Form der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung nach § 12 hat ortsüblich zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt damit jedoch nicht auf überkommen oder gewohnheitsrechtliche Übungen in der jeweiligen Gemeinde ab. Ortsüblich ist vielmehr diejenige Form der Verkündung, die nach Landes- oder Gemeinderecht für die Bekanntmachung jeweils vorgeschrieben ist. Das Bundesrecht verweist insoweit auf das einschlägige Landes- bzw. Gemeinderecht. Nach Maßgabe des Landes- bzw. Gemeinderechts kommen folgende Bekanntmachungsformen in Betracht:

- Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde bzw. des Landkreises oder der Bezirksregierung;

- Veröffentlichung in einer bestimmten Tageszeitung, gegebenenfalls auch in mehreren Zeitungen oder anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerken;

- Anschlag bzw. Aushang an der Verkündungstafel der Gemeinde;

- Niederlegung in der Gemeindeverwaltung.

Welche Art der Bekanntmachung maßgebend ist, richtet sich nach dem Landesrecht. Dies ist insoweit unterschiedlich. In einigen Ländern ist die Bekanntmachung in amtlichen Verkündungsblättern durch Landesrecht obligatorisch. Andere Länder beschränken sich darauf; im Landesrecht die möglichen Bekanntmachungsformen aufzuzählen und den Gemeinden die Wahl der Form zu überlassen. Wiederum andere Länder lassen den Gemeinden völlig freie Hand. Ist die Bekanntmachung in einem Amtsblatt durch Landesrecht vorgeschrieben, so genügt die Bekanntmachung in einer Tageszeitung nicht. Soweit landesrechtliche Vorgaben fehlen, treffen die Gemeinden ortsrechtliche Regelungen allgemeiner Art z.B. in der Hauptsatzung; nach den Vorschriften einiger Länder ist eine Satzung über die Bekanntmachung zu erlassen. Die Möglichkeit, die Bekanntmachungsform für jeden einzelnen Bebauungsplan gesondert frei zu wählen, besteht nicht; vielmehr ist die generelle Festlegung einzuhalten. Stellt das Landes- bzw. Ortsrecht mehrere Verkündungsformen alternativ nebeneinander zur Wahl, so ist die Bekanntmachung auch dann wirksam, falls eine davon fehlerhaft sein sollte, eine andere jedoch fehlerfrei ist. Anders ist die Lage, wenn verschiedene Bekanntmachungen kumulativ vorgeschrieben sind; in diesem Falle müssen alle Bekanntmachungen fehlerfrei sein.

Zuständiges Gemeindeorgan - Die Bekanntmachung ist von dem nach Landesrecht zuständigen Gemeindeorgan vorzunehmen. Dabei geht es nicht um den Vorgang der Bekanntmachung als Realakt, sondern um den Verkündungs- bzw. Bekanntmachungsbefehl. Hierunter ist die Anordnung zu verstehen, die Bekanntmachung zu veranlassen bzw. vorzunehmen. Der Verkündungsbefehl ist begrifflich von der Ausfertigung zu unterscheiden. Das Bundesrecht enthält keine Regelung hierzu; der Gesetzgeber hat den früher in § 12 BBauG enthaltenen Begriff Gemeinde gestrichen, um eine Festlegung der Organzuständigkeit zu vermeiden. Maßgebend ist das Kommunalverfassungsrecht. Landesrechtlich zuständig ist in Niedersachsen der Gemeindedirektor. Wo ausdrückliche Regelungen fehlen, ist das Gemeindeorgan als zuständig anzusehen, das die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zu vollziehen bzw. auszuführen hat. Dies ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte.

Inhalt der Bekanntmachung - Angabe der planenden Gemeinde - Aus der Bekanntmachung muss ersichtlich sein, welche Gemeinde den Bebauungsplan aufgestellt hat. Ist der Satzungsgeber nicht erkennbar, ist die Bekanntmachung fehlerhaft. Die Angabe der Gemeinde ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Bekanntmachung in einem Amtsblatt eines Landkreises erfolgt, in dem Satzungen auch anderer Gemeinden verkündet werden.

Bezeichnung des Bebauungsplans - In der Bekanntmachung ist der betreffende Bebauungsplan zu bezeichnen. Die Bezeichnung der Genehmigung reicht nicht aus, denn nicht diese, sondern der Bebauungsplan soll in Kraft treten. Es muss unzweifelhaft sein, welchen Bebauungsplan die in der Bekanntmachung genannte Genehmigung bzw. das genannte Anzeigeverfahren betrifft. § 12 verlangt, dass sich die Bekanntmachung erkennbar nicht auf nur einen Bebauungsplan bezieht, sondern auf einen ganz bestimmten, eben auf den Bebauungsplan. Zur Bezeichnung des Bebauungsplans muss, soweit dies landesrechtlich geboten ist, das Datum des Satzungsbeschlusses angegeben werden, bei mehreren Beschlüssen das Datum des letzten Beschlusses. Enthält die Bekanntmachung ein Datum, auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist, so muss diese Angabe richtig sein, da sonst gegen das Gebot der Rechtsklarheit verstoßen würde. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind entsprechend zu bezeichnen, z.B. mit ihrer Nummer. Dabei ist zugleich der zu ändernde bzw. zu ergänzende Plan anzugeben. Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung eines Bebauungsplans.

Umschreibung des Plangebiets - Bei Normen, die - wie der Bebauungsplan - nur für ein bestimmtes Gebiet 48 erlassen werden, muss aus der Verkündung hervorgehen, für welchen räumlichen Bereich sie gelten sollen. In der Bekanntmachung nach § 12 muss demgemäß der Geltungsbereich des Bebauungsplans und seine Lage im Gemeindegebiet so umschrieben werden, dass der mit der Bekanntmachung verfolgte Verkündungs- und Hinweiszweck erreicht wird. Der betroffene Bürger muss erkennen können, ob sein Grundstück durch Festsetzungen im Bebauungsplan betroffen ist. Allerdings brauchen nicht die Anforderungen eingehalten zu werden, die für die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 gelten. Vgl. zur unterschiedlichen Funktion der Bekanntmachungen.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs für einen Bebauungsplan braucht sich jedoch aus der Bekanntmachung selbst nicht zu ergeben. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und vollständigen Verkündung des als Ortssatzung zu erlassenden Bebauungsplanes ist genügt, wenn sich die genaue Beschreibung des Geltungsbereichs dieses Planes aus dem gesamten Vorgang der Ersatzverkündung..., also unter Einbeziehung des ausgelegten Plans ergibt. Für die Bekanntmachung... ist danach zu fordern, dass sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und dass dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Eine genaue Bezeichnung der einzelnen Grundstücke oder eine exakte Grenzbeschreibung ist daher in der Bekanntmachung selbst nicht erforderlich. Der Hinweis in der Bekanntmachung muss nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde... ausliegenden - Plan zu führen.

Für die Kennzeichnung in der Bekanntmachung reicht eine schlagwort artige Kennzeichnung des Plangebiets aus, z.B. durch Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße. Auch die Bezeichnung mit einem historischen Flurnamen genügt, wenn den Bürgern die Planbezeichnung geläufig oder durch das Planverfahren geläufig geworden ist. Die Bekanntmachung der Nummer des Bebauungsplans genügt in aller Regel nicht. Eine schlagwortartige Bezeichnung, z.B. Angabe der Gemarkung ist unzureichend, wenn sich das Plangebiet im Planverfahren verändert hat, z.B. aufgrund einer Genehmigung von räumlichen Teilen, einer Vorweggenehmigung von räumlichen Teilen oder einer Genehmigung mit Maßgaben. Die Kennzeichnung des Plangebiets im Auslegungsverfahren 53 nach §3 Abs.2 und die im Verkündungsverfahren nach §12 brauchen nicht gleichlautend zu sein. Es kann gerade das Ergebnis des Planverfahrens sein, dass sich der beschlossene Bebauungsplan auf ein nunmehr kleineres Plangebiet beschränkt, z.B. infolge einer räumlich begrenzten Vorweggenehmigung oder Teilgenehmigung. Würde man in diesem Falle dieselbe Bezeichnung wie im Auslegungsverfahren wählen, so könnte dies dem Gebot der Rechtsklarheit widersprechen und den Normadressaten irreführen. Ist der räumliche Geltungsbereich des beschlossenen Bebauungsplans mit dem des nach §3 Abs. 2 ausgelegten Planentwurfs identisch, so empfiehlt es sich zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch, in der Bekanntmachung nach § 12 die gleiche Ortsbeschreibung zu verwenden wie im Auslegungsverfahren nach §3. Zur jeweils unterschiedlichen Funktion der Bekanntmachungen nach § 12 und §3 Abs. 3.

Die Kennzeichnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplan erfolgt in der Praxis häufig durch Abdruck eines Kartenausschnitts, der die Lage des Planbereichs in der Gemeinde erkennen lässt. Diese Form hat sich als besonders zweckmäßig und zuverlässig erwiesen.