Flughafen

Die Beklagte betreibt den Flughafen Stuttgart, der dem allgemeinen Verkehr dient. Die Kläger ist ein Luftfahrtunternehmen. Sie veranstaltet seit 1960 vom Flughafen der Beklagte aus Rundflüge, Gesundheitsflüge und Flüge im Anforderungsverkehr. Die Beklagte hatte mit der Kläger ebenso wie mit anderen Gelegenheits-Verkehrsunternehmen den Verkauf von Flugscheinen in gesonderten Verkaufsstellen auf der Zuschauerterrasse des Flughafens und die Werbung für solche Flüge auf dem Flughafen vertraglich näher geregelt.

Im Jahre 1964 kündigte die Beklagte den Vertrag wegen unlauteren Verhaltens des damaligen Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Kläger, des Ehemannes der jetzigen Alleingesellschafterin. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. 6. 1966 wurde die Kläger verurteilt, das ihr auf dem Flughafen Stuttgart zum Flugscheinverkauf zur Verfügung gestellte Kartenhäuschen zu räumen und an die Beklagte herauszugeben sowie den Verkauf von Flugscheinen und jeder Werbung für Rundflüge einschließlich Gesundheitsflüge innerhalb des Flughafens Stuttgart zu unterlassen. Am 6. 9. 1967 ließ die Beklagte das der Kläger zur Verfügung gestellte Kartenverkaufshäuschen räumen und verwies die Kläger mit ihren Flugzeugen von den Abstellpositionen für Rundflüge vor der Zuschauerterrasse auf das allgemeine Abfertigungsvorfeld.

Mit Schreiben vom 12. und Telegramm vom 13. 10. 1967 untersagte die Beklagte der Kläger die Durchführung von gewerbsmäßigen Flügen vom Flughafen Stuttgart aus. Der von der Kläger erhobene Klaganspruch, es zu unterlassen, den Rundfluggästen der Kläger den Zugang zu den Fluggeräten zu verwehren, und der Kläger die Durchführung von gewerblichen Überlandflügen im Anforderungsverkehr zu untersagen, wurde vom Landgericht zuerkannt, vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Rev. der Kläger führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Anfang 1968 stellte die Kläger den gewerbsmäßigen Flugbetrieb auf dem Flughafen Stuttgart ein, nach ihrem Vortrag wegen der rechtswidrigen Beschränkungen der Beklagte Mit der vorl.. Klage verlangt die Kläger Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Rev. der Beklagte blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Ohne Erfolg wendet sich die Rev. gegen die Auff des Berufungsgerichts, zur Begründung des streitigen Schadensersatzanspruchs genüge, wie bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten, die fahrlässige Verletzung der im Urteil des Senats vom 10. 7. 1969 - KZR 13/68 - näher dargelegten Verpflichtung, die Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen, einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste, zu gestatten. Es bedarf bei der rechtlich gesicherten Monopolstellung der Beklagte entgegen der Meinung der Rev. keines Rückgriffs auf § 826 BGB. Nach zutreffender Ansicht besteht in Fällen des gesetzlichen Abschlusszwangs ein etwa dem durch Eintritt in Vertragsverhandlungen vergleichbares, dem schuldrechtlichen Vertrag ähnliches Rechtsverhältnis. Die gesetzliche Pflicht zum Vertragsabschluss hat ihren Grund in der gemeinwirtschaftlichen, hier verkehrspolitischen. Bedeutung dieser Einrichtungen und ihrer rechtlich begründeten Monopolstellung. Dieser Stellung und der damit verbundenen Betriebspflicht entspricht, das den auf diese Leistung angewiesenen Personen und Unternehmen eine Ausweichmöglichkeit verschlossen ist. Diese Verhältnisse rechtfertigen den unmittelbaren Abschlusszwang der gesetzlich zum Abschluss verpflichteten Monopolunternehmen, auf deren Verträge insoweit, als die Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgesetzt oder genehmigt sind, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 99 Abs. 1 dieses Gesetzes keine Anwendung findet.

Ebenso liegen, wie in dem genannten Urteil des Senats näher dargelegt ist, die Verhältnisse zwischen dem Flughafenunternehmen und den Luftfahrtunternehmen, die ihrerseits die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge erfüllen insoweit, als es sich um das Starten und Landen sowie den Zugang der Fluggäste zu den Flugzeugen handelt. Auch auf diese Verträge finden die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen keine Anwendung. Es bestehen daher auch keine Bedenken, den Ersatzanspruch wegen Verweigerung des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages ohne Rückgriff auf einen Deliktstatbestand unter Anwendung der §§ 276, 278 BGB und der entsprechenden Verjährungsvorschriften unmittelbar auf das bestehende gesetzliche Schuldverhältnis zu stützen.

Ungeachtet dieser Rechtslage bestand im vorl. Fall als Grundlage des streitigen Schadensersatzanspruchs das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis trotz der 1967 erklärten Verbote und Weigerungen der Beklagte fort.

Seit 1960 benutzt die Kläger ständig den Flughafen der Beklagte zum Starten und Landen sowie zum Abstellen ihrer Flugzeuge gegen Entgelt. Sie hat ihren Standort auf dem Flugplatz der Beklagte. Das dadurch auf der Grundlage der Flughafenbenutzungsordnung zustande gekommene Dauerschuldverhältnis ist von den Parteien durch ausdrückliche Vereinbarungen über die Abrechnungs- und Zahlungsweise ergänzt worden. Daneben hatten die Parteien einen besonderen schriftlichen Vertrag über den Verkauf von Flugscheinen aus Kartenverkaufshäuschen und über die Werbung auf dem Flughafen abgeschlossen. Die von der Beklagte im Jahre 1964 ausgesprochene Kündigung dieses Vertrages berührte das über die allgemeine Nutzung des Flughafens bestehende Dauerschuldverhältnis nicht. Es wurde in der Folgezeit von den Parteien fortgesetzt. Die einseitigen Leistungsverweigerungen der Beklagte im Oktober 1967 konnten das Dauerschuldverhältnis nicht beenden. Die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsauftrag der Beklagte ergebende Pflicht, den gewerbsmäßigen Luftfahrern, die die öffentlich- rechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge erfüllen, die Benutzung der Flughafeneinrichtungen zu gestatten, die zum Starten und Landen sowie zum Abstellen von Luftfahrzeugen einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste im gewerbsmäßigen Flugverkehr erforderlich sind, machte es der Beklagte unmöglich, das Vertragsverhältnis zu der Kläger ohne wichtigen Grund zu beenden. Auch unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Kündigung des Vertrages über den Verkauf von Flugscheinen aus Kartenverkaufshäuschen und über die Werbung auf dem Flughafen geführt hatten, war die Beklagte nicht berechtigt, der Kläger im Oktober 1967 die allgemeine Nutzung des Flughafens zu untersagen und damit der Kläger die Durchführung von Überlandflügen zu verbieten und den Rundfluggästen den Zugang zu, den Fluggeräten der Kläger zu verwehren. Dies hat der Senat bereits in dem im Vorprozess ergangenen Urteil vom 10. 7. 1969 - KZR 13/68 - unter dem Gesichtspunkt des Abschlusszwanges ausgesprochen. Auf das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis brauchte der Senat in dem Vorprozess nicht näher einzugehen, da sich der damals erhobene Anspruch der Kläger, die Beklagte habe die, Behinderung der Flüge und des Zugangs der Rundfluggäste zu unterlassen, bereits aus der aus dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsauftrag folgenden Abschlusspflicht der Beklagte ergab.