Forderungen, Augenstände

Forderungen, Augenstände - rechtlicher Anspruch des Gläubigers, die Leistung vom Schuldner zu verlangen und gegebenenfalls mit staatlicher Hilfe durchzusetzen. Arten von Forderungen in der volkseigenen Industrie sind a) Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen (sie stellen den Hauptanteil aller Forderungen); b) Forderungen an wirtschaftsleitende Organe, z. B. VEB an die VVB; c) Forderungen an unterstellte Betriebe, z. B. aus Gewinnabführung und Produktionsfondsabgabe; d) Forderungen aus Beteiligungen gegenüber dem Kooperationspartner; f) Forderungen an den Staatshaushalt; g) Forderungen an Geld- und Kreditinstitute; h) Forderungen an Betriebsangehörige; i) andere Forderungen. Die Forderungen werden zusammen mit den Verbindlichkeiten in der Finanzrechnung (Debitoren- und Kreditorenkontokorrent) ausgewiesen. Uneinbringliche bzw. zweifelhafte Forderungen sind auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen auszubuchen. Der durchschnittliche Bestand an Forderungen wird als ständige Aktiva bei der Umlaufmittelplanung berücksichtigt.