Förderguts der Rentenberechnung

Zur Frage, welche Menge des Förderguts der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist, kann auf sich beruhen, ob die Kaufverträge eine durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllende Lücke aufweisen, da die Hilfsbegründung des Berufungsurteils einer Überprüfung standhält. Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufsgericht davon ausgehen, dass Frau H aus den erteilten Abrechnungen seit der Herstellung von Plattenschiefer im Jahr 1951 entnommen hat, das zu Plattenschiefer verarbeitete Fördergut werde der Rentenberechnung nicht zugrunde gelegt. Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass die Rentenberechtigte nicht die Erlöse des Plattenschiefers interessierten, da der Rentenberechnung nicht diese Erlöse, sondern nach den Kaufverträgen die Listenpreise zugrunde zulegen waren und seit 1951 in Kenntnis der Berechtigten die tatsächlichen Verkaufspreise für Dach- und Wandschiefer zugrunde gelegt wurden. Da aber Dach- und Wandschiefer zu verschiedenen Preisen abgesetzt und abgerechnet wurde, war mangels der Angabe, zu welchem dieser beiden möglichen Preise das zu Plattenschiefer verarbeitete Fördergut abgerechnet werde, erkenntlich, dass dieser Teil des geförderten Guts tatsächlich nicht in die Abrechnungen einbezogen wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass in den Abrechnungen neben der Bezeichnung Wandschiefer teilweise die Bezeichnung Rohschiefer verwendet wurde und für Rohschiefer die verschiedensten weiteren Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Dieser über 20jährigen Nichtberücksichtigung des zu Plattenschiefer verarbeiteten Förderguts hat Frau H nicht widersprochen, diese vielmehr hingenommen. Aufgrund dieser Handhabung der Abrechnung sieht das Berufsgericht zwar keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien als erwiesen an. Die auffällige Abweichung vom Vertragswortlaut begründe jedoch, führt es weiter aus, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragspartner die Verträge dahin abgeändert hätten, den zu Platten- schiefer verarbeiteten Schiefer nicht für die Berechnung der Rente mit einzubeziehen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung widerlegten. Das Berufsgericht verweist auf das Urteil des BGH, nach dem eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungs- und Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung bestehe, die Gesellschafter einer oHG hätten den Verteilungsschlüssel für den Gewinn insoweit verbindlich abgeändert, als sie vorbehalt- und widerspruchslos über mehr als 20 Jahre den Gewinn nach einem bestimmten, vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben. Entgegen der Meinung der Revision scheitert eine tatsächliche Vermutung solchen Inhalts nicht daran, dass ein entsprechender Parteilwille nicht festgestellt ist. Wäre ein solcher Parteiwille festgestellt, bedürfte es keiner entsprechenden Vermutung. Der in dem erwähnten Urteil angeführte Rechtssatz kann auch unter den hier festgestellten Voraussetzungen Anwendung finden. Die Vermutung des genannten Inhalts gründet sich auf die Erfahrung, dass ähnlich dem Fall der Gewinnverteilung unter Gesellschaftern auch die Parteien eines Kaufvertrags auf Rentenbasis in aller Regel nicht mehr als 20 Jahre lang eine dem Kaufvertrag widersprechende Abrechnung vorbehaltlos anwenden, ohne dieser Abrechnung früher oder später auch Verbindlichkeit für die abgerechnete Zeit zumessen zu wollen. Es kann nicht angenommen werden, dass eine monatlich zu erbringende Rentenleistung über einen solch langen Zeitraum bis zum Tod der Rentenberechtigten in dem fraglichen Punkt hätte rechtlich ungeregelt bleiben sollen.

Zu den übrigen Streitpunkten führt das Berufsgericht aus: Die vertraglichen Rentenforderungen bis 1967 seien gemäß § 197 BGB verjährt. Eine Vereinbarung über eine Stundung der Rente in Höhe von 1,75% seit 1953, die die Verjährung gemäß §§ 202, 205 BGB gehemmt hätte, sei selbst bei Unterstellung der von dem Kläger vorgetragenen Indizien nicht erwiesen; möglicherweise habe der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten seinerzeit das entscheidende Gespräch mit Frau H als Erlass aufgefasst. Soweit unverjährte Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf den klägerischen Vortrag in Frage kämen, sogar die tatsächlichen Erlöse für Rohschiefer seien nicht in vollem Umfang angegeben worden, der Rentenberechnung seien also noch niedrigere Preise als die tatsächlich erlösten zugrunde gelegt worden, sei der Auskunftsanspruch durch die nach dem landgerichtlichen Urteil erfolgten Auskünfte über die tatsächlich geförderten Mengen erfüllt, und zwar ungeachtet, ob diese Auskunft richtig sei. Ob der Kläger in unverjährter Zeit nach seinem Vortrag 5% oder nach dem Vortrag der Beklagten über eine entsprechende vertragliche Ermäßigung der Rente nur 3,25% verlangen könnten, brauche im Verfahren über den Auskunftsanspruch nicht entschieden zu werden.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Berufsgerichts, dass die bis 1967 entstandenen vertraglichen Ansprüche verjährt sind. Die in den Kaufverträgen als Kaufpreis bestimmte, in monatlichen Teilbeträgen zu zahlende Dauerrente hat das Berufsgericht unter Hinweis auf BGHZ 28, 144 zutreffend als regelmäßig wiederkehrende Leistungen i. S. des § 197 BGB beurteilt, weil es sich bei den monatlichen Zahlungen um fortlaufende Leistungen handelt. Unerheblich ist, dass die monatlichen Zahlungen verschieden hoch sein und gelegentlich auch ganz ausfallen können. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich nicht um eine einheitliche Kaufpreisforderung, bei der die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstellt. Unbegründet sind weiter die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Gesprächs zwischen der Frau H und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten dahin, dass zwar Frau H sich vorstellen mochte, die Rente wäre bis zur Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nur gestundet, während der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten einen Erlass bis zur Besserung der Verhältnisse annahm, eine Einigung über eine Stundung jedenfalls nicht zustande gekommen sei. In einem solchen Fall braucht die Beklagten das Unterbleiben der Zahlung keineswegs wie eine Stundung im Sinne der Verjährungsvorschriften gegen sich gelten zu lassen.

Erfolglos ist die Revision auch insoweit, als sie einen unverjährten Deliktsanspruch und damit einen Auskunftsanspruch daraus herleiten will, dass die Abrechnung in Täuschungsabsicht auf der Grundlage der tatsächlichen Verkaufspreise und nicht der Listenpreise erfolgt ist. Der Tatrichter hat aus einem Schreiben der Beklagten entnommen, dass die Beklagten Frau H diese Abrechnungsart mitgeteilt hat. Die tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Berufsgericht schließt möglicherweise nicht verjährte Deliktsansprüche insofern nicht aus, als die Beklagten nach dem Klagvortrag die in den Abrechnungen mitgeteilten Verkaufspreise niedriger als die tatsächlich erlösten Preise angegeben habe. Zutreffend erachtet das Berufsgericht diesen Vortrag aber nicht für geeignet, den Auskunftsanspruch zu erweitern. Die Beklagten hat sich bezüglich des Wand- und Dachschiefers in den monatlichen Abrechnungen erklärt. Die Revision weist selbst darauf hin, dass ihr für die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Angaben das Recht zustehe, die Geschäftsbücher der Beklagten einzusehen und dabei einen Sachverständigen zuzuziehen. Schließlich ist bei der Entscheidung über den Umfang der von der Beklagten zu gebenden Auskunft nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab 5% eines bestimmten Preises oder nur 3,75% zu leisten ist. Auch die Revision erkennt, dass diese Frage im Streit über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden ist.

Der Ausspruch des landgerichtlichen Urteils, im übrigen wird die Klage abgewiesen, lässt entgegen der Meinung des Berufsgericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht erkennen, ob sich dieser Teil des Urteils nur auf den Klagantrag zu 1 oder nicht auch, mindestens zum Teil, auf die Anträge zu 2 und 3 bezieht. Zwar hat sich das Landgericht mit dem Zahlungsanspruch im Rahmen seiner Erörterungen über den Auskunftsanspruch befasst. Dies schließt aber nicht aus, dass die Abweisung der Klage sich gerade auch auf die Klaganträge zu 2 und 3 bezieht, soweit der Zahlungsanspruch vom Landgericht als unbegründet erachtet wurde. Denn vom Standpunkt des Landgerichts aus, das den Auskunftsanspruch mangels eines Anspruchs auf Zahlung als unbegründet ansah, wären die Klaganträge zu 2 und 3 in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen gewesen. Im Gegensatz zu diesem Ergebnis hält das Berufsgericht möglicherweise Deliktsansprüche noch nicht für verjährt und hat den Auskunftsanspruch insoweit nur wegen Erfüllung abgewiesen. Unter diesen Umständen können der Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit der Auskunft und der unbezifferte Zahlungsanspruch auch nicht zum Teil abgewiesen werden. Der Kläger erstrebt mit der Berufung zu Recht eine Klarstellung über den durch das landgerichtliche Urteil abgewiesenen Teil der Stufenklage. Die Berufung war insoweit zulässig und der Anspruch auf Klarstellung vom Standpunkt des Berufsgericht aus auch begründet. Die Revision ist insoweit zulässig. Sie ist auch begründet. Dem berechtigten Anliegen des Klägers hat das Berufsgericht nicht genügt, weil es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es genügen unter diesen Umständen aber auch nicht allein die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, über die Klaganträge zu 2 und 3 sei eine der Rechtskraftfähige Entscheidung des Landgerichts bislang nicht ergangen. Der Berufung war daher unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klaganträge zu 2 und 3 auch nicht zum Teil abweisungsreif sind, stattzugeben, und es war im Urteil auszusprechen, dass das landgerichtliche Urteil über die Klaganträge zu 2 und 3 noch nicht entschieden hat.