im Bebauungsplan getroffen werden können. Eine Fachplanung durch Bebauungsplan ist vorgesehen für Straßenbahnanlagen, für Bundesstraßen, für Landesstraßen, für Kreisstraßen;

- Umlegungsplan:

Dieser Plan ist ein Instrument zum Vollzug des Bebauungsplans und damit über §8 Abs. 2 Satz I an den Flächennutzungsplan gebunden. Damit ist eine Anwendung von §7 ausgeschlossen. Adressat der Anpassungspflicht nach §7 Adressaten der Anpassungspflicht sind die öffentlichen Planungsträger. Allerdings wird dieser Begriff weder in § 7 noch in § 205, wo er ebenfalls vorkommt, näher bestimmt. Daneben unterscheidet das BauGB:

- Träger öffentlicher Belange:

Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter als der des öffentlichen Planungsträgers. Nicht alle Träger öffentlicher Belange sind zugleich öffentliche Planungsträger. Zu den letzteren gehören vielmehr nur solche, die für Planungen im oben bezeichneten Sinne zuständig sind. Öffentliche Stellen, die für ihre Zwecke lediglich Bauvorhaben planen oder z.B. durch die Vergabe von Subventionen raumbeeinflussend wirken, sind nicht ohne weiteres auch öffentliche Planungsträger;

- öffentliche Aufgabenträger:

Dies sind der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder und die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht zu den öffentlichen Aufgabenträgern gehören die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts;

- öffentliche Bedarfsträger: Dies sind die für die Landesverteidigung, den Bundesgrenzschutz, das Zollwesen, die Polizei, den Zivilschutz oder das Post- und Fernmeldewesen zuständigen Behörden. Das Anpassungsgebot des §7 begründet eine Rechtspflicht. Als Pflichtige kommen daher grundsätzlich nur selbständige Rechtssubjekte in Betracht, da nur diese Träger von Rechten und Pflichten im eigentlichen Sinne sein können. Adressaten der Anpassungspflicht sind zunächst:

- der Bund einschließlich seiner Sondervermögen,

- ein Land,

- eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

- eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der Planungsbefugnisse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind §7 zielt jedoch über den Rechtsträger hinaus. Ähnlich wie §4 oder die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts richtet sich die Vorschrift bei juristischen Personen verfahrensrechtlich auch an die Organe, Behörden und sonstige Stellen, die auf Grund einer gesetzlichen Kompetenzzuweisung über das Ob und das Wie der Fachplanung bzw. Nutzungsregelung entscheiden. Maßgebend ist dabei die Zuständigkeit zur Erledigung der Aufgabe im eigenen Namen mit Wirkung nach außen. Planungsträger und damit Adressat der Anpassungspflicht i. S. von § 7 ist demgemäß:

- bei Planfeststellungen die Planfeststellungsbehörde,

- bei Nutzungsregelungen durch Verordnung der Verordnungsgeber,

- bei Planungen oder Nutzungsregelungen durch sonstige Entscheidung die erlassende Behörde.

Vom Träger der Planungskompetenz ist bei vielen Planfeststellungen der 99 Träger des Vorhabens zu unterscheiden. Träger des Vorhabens ist derjenige, in dessen Aufgabenbereich Errichtung und Betrieb des Vorhabens liegen und der Vorhaben für eigene oder fremde Zwecke verwirklichen will. So ist bei zahlreichen planfeststellungsbedürftigen Vorhaben ein rechtlich selbständiges Verkehrsunternehmen, ein Energieversorgungsunternehmen, eine Flughafenbetriebsgesellschaft, ein Wasser- und Bodenverband oder sogar eine Privatperson bzw. ein privates Unternehmen Träger des Vorhabens, während die Planfeststellung von einer staatlichen Behörde vorgenommen wird. Dem Träger des Vorhabens obliegt in diesen Fällen die Planung, d. h. Vorbereitung und Ausarbeitung der Planentwürfe. Er leitet das Planfeststellungsverfahren ein, indem er den von ihm aufgestellten Plan bei der Anhörungsbehörde einreicht. Diese führt das erforderliche Anhörungsverfahren durch. Die Feststellung des Plans erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss. Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es, die vorgelegte Planung auf ihre Vereinbarkeit mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen zu prüfen. Dabei ist die Planfeststellungsbehörde an Vorentscheidungen und Wertungen des Vorhabensträgers oder der Anhörungsbehörde nicht gebunden. Im Rahmen der hierzu erforderlichen planerischen Abwägung können öffentliche und private Rechte gestaltet werden. Gleichwohl wird die Planfeststellungsbehörde nicht im eigentlichen Sinne schöpferisch, sondern mehr kontrollierend und prüfend tätig. Sie besitzt insoweit eher die Stellung einer Genehmigungsbehörde. Dennoch wird sie rechtlich so behandelt, als ob sie selbst plane. Auch für §7 ist entscheidend, wer die planungsrechtliche Entscheidung zu treffen hat, wer für die Beachtung von Anforderungen an die Planung zu sorgen hat, wem die planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, wer die damit verbundene Abwägung vorzunehmen hat und wer somit gegenüber der Gemeinde und auch sonst die rechtliche Verantwortung für die Planung zu tragen hat. Dies ist die Planfeststellungsbehörde. Sie ist auch Beklagte, wenn die Gemeinde im Konfliktsfalle - z.B. wegen einer Verletzung von §7 - gegen den Planfeststellungsbeschluss die Anfechtungsklage erhebt. Insbesondere für die Fälle der privatnützigen Planfeststellung zeigt sich, dass nur die Planfeststellungsbehörde Adressat der Anpassungspflicht sein kann. Der private Träger des Vorhabens wird durch den Flächennutzungsplan nicht unmittelbar gebunden; er ist kein öffentlicher Planungsträger i. S. von §7 Satz 1. Gleichwohl besteht auch hier die Notwendigkeit zur Anpassung, die nur über eine Bindung der Planfeststellungsbehörde erreicht werden kann. Der Vorhabenträger wird an den Flächennutzungsplan jedoch mittelbar gebunden, da die für ihn erforderliche Planfeststellung dem Anpassungsgebot unterliegt; damit gilt im Ergebnis die Anpassungspflicht auch für ihn, jedoch nur indirekt.Der Träger des Vorhabens kann zugleich Träger der Planungskompetenz sein oder zumindest derselben Körperschaft angehören. So ist für Anlagen der Deutschen Bundesbahn der Aufgabenträger zugleich auch Planfeststellungsbehörde. Identität liegt auch vor, wenn die Trägerfunktion und die Planungskompetenz lediglich auf unterschiedliche Behörden der gleichen Körperschaft verteilt sind, wie zumeist bei Landesstraßen, wo die Vorhabenträgerschaft den Straßenbauämtern obliegt, die Planfeststellung dagegen von den obersten Landesbehörden oder von Behörden der staatlichen Mittelinstanz vorgenommen wird. Die Vorschrift des §7 erfasst nur solche öffentlichen Planungsträger, die gemäß §4 bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans beteiligt worden sind.