Fluchthelferverträge

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, dem anderen Vertragsteil für die sog. Ausschleusung eines Einwohners der Deutschen Demokratischen Republik ein Entgelt zu zahlen, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ohne weiteres gegen die guten Sitten.

Anmerkung: I. Das Urteil gehört zu den bisher insgesamt vier Entscheidungen des BGH über Ansprüche aus sog. Fluchthelferverträgen. Es ist die Leitentscheidung zu den Grundfragen nach der Gesetz- und Sittenwidrigkeit solcher Verträge, die sich in allen diesen Fällen stellen.

Der BGH geht davon aus, dass der Verstoß gegen die Vorschriften der DDR über die dort sog. Republikflucht nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB führt. Das folge zwar nicht schon aus dem anerkannten Grundsatz, dass die Verletzung ausländischer Gesetze nicht unter diese Vorschrift fällt, denn die DDR sei im Verhältnis zur BRep. Dtschld nicht als Ausland anzusehen. Angesichts der tief greifenden Verschiedenheiten zwischen der Rechtsordnung der BRep. Deutschland und den in der DDR herrschenden rechtlichen Vorstellungen könnten die dort erlassenen Gesetze aber nicht dem inländischen Recht hinzugerechnet werden, dessen Verletzung die Folge des § 134 BGB nach sich ziehe.

Rechtsvorschriften der BRep. Dtschld., die Fluchthelferverträge verböten, seien nicht vorhanden. Das Transitabkommen vom 17. 12. 1971 sei kein Verbotsgesetz, weil es als Regierungsabkommen ausschließlich Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten regele, ohne Rechte und Pflichten Privater zu begründen. Auf Art. 25 GG ist der BGH in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich eingegangen, ersichtlich weil es keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts gibt, die das Verlassen eines Staates und die Hilfe dazu verbieten.

Hat der BGH hiernach eine Nichtigkeit von Fluchthelferverträgen nach § 134 BGB generell verneint, so ist die Entscheidung, dass der Vertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sei, von geringerer präjudizieller Reichweite. Auch hier stellt der BGH allerdings Grundsätze voran: Im Hinblick auf das Grundrecht der Freizügigkeit verstößt die Gewährung von Fluchthilfe als solche nicht gegen die guten Sitten. Der Verstoß gegen die Gesetze der DDR führt nicht zur Sittenwidrigkeit. Schließlich ist es nicht in jedem Fall sittenwidrig, Fluchthilfe gegen Entgelt zu gewähren, eine Beurteilung, die der BGH im Urteil LM § 138 BGB Nr. 25 = NJW 1980, 1754 über den Fall bloßer Entgeltlichkeit hinaus auch auf den der gewerbsmäßigen Fluchthilfe ausgedehnt hat.

Auch in dem durch diese Grundsätze gezogenen Rahmen bleibt indessen ein nicht unbeträchtlicher Raum für die Beurteilung des Einzelfalles. Ansatzpunkte können sich dabei zunächst aus Zustandekommen und inhaltlicher Gestaltung der Vertragsbeziehung ergeben. Der der Leitentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war insoweit kaum problematisch, ohne dass der BGH entscheidend darauf hätte abheben müssen, dass der Vertrag, aus dem geklagt wurde, erst nach gelungener Ausschleusung geschlossen worden war. Aufschlussreicher ist die Entscheidung LM § 138 BGB Nr. 25 = NJW 1980, 1754, in der der BGH sich eingehend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages u. a. daraus hergeleitet hatte, dass der Vertragspartner des Fluchthelfers keinen Einfluss auf die Fassung des Vertrages sowie auf Zeitpunkt und Ablauf des Fluchtunternehmens gehabt habe.

Zum eigentlichen Kern der Problematik führt die Prüfung, ob der Fluchthelfervertrag im Einzelfall deshalb sittenwidrig ist, weil seine Durchführung die zu schleusende Person, beim Unternehmen eingesetzte Hilfspersonen oder unbeteiligte Dritte Gefahren für Freiheit, Gesundheit oder gar Leben aussetzt. Hierzu hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Beteiligten das Risiko kennen und nicht jeder Vertrag, dessen Durchführung für die Beteiligten mit persönlichen Gefahren verbunden ist, schön aus diesem Grunde gegen die guten Sitten verstößt. Näher ins Detail zu gehen, gaben die bisher entschiedenen Sachverhalte keinen Anlass. Den vorliegenden Entscheidungen darf aber sicher nicht das Pauschalurteil entnommen werden, persönliche Risiken der Beteiligten selbst könnten in keinem Fall zur Sittenwidrigkeit des Fluchthelfervertrages führen. Ein Unternehmen, dessen Planung eine hohe Gefahr für Leib oder Leben eines Beteiligten in Kauf nimmt oder dessen Risiken ein Beteiligter nicht voll überblickt, von der Gefährdung mitgenommener minderjähriger Kinder ganz zu schweigen, wird anders zu beurteilen sein. - Soweit es sich um die Gefährdung unbeteiligter Dritter handelt, hat der BGH zwischen bloß abstrakten und greifbaren Gefahren unterschieden. Erstere sollen nicht ausreichen, das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen, dem sonst eine Vielzahl alltäglicher Verträge anheimfallen müsste. Anders könne es sein, wenn der Fluchtplan greifbare Gefahren für Dritte in Kauf nehme, wenn die Beteiligten also Leben, Gesundheit oder sonstige gewichtige Rechtsgüter anderer aufs Spiel setzten, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Auch diesen Gedanken brauchte der BGH bisher aber nicht näher auszuführen, weil in keinem der entschiedenen Fälle eine Gefährdung Dritter festgestellt oder auch nur behauptet war. Die vorliegenden Urteile lassen aber erkennen, dass der BGH die Frage der Sittenwidrigkeit je nach den Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts beurteilt wissen will. Pauschalen und emotional gefärbten Argumenten wie: es sei verwerflich, aus der Bedrängnis von DDR-Bewohnem Kapital zu schlagen, oder: der Fluchthelfer sei selbst kein persönliches Risiko eingegangen, hat er sich versagt.

