Folie

Folie - Das Berufsgericht sei nur unter Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Beweiserhebung zu der Feststellung gelangt, die gelieferte Folie weise Mängel auf. In Wahrheit, so trägt die Rev. vor, sei die Folie altersbeständig. Wenn im vorliegenden Fall die Folie alsbald rissig und schadhaft geworden sei, so beruhe das darauf, dass das Dach falsch konstruiert worden sei, sich infolgedessen unter dem Dach Schwitzwasser gebildet und dieses die Folie von unten her angegriffen habe. Ein Dach, das so gebaut sei wie das hier in Rede stehende, habe mit keinerlei Kunststoff-Folie sachgemäß geflickt werden können. Auf einem derart mangelhaften Dach könne keine der derzeit bekannten Folien halten. Diesen Vortrag der Beklagten, so rügt die Rev., habe das Berufsgericht nicht berücksichtigt.

Das Berufsgericht hat allerdings die Ursache dafür, dass der Abdichtungsversuch fehlgeschlagen ist, nicht geprüft. Es geht nicht darauf ein, ob die Firma F. etwa, was nach der Klageerwiderung ebenfalls in Frage kommt, statt der möglicherweise geeigneten so genannten Dachfolie mit einer Stärke von 0,7 mm die so genannte Isolierfolie von 0,5 mm Stärke empfohlen hat. Lediglich bei der Erörterung, ob die Folie die zugesicherte Eigenschaft der Alterungsbeständigkeit und Schrumpffestigkeit aufweise, hat das Berufsgericht zum Ausdruck gebracht, der fehlerhaften Konstruktion des Daches sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn es sei nicht einzusehen, weshalb die Folie den von unten auf sie einwirkenden Feuchtigkeitseinflüssen weniger standgehalten haben sollte als der von oben kommenden Niederschlagsfeuchtigkeit. Ob, wie die Rev. geltend macht, das Berufsgericht ohne die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen sich hierüber ein Urteil bilden durfte, kann dahingestellt bleiben. Zugrunde zu legen ist die Würdigung des Berufsgericht, die Beklagten habe durch die Firma F. den Kläger dahin beraten und ihm zugesichert, dass die Mängel am Dach der vom Kläger erbauten Lagerhalle durch Aufkleben der empfohlenen 0,5-mm-Folie beseitigt werden könnten und das Dach dadurch einwandfrei abgedichtet werde. Die Parteien sind sich aber darüber einig, dass die Mängel des Daches durch Aufkleben der von der Beklagten gelieferten Folie tatsächlich nicht behoben werden können. Der Kläger meint, die Folie sei überhaupt nicht altersbeständig, während die Beklagten bebautet, die Ursache liege in der verfehlten Konstruktion des Daches. Dann war in jedem Fall die Beratung, die nach der Würdigung des Berufsgericht die Beklagten übernommen hatte, objektiv fehlsam; denn der Firma F. war, wie das Berufsgericht feststellt, die Art der Dachkonstruktion auf Grund einer Besichtigung bekannt. Für die Feststellung, dass der erteilte Rat objektiv falsch war, spielt es keine Rolle, weshalb der mit der Beratung erstrebte Erfolg nicht erreicht werden konnte. Es stellt deshalb insoweit keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufsgericht nicht abschließend auf die Einwendung der Beklagten eingeht, bei einer anderen Dachkonstruktion wäre die verwandte Folie nicht gerissen.

Eine andere Frage ist, ob ein Verschulden der Firma F. an der falschen Beratung etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil der Misserfolg der Abdeckung allein auf die angeblich falsche Dachkonstruktion zurückzuführen ist. In dieser Richtung geht im Grunde das Vorbringen der Rev., die Beklagten habe nicht dafür einzustehen, dass die Folie nicht geeignet gewesen sei, eine geradezu sträfliche und nicht mehr zu verantwortende fehlerhafte Dachkonstruktion in Ordnung zu bringen. Selbstverständliche Grundlage der Gespräche und der Garantieerklärung sei gewesen, dass das Dach nicht außerordentliche Fehler und Mängel aufweise. Der Kläger habe, so macht die Rev. geltend, diese wesentlichen Sonderumstände der Firma F. verschwiegen. Die Rev. will offenbar rügen, das Berufsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die Folie aus Gründen gerissen sei, die von der Firma F. nicht hätten erkannt werden können.

Die Feststellungen, die das Berufsgericht zum Verschulden der Firma F. trifft, halten indessen der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Kläger für eine mangelhafte Dachdeckung einzustehen hatte, war der Firma F. bekannt. Der Beseitigung der Folgen sollte die Verlegung der Folie gerade dienen. Die Beklagten hat in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet, der Kläger habe gewusst, dass die - angebliche - Fehlkonstruktion des Daches auch die Wirkungsweise der Folie beeinträchtige. Dafür, dass der Kläger der Firma F. außergewöhnliche Umstände verschwiegen habe, die für die Beratung von Einfluss sein konnten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Rev. hat nicht aufgezeigt, dass die Beklage etwas Derartiges vorgetragen habe. Nach den Feststellungen des Berufsgericht hat umgekehrt die Firma F. Zweifel des Kläger, ob die Folie für den vorausgesetzten Zweck, nämlich die Beseitigung der Schäden, die durch die mangelhafte Dacheindeckung entstanden waren, brauchbar sei, beschwichtigt. Gerade dass die Firma F. nicht wusste, wie sich die Folie auf dem Dach unter Wind und Wetter verhalten werde, und trotzdem die Eignung der Folie versicherte, gereicht ihr nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufsgerichts zum Verschulden. Auf jeden Fall durfte das Berufsgericht es als schuldhaft ansehen, dass die Firma F. nicht über ihre mangelnde praktische Erfahrung mit der Folie aufgeklärt hat, obwohl sie ersehen musste, dass der Kläger von der Verwendung der Folie absehen werde, wenn sie ihn über das Fehlen praktischer Erfahrung aufkläre.

Das Berufsgericht sieht ein Mitverschulden des Klägers nicht als gegeben an. Es meint, für die Beklagten sei klar erkennbar gewesen, dass der Kläger gerade keine Kenntnisse und Erfahrungen mit der Kunststoff-Folie besaß und deshalb auf die umfassende und sachkundige Beratung durch die Beklagten angewiesen war, sie von ihr erbat und sich schließlich auf sie verließ, Da sie keinerlei Vorbehalt hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihren praktischen Erfahrungen gemacht habe, könne sie dem Kläger nicht vorwerfen, dass er ihr vertraut und an die Richtigkeit ihrer Beratung geglaubt habe, insbesondere nachdem sie als ein weltweit bekanntes Unternehmen auf seinen Wunsch hin die schriftliche Garantie vom 24. 6. 1960 abgegeben habe.

Wenn die Rev. demgegenüber vorträgt, der Kläger als erfahrener Architekt habe das Risiko einer Dachabdichtung mittels Folie ermessen können und erkannt, er sei das Risiko eines Fehlschlages bewusst eingegangen, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufsgericht in unzulässiger Weise in Widerspruch. Darin, dass die Firma E. und der Kläger ihrerseits einen Sachverständigen hinzugezogen haben, der sich bei dem Mitarbeiter Sch. der Firma F. nach der Schrumpffestigkeit der Folie erkundigte, kann entgegen der Meinung der Rev. ein Mitverschulden nicht gesehen werden. Im Übrigen kann in der Regel derjenige, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt hat, gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe deswillen ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.