Fondsinhaberschaft

Fondsinhaberschaft - eigentumsrechtliche Stellung von Staatsorganen, Wirtschaftsorganen, volkseigenen Betrieben und Kombinaten sowie staatlichen Einrichtungen, denen volkseigene Fonds zugeordnet sind. Die Fondsinhaberschaft basiert auf der objektiv notwendigen Strukturiertheit des Volkseigentums und drückt die staatlich geregelte ökonomische und rechtliche Stellung und Verantwortung der verschiedenen Glieder des sozialistischen Staates im Prozess der gesamtgesellschaftlichen Aneignung und bei der Ausübung des staatlichen Eigentumsrechts aus. Die Fondsinhaberschaft verkörpert eine eigene Vermögenssubjektivität und ein subjektives Bewirtschaftungsrecht, das berechtigt und verpflichtet, mit den vom sozialistischen Staat übergebenen, abgegrenzten Fonds im Rahmen und nach Maßgabe der staatlichen Eigentümerentscheidungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu operieren, für diese Fonds eine eigene Fondsverantwortung wahrzunehmen, über ihren konkreten Bestand und die Verwertung der Fondsbestandteile zu disponieren, ihre Reproduktion zu gestalten, einen staatlich festgelegten Teil des erwirtschafteten Nettogewinns den betrieblichen wirtschaftlichen Fonds bzw. den Fonds zur materiellen Stimulierung der Betriebskollektive zuzuführen und sich gegenüber. Dritten darauf zu berufen, dass die Fondsbestandteile rechtlich dem Fondsinhaber zugeordnet sind. Die Fondsinhaberschaft umfasst Fondsbefugnisse, fondsbezogene Rechtspflichten und Fondssicherungsrechte, die sich auf die Bildung und Verwendung der Fonds, die Ein- und Ausgliederung der Fondsbestandteile und ihren Besitz, ihre Nutzung und die Verfügung über sie beziehen. Ihre Gesamtheit macht das Rechtsregime der Fondsinhaberschaft aus. Ein Element dieser Fondsinhaberschaft ist auch die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken. Die Fondsinhaberschaft stellt eine theoretische Weiterführung des Rechtsinstituts der operativen Verwaltung dar; in die Gesetzgebung hat sie gegenwärtig noch keinen Eingang gefunden.