Auch eine Nichtigkeit wegen Wuchers hat der BGH bei allen bisher geprüften Fluchthelferverträgen verneint. Soweit - wie meist - nicht der Fluchtwillige selbst, sondern ein Dritter den Vertrag mit dem Fluchthelfer geschlossen hat, hat der BGH anerkannt, dass die Notlage des Fluchtwilligen nach § 138 II BGB beachtlich sein kann. Andererseits ist bei diesem eine Notlage nicht ohne weiteres zu bejahen, sondern setzt nähere tatsächliche Feststellungen voraus. Fluchtgründe wie allgemeine Unzufriedenheit mit den politischen und sonstigen Verhältnissen oder gar die Hoffnung auf einen höheren Lebensstandard sind nicht Ausdruck einer Notlage. Das weitere Tatbestandsmerkmal des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hat der BGH in keinem der Fälle bejaht, obwohl die vereinbarten Vergütungen teilweise sehr hoch waren. Der BGH hat auf die erfahrungsgemäß hohen Unkosten und sachlichen Risiken des Fluchthelfers verwiesen und auch bei vereinbarten Vergütungen der genannten Größenordnung verlangt, dass die ihnen gegenüberstehenden Unkosten und Risiken dargelegt werden.

Da Fluchthelferverträge hiernach vielfach rechtswirksam sind und die vereinbarte Vergütung - wenn nicht anders vereinbart - auch bei Miller- folg der Ausschleusung gefordert werden kann, kommt dem Schutz des Vertragspartners des Fluchthelfers besondere Bedeutung zu. Der BGH hat ihn bisher in zweierlei Hinsicht gewährt.

In der Sache III ZR 118/76, in der sich der Fluchthelfer - wie üblich - einen Vorschuss auf die Vergütung hatte zahlen lassen, war in dem nach Formular geschlossenen Fluchthelfervertrag vereinbart, dass die restliche Vergütung erst nach erfolgreicher Ausschleusung verlangt werden könne, dass der Vorschuss aber auch bei einem Misserfolg nicht zurückgezahlt zu werden brauche. Im Wege der von ihm in Anspruch genommenen Inhaltskontrolle hat der BGH diese Regelung grundsätzlich gebilligt, nicht aber für den - in jener Sache behaupteten - Fall, dass der Misserfolg auf grober Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen des Fluchthelfers beruht. Mit dieser aus Billigkeitsgesichtspunkten hergeleiteten Entscheidung versucht der BGH die Risiken und berechtigten Interessen der Vertragsbeteiligten zum Ausgleich zu bringen. Wegen der Erwägungen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, muss auf die Entscheidungsgründe verwiesen werden.

Offen geblieben ist in der genannten Entscheidung, ob ein Verschulden des Fluchthelfers selbst seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses zur Folge hätte. In dem späteren Urteil BGH, LM § 138 BGB Nr. 25 = NJW 1980, 1754 hat der BGH angedeutet, dass die Rückzahlungspflicht dann nicht auf den Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt zu sein braucht.

In der Sache BGH, LM § 242 BGB Nr. 68 = NJW 1977, 2358 hat der BGH wegen der dem Fluchthelfer von vornherein bekannten wirtschaftlichen Situation, in der sich der Ausgeschleuste nach seiner Übersiedlung befand, eine aus Treu und Glauben hergeleitete Pflicht des Fluchthelfers zu angemessener Stundung der Vergütung bejaht. Angesichts der erheblichen Aufwendungen des Fluchthelfers wird in solchen Fällen aber regelmäßig nur eine verhältnismäßig eng begrenzte Stundung überhaupt in Betracht kommen.

In der Sache III ZR 164/75 hat der BGH sich mit der in Rspr. und Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung auseinandergesetzt, der Vergütungsanspruch aus einem Fluchthelfervertrag begründe nur eine nicht klagbare Naturalobligation. Von seiner Ansicht aus, dass Fluchthelferverträge von der Rechtsordnung an sich nicht missbilligt werden, konnte er jene Lehre nur ablehnen.