Fluchthilfe

Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Fluchthelfervertrages.

Zum Sachverhalt: Der Beklagten beauftragte den Kläger, der gegen Entgelt Fluchthilfe organisiert, durch Vertrag vom 9. 6. 1976, seinem in Ost-Berlin wohnenden Freund B zur Flucht nach West-Berlin zu verhelfen. Der nach einem vom Kläger vorbereiteten Formular geschlossene Vertrag bestimmte u. a.: 1. Der Unkostenbeitrag ist 22000 DM... Ein Unkostenvorschuss von 10000 DM... ist am Tag der Auftragserteilung fällig...

Die Bestimmung über die Verwendung und Ausgaben von Unkosten, sowie der technische Ablauf und der genaue Zeitpunkt der Aktion liegen ausschließlich bei Herrn H.

Sollte die Aktion nicht zum erwarteten Erfolg führen und die geplante Flucht scheitern, ist Herr H nicht verpflichtet, die gezahlten Vorkosten zurückzuzahlen.

Beide Parteien wissen, dass die Flucht illegal ist.

Die Beklagte übergab dem Kläger einen von ihm am 10. 6. 1976 ausgestellten, auf die Sparkasse R. gezogenen Scheck über 10000 DM. Die Flucht war anfänglich für den 11. oder 15. 6. 1976 geplant. Als diese Termine nicht eingehalten wurden, ließ der Beklagten den Scheck sperren, der daraufhin von der bezogenen Sparkasse nicht bezahlt wurde und zu Protest ging. Die Flucht wurde am 15. 7. 1976 versucht, missglückte jedoch. B und eine vom Kläger eingesetzte Fluchthelferin wurden in der DDR verhaftet und nach Behauptung des Beklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt. Der Kläger hat gegen den Beklagten im Urkundenprozess ein Urteil auf Zahlung von 10000 DM nebst Zinsen und Protestkosten Zug um Zug gegen Aushändigung des Schecks erwirkt. Dem Beklagten ist die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden.

Im Nachverfahren hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil entsprechend dem Antrag des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht, das den Vertrag der Parteien vom 9. 6. 1976 für nichtig gehalten hat, ist davon ausgegangen, dass der Beklagten dem Anspruch des Kläger aus dem Scheck eine Nichtigkeit des Grundgeschäfts entgegenhalten kann. Dieser rechtliche Ausgangspunkt trifft zu.

Die Ansicht des Berufsgerichts, der Vertrag sei nichtig, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

Wie der erkennende Senat in seinen nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 29. 9. 1977 ausgesprochen und in der zuerst genannten Entscheidung näher begründet hat, verstößt ein auf die entgeltliche Gewährung von Fluchthilfe zum Verlassen der DDR gerichteter Vertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot; er ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

In seinen genannten Entscheidungen hat der erkennende Senat sich ferner auf den Standpunkt gestellt, dass ein solcher Vertrag nicht allgemein gegen die guten Sitten verstößt. Zur Begründung dieser Auffassung hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Deutscher, der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Westberlin übersiedelt, von seinem Grundrecht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und dass daher auch jemand, der ihm dabei hilft, grundsätzlich nicht sittenwidrig handelt. Er hat ausgeführt, es sei nicht in jedem Fall anstößig, eine Hilfeleistung, selbst für einen Menschen in einer Notlage, von einer Vergütung abhängig zu machen, ebenso wenig, Hilfe bei der Ausübung eines Grundrechts an ein Entgelt zu knüpfen. Der Senat hat weiter dargelegt, dass auch der Verstoß gegen die Gesetze der DDR, die die Fluchthilfe verbieten, nicht zur Sittenwidrigkeit eines Fluchthelfervertrages führt. Daran wird ebenfalls festgehalten.

Das Berufsgericht hat anerkannt, dass ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine in der DDR oder Ost-Berlin wohnende, in Bedrängnis befindliche Person in die Bundesrepublik Deutschland oder nach West- Berlin zu verbringen, durchaus auf billigenswerte, ja edlen Motiven beruhen und damit als nicht verwerflich anzusehen sein kann. Es hat weiter ausgeführt, an sich verstoße es auch wohl nicht schon gegen die guten Sitten, wenn sich der Helfer für risikoreiches Tun entgehen lasse. Eine andere Beurteilung hat es jedoch für geboten erachtet, wenn das Tuni des Fluchthelfers nicht mehr von Hilfsbereitschaft oder vergleichbaren Motiven getragen werde, sondern im wesentlichen darauf abgestellt sei, aus kommerziellen Beweggründen in einer unbegrenzten Vielzahl von Fällen geschäftsmäßig aus der persönlichen Bedrängnis anderer Kapital zu schlagen und dies zur ständigen Quelle nicht unbeträchtlicher Einnahmen zu machen. Derartige Verträge seien nach ihrem - Inhalt, Beweggrund und Zweckau entnehmenden - Gesamtcharakter jedenfalls bei Vorliegen weiterer Gründe sittenwidrig. Solche Gründe hat das Berufsgericht hier in folgendem erblickt: Der Beklagten habe vor, während und nach Abschluss des Vertrages weder auf dessen Inhalt einschließlich des nicht unbeträchtlichen Entgelts noch auf Art und Weise der Ausführung der Flucht noch auf Art und Höhe der in diesem Zusammenhang entstehenden Unkosten einen nennenswerten Einfluss gehabt. Er habe nicht beanspruchen können, über die Einzelheiten der Flucht unterrichtet zu werden, und sei darüber auch nicht unterrichtet worden. Er habe die vom Kläger bestimmten Vertragsbedingungen nur entweder ablehnen oder in blindem Vertrauen ohne Möglichkeit zur Überprüfung annehmen können. Dies ergebe sich daraus, dass der Vertrag nach einem Formular geschlossen worden sei, nach seiner Nr. 2 die Bestimmung von Art und Höhe der Ausgaben sowie Ablauf der Ausführung der Flucht ausschließlich dem Kläger vorbehalten habe und diesem den vereinbarten Unkostenvorschuss selbst dann zubillige, wenn die Flucht - aus welchen Gründen auch immer und womöglich ohne Entstehung von Kosten - missglückte; ferner daraus, dass der Kläger den Unkostenvorschuss nachträglich unstreitig um 2000 DM erhöht habe. All dies zeige, dass er die bedrängte Lage des Beklagten habe ausnutzen können und tatsächlich ausgenutzt habe. Zudem werde beim Vollzug eines derartigen Vertrages eine von vornherein nicht bestimmbare, womöglich unbegrenzt große Zahl von beteiligten wie auch unbeteiligten Personen in ein hohes, womöglich nicht mehr steuerbares Risiko bis hin zur Lebensgefahr gebracht, während der Fluchthelfer außerhalb jedes persönlichen Risikos stehe. Dies aus kommerziellem Antrieb bewusst und wiederholt zu tun, sei das eigentlich Bedenkliche. Wenn einzelne dieser Gründe für sich allein den Vertrag noch nicht als sittenwidrig erscheinen ließen, so doch jedenfalls ihre Gesamtheit. Dieser Beurteilung, so hat das Berufsgericht weiter ausgeführt, stehe nicht entgegen, dass nicht der Bedrängte selbst, B, den Vertrag mit dem Kläger geschlossen habe, sondern der Beklagten Zwar möge er, der für seine Person keinem Druck ausgesetzt gewesen sei, zu klarerem Überlegen und Handeln in der Lage gewesen sein als sein Freund. Die maßgeblichen Umstände seien aber in jedem Fall gegeben gewesen, insbesondere der Zwang, der Fluchtorganisation blindes Vertrauen zu schenken, und die faktische Unabänderlichkeit und Unbeeinflussbarkeit der von ihr gestellten Bedingungen. Es mache keinen entscheidenden Unterschied, ob der Druck auf den zu Erpressenden selbst ausgeübt werde oder - wie bei einer Geiselnahme - über ein Opfer. Diese Gründe ergeben nicht, dass der Vertrag vom 9. 6. 1976 sittenwidrig ist